814.601.7
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2016 Nr. 92 ausgegeben am 3. März 2016
Abfallbewirtschaftungsverordnung (ABWV)
vom 1. März 2016
Aufgrund von Art. 50a und 94 Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes (USG) vom 29. Mai 2008, LGBl. 2008 Nr. 199, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand und Zweck
1) Diese Verordnung regelt die Registrierungs- und Berichterstattungspflichten sowie die Durchführung von Kontrollen in Zusammenhang mit Tätigkeiten im Bereich der Abfallbewirtschaftung.
2) Sie dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (EWR-Rechtssammlung: Anh. XX - 32ff.01).
Art. 2
Bezeichnungen
Die in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Berufsbezeichnungen gelten für Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts.
II. Registrierungs- und Berichterstattungspflichten
Art. 3
Registrierung
1) Anlagen zur gewerbsmässigen Sammlung oder Beförderung von Abfällen sowie Händler oder Makler von Abfällen müssen sich vor Aufnahme der Tätigkeit beim Amt für Umwelt registrieren lassen, soweit sie keine Bewilligung nach Art. 42 Abs. 1 oder Art. 44 Abs. 3 des Gesetzes besitzen.
2) Dem Amt für Umwelt sind folgende Angaben zu übermitteln:
a) eine Beschreibung der Anlage oder des Unternehmens, insbesondere:
1. den Namen oder die Firma, den eingetragenen Firmensitz und die vollständige Anschrift der Anlage sowie der Betriebsstätten bzw. des Unternehmens;
2. die vollständige Anschrift des Anlagenbetreibers oder Unternehmers;
3. den Namen und die Funktion der für die Anlage oder das Unternehmen verantwortlichen Person, wenn es sich um eine vom Anlagenbetreiber oder vom Unternehmer unterschiedliche Person handelt;
b) Angaben zur Art der Abfälle, insbesondere ob es sich um Sonderabfälle oder andere kontrollpflichtige Abfälle handelt.
3) Änderungen von im Register eingetragenen Angaben sowie die Schliessung der Anlage oder Einstellung der Tätigkeit sind dem Amt für Umwelt unverzüglich zu melden.
Art. 4
Führen von Verzeichnissen
1) Registrierungspflichtige nach Art. 3 müssen ein chronologisches Verzeichnis über ihren Umgang mit Sonderabfällen oder anderen kontrollpflichtigen Abfällen führen.
2) Das Verzeichnis hat Angaben zu enthalten über:
a) Menge, Art und Ursprung der Abfälle; und
b) Bestimmungsort, Häufigkeit der Sammlung, Transportart und vorgesehene Behandlungsmethode, sofern dies relevant ist.
3) Belege, welche die Durchführung der Sammlung, der Beförderung oder der Händler- oder Maklertätigkeiten bescheinigen, sind dem Amt für Umwelt oder dem ehemaligen Abfallinhaber auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.
4) Das Verzeichnis ist drei Jahre lang aufzubewahren und dem Amt für Umwelt auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.
III. Durchführung von Kontrollen
Art. 5
Grundsatz
1) Das Amt für Umwelt führt bei Registrierungspflichtigen nach Art. 3 in regelmässigen Abständen Kontrollen durch.
2) Die Kontrollen erstrecken sich:
a) bei Anlagen zur gewerbsmässigen Sammlung oder Beförderung von Abfällen auf die Menge, die Art, den Ursprung und den Bestimmungsort der gesammelten und beförderten Abfälle;
b) bei Händlern oder Maklern insbesondere auf die Prüfung der Verzeichnisse und der Belege nach Art. 4.
3) Stellt das Amt für Umwelt Mängel fest, fordert es den Registrierungspflichtigen auf, diese innert angemessener Frist zu beheben.
4) Behebt der Registrierungspflichtige erhebliche Mängel innert Frist nicht, lässt das Amt für Umwelt diese auf seine Kosten beheben. In dringenden Fällen ordnet es die nötigen Massnahmen sofort an.
IV. Strafbestimmungen
Art. 6
Übertretungen
Nach Art. 89 USG wird bestraft, wer:
a) die Registrierungs- bzw. Meldepflicht nach Art. 3 verletzt;
b) das Verzeichnis nach Art. 4 nicht ordnungsgemäss führt;
c) angeordnete Massnahmen zur Behebung von Mängeln nach Art. 5 nicht ergreift.
V. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 7
Übergangsbestimmung
Registrierungspflichtige nach Art. 3, die ihre Tätigkeit bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung aufgenommen haben, müssen sich innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung beim Amt für Umwelt registrieren lassen sowie die erforderlichen Angaben und Unterlagen übermitteln.
Art. 8
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 2016 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef