| 811.011 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2016
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Nr. 84
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ausgegeben am 26. Februar 2016
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Verordnung
vom 23. Februar 2016
über die Abänderung der Gesundheitsverordnung
Aufgrund von Art. 47a Abs. 4, Art. 47b Abs. 5 und Art. 65 des Gesundheitsgesetzes (GesG) vom 13. Dezember 2007, LGBl. 2008 Nr. 30, in der Fassung des Gesetzes vom 2. Dezember 2015, LGBl. 2016 Nr. 19, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Gesundheitsverordnung (GesV) vom 29. Januar 2008, LGBl. 2008 Nr. 39, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Überschriften vor Art. 88
V. Entnahme von Organen, Geweben oder Zellen
A. Bei verstorbenen Personen
Überschrift vor Art. 90a
B. Bei Lebendspendern
Art. 90a
Versicherungsschutz
1) Ein angemessener Versicherungsschutz nach Art. 47a Abs. 1 Bst. a des Gesetzes liegt vor, wenn für den Spender mindestens für die Dauer von 12 Monaten ab der Entnahme ein Versicherungsvertrag nach dem Versicherungsvertragsgesetz besteht für die Risiken Tod und Invalidität, die als Folge der Entnahme eintreten.
2) Im Todesfall beträgt die Versicherungsleistung 250 000 Franken. Anspruchsberechtigt sind die Hinterbliebenen.
3) Für den Invaliditätsfall ist eine Summe von 250 000 Franken zu versichern. Die Versicherungsleistung ist nach den Bestimmungen über die Bemessung der Integritätsentschädigung nach Anhang 4 der Unfallversicherungsverordnung zu berechnen.
Art. 90b
Aufwandersatz
Als anderer Aufwand, der nach Art. 47a Abs. 1 Bst. b des Gesetzes zu ersetzen ist, gelten alle ausgewiesenen Kosten, die dem Spender im Zusammenhang mit der Entnahme von Organen, Geweben oder Zellen entstehen, namentlich:
a) Reisekosten;
b) die Kosten der Abklärungen betreffend die Eignung als Spender;
c) die Kosten der lebenslangen Nachverfolgung des Gesundheitszustands des Spenders;
d) die Kosten für den notwendigen Beizug entgeltlicher Hilfen, namentlich Haushaltshilfen oder Hilfen für die Betreuung von Personen.
Art. 90c
Lebendspenderregister
1) Das Lebendspenderregister enthält Namen, Geburtsdatum und die PEID von Spendern sowie die Kontaktdaten jener Ärzte, die mit der Nachverfolgung des Gesundheitszustands der Spender betraut sind.
2) Das Amt für Gesundheit hat die Daten nach Abs. 1 durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen im Sinne von Art. 9 des Datenschutzgesetzes zu sichern.
Art. 90d
Melde- und Auskunftspflicht
1) Die Ärzte nach Art. 90c Abs. 1 haben dem Amt für Gesundheit jährlich eine Bestätigung über die regelmässige Nachbetreuung der von ihnen behandelten Spender nach aktuellstem Stand der medizinischen Wissenschaft einzureichen.
2) Zum Zwecke der Qualitätssicherung haben die Ärzte nach Art. 90c Abs. 1 auf Verlangen des Amtes für Gesundheit detaillierte Auskunft über die Gesundheitsdaten und die im Rahmen der Nachbetreuung durchgeführten Behandlungen eines Spenders zu erteilen, sofern dieser schriftlich eingewilligt hat.
Diese Verordnung tritt am 1. März 2016 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef