| 741.51 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2016
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Nr. 120
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ausgegeben am 14. April 2016
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Verordnung
vom 12. April 2016
über die Abänderung der Verkehrszulassungsverordnung
Aufgrund von Art. 99 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verkehrszulassungsverordnung (VZV) vom 1. August 1978, LGBl. 1978 Nr. 20, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 15 Abs. 2 Einleitungssatz
2) Der Lernfahrausweis der Kategorie A wird nur für Motorräder, einschliesslich solcher mit Seitenwagen, mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von nicht mehr als 0.20 kW/kg erteilt. Diese Beschränkung gilt nicht bei:
Art. 24 Abs. 3
3) Der Führerausweis der Kategorie A wird nur erteilt für Motorräder, einschliesslich solche mit Seitenwagen, mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von nicht mehr als 0.20 kW/kg. Diese Beschränkung gilt nicht für:
a) Personen, die einen Lernfahrausweis für Motorräder mit unbeschränkter Motorleistung besitzen und die praktische Führerprüfung auf einem zweiplätzigen Motorrad mit einem Hubraum von mindestens 600 cm3 und einer Motorleistung von mindestens 40 kW absolviert haben;
b) Motorradmechaniker-Lehrlinge, die von einem Fahrlehrer der Kategorie A ausgebildet wurden;
c) Personen, die in Kursen der Polizei auf Motorrädern ausgebildet wurden.
Art. 115 Abs. 3
3) Wer als Inhaber eines Lernfahr-, Führer- oder Fahrzeugausweises oder einer Bewilligung Tatsachen, die eine Änderung oder Ersetzung dieser Dokumente erfordern, nicht fristgemäss meldet,
wer Duplikate von Ausweisen beim Wiederauffinden des Originals der Behörde nicht fristgemäss zurückgibt,
wer als Inhaber des Führerausweises der Kategorie A, beschränkt auf 25 kW, ein Motorrad mit einer Motorleistung von mehr als 25 aber nicht mehr als 35 kW und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von mehr als 0.16 aber nicht mehr als 0.20 kW/kg führt, sich jedoch von der Motorfahrzeugkontrolle die entsprechende Berechtigung nicht im Führerausweis eintragen lässt,
wird vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.
Anhang 11 Ziff. V Bst. a
a) Kategorie A (unbeschränkt):
ein Motorrad ohne Seitenwagen mit einem Hubraum von mindestens 600 cm3, einer Motorleistung von mindestens 40 kW und zwei Sitzplätzen;
Kategorie A (beschränkt):
ein Motorrad ohne Seitenwagen mit einem Hubraum von mindestens 120 cm3, einer Motorleistung von höchstens 35 kW und zwei Sitzplätzen, ausgenommen Motorräder der Unterkategorie A1;
Aufhebung bisherigen Rechts
Ziff. II Abs. 7 (Übergangsbestimmungen) der Verordnung vom 11. Februar 2003 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV), LGBl. 2003 Nr. 72, wird aufgehoben.
1) Ein vor dem 1. April 2003 ausgestellter Führerausweis zum Führen von Motorrädern der Kategorie A1 berechtigt nach Ausstellen eines neuen Führerausweises zum Führen von Motorrädern der neuen Kategorie A mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von nicht mehr als 0.20 kW/kg. Diese Beschränkung wird auf Gesuch des Ausweisinhabers aufgehoben, wenn dieser die praktische Führerprüfung mit einem Motorrad bestanden hat, das den Anforderungen an das Prüfungsfahrzeug der Kategorie A entspricht. Die Motorfahrzeugkontrolle stellt den entsprechenden Lernfahrausweis aus.
2) Inhaber des Lernfahr- oder des Führerausweises der Kategorie A, beschränkt auf 25 kW, sind berechtigt, Motorräder mit einer Motorleistung von mehr als 25 aber nicht mehr als 35 kW und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von mehr als 0.16 aber nicht mehr als 0.20 kW/kg zu führen. Wer solche Fahrzeuge führen will, muss sich die neue Berechtigung von der Motorfahrzeugkontrolle im Führerausweis eintragen lassen.
3) Inhaber des Lernfahrausweises der Kategorie A, beschränkt auf 25 kW, erhalten nach bestandener Führerprüfung die Kategorie A, beschränkt auf Motorräder mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von nicht mehr als 0.20 kW/kg.
4) Für die Aufhebung der Beschränkung nach Art. 24 Abs. 4 wird die Besitzdauer der Kategorie A, beschränkt auf 25 kW, vollständig angerechnet.
5) Inhaber des Lernfahrausweises der Kategorie A, beschränkt auf 25 kW, müssen die praktische Prüfung mit einem Motorrad ablegen, das die bisherigen Anforderungen an Prüfungsfahrzeuge erfüllt.
Diese Verordnung tritt am 18. April 2016 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef