| 822.101.4 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2016 |
Nr. 143 |
ausgegeben am 22. April 2016 |
Verordnung
vom 19. April 2016
über die Abänderung der Verordnung IV zum Arbeitsgesetz
Aufgrund von Art. 5, 6 Abs. 4, Art. 8 und 40 des Gesetzes vom 29. Dezember 1966 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz), LGBl. 1967 Nr. 6, in der Fassung des Gesetzes vom 23. Oktober 1997, LGBl. 1997 Nr. 212, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung IV vom 22. März 2005 zum Arbeitsgesetz (ArGV IV) (Industrielle Betriebe, Plangenehmigung und Betriebsbewilligung), LGBl. 2005 Nr. 68, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 8
Treppenanlagen und Ausgänge
1) Treppenanlagen müssen direkt ins Freie führende Ausgänge aufweisen.
2) Als Fluchtwege müssen zur Verfügung stehen:
a) bei Geschossflächen bis 900 m² mindestens eine Treppenanlage oder ein direkter Ausgang ins Freie;
b) bei Geschossflächen von mehr als 900 m² mindestens zwei Treppenanlagen.
Art. 9 Abs. 5 und 7
5) Bis zum nächstliegenden Ausgang, der direkt an einen sicheren Ort im Freien oder in eine Treppenanlage führt, darf jeder Punkt des Raumes maximal 35 m entfernt sein. Führt keiner der Raumausgänge direkt an einen sicheren Ort im Freien oder in eine Treppenanlage, so ist als Verbindung ein Korridor notwendig und darf die gesamte Fluchtweglänge 50 m nicht übersteigen.
7) Erfordert der Schutz der Arbeitnehmenden vor besonderen Gefahren zusätzliche Massnahmen, so sieht der Betrieb eine grössere Anzahl von Fluchtwegen oder eine Verkürzung der Fluchtweglängen vor.
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2016 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef