455.01
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2016 Nr. 144 ausgegeben am 22. April 2016
Verordnung
vom 19. April 2016
über die Abänderung der Tierschutzverordnung
Aufgrund von Art. 6 Abs. 2, Art. 7 Abs. 1 und Art. 39 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes (TSchG) vom 23. September 2010, LGBl. 2010 Nr. 333, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Tierschutzverordnung (TSchV) vom 14. Dezember 2010, LGBl. 2010 Nr. 425, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 12 Abs. 2
2) Lärm gilt als übermässig, wenn er beim Tier Flucht-, Meide-, Aggressionsverhalten oder Erstarren hervorruft und sich das Tier der Lärmquelle nicht entziehen kann.
Art. 65 Abs. 1 Bst. a
1) Gehege müssen:
a) eine Grundfläche nach Anhang 1 Tabelle 8 Ziff. 1 aufweisen oder, wenn die Grundfläche kleiner ist, mit einer um mindestens 20 cm erhöhten Fläche ausgestattet sein, auf der die Tiere ausgestreckt liegen können;
Art. 89 Bst. f
Das private Halten folgender Wildtiere ist bewilligungspflichtig:
f) Meeresschildkröten (Chelonoiidae, Dermochelyidae); Galapagos- und Seychellen-Riesenschildkröten (Dipsochelys spp., Chelonoidis nigra ssp.), Spornschildkröte (Geochelone [Centrochelys] sulcata), Alligatorschildkröten (Chelydridae), Schlangenhalsschildkröten (Chelidae), Pelomedusenschildkröten (Pelomedusidae); alle Krokodilartigen (Crocodilia); Brückenechsen (Sphenodon); Leguane, die erwachsen eine Gesamtlänge von mehr als 1 m erreichen, Fidji-Leguan, Drusenköpfe (Conolophus), Meerechsen (Amblyrhynchus cristatus); Tejus und Warane, die erwachsen eine Gesamtlänge von mehr als 1 m erreichen, Varanus mitchelli, Varanus semiremex; Krustenechsen (Heloderma); alle Chamäleons; Segelechsen (Hydrosaurus), Flugdrachen (Draco); Riesenschlangen, die erwachsen mehr als 3 m lang werden, ausgenommen Boa constrictor;
Art. 93 Abs. 3
3) Die Tierbestandeskontrolle für Aquakulturbetriebe ist nach Art. 22 Abs. 1 und 2 TSV zu führen.
Art. 97 Abs. 3
3) Wer nicht gewerbsmässig Speisefische, Besatzfische oder Panzerkrebse fängt, markiert, hält, züchtet oder tötet, muss den Nachweis über die erfolgreiche Ablegung der Fischereiprüfung nach Art. 5 der Fischereiverordnung oder einen Sachkundenachweis nach Art. 198 erbringen. Vorbehalten bleibt Art. 6 Abs. 1 Satz 2 der Fischereiverordnung.
Art. 152 Abs. 1 Bst. e
1) Der Fahrer muss:
e) bei der Übergabe von Klauentieren sowie von Tieren, die zur Schlachtung transportiert werden, die Fahrzeit schriftlich festhalten.
Art. 152a
Zulässige Dauer des Transports
1) Die zulässige Dauer des Transports, einschliesslich Fahrzeit, beträgt acht Stunden.
2) Die Berechnung der Fahrzeit und der Dauer des Transports beginnt nach einem Fahrunterbruch neu, wenn:
a) der Unterbruch über zwei Stunden dauert;
b) die Tiere während des Unterbruchs über die in Anhang 1 aufgeführten Mindestmasse für die Haltung verfügen, Zugang zu Wasser und nötigenfalls zu Milch haben sowie in den der Tierart entsprechenden Zeitintervallen gefüttert werden; und
c) die Anforderungen an ein den Tieren angepasstes Klima erfüllt sind.
Anhang 1, Tabelle 8 Anmerkung 2 zu Tabelle 8
Anmerkungen zu Tabelle 8 - Hauskaninchen
2
Nicht angepasst werden müssen Kaninchenkäfige, die vor dem 1. August 2000 gebaut wurden, wenn sie mehr als 85 % der Grundfläche nach Tabelle 8 Ziff. 11 aufweisen.
Anhang 2, Tabelle 2 Zeile 31
Gehege für Vögel Tabelle 2
31
Vögel bis Grösse Graupapageien (grosse Sittiche und Papageien)
 
2
-
0,7
0,84
-
0,1
-
14) 18) 19) 20) 21) 22)
Anhang 2, Tabelle 5 Zeile 18
Reptilien Tabelle 5
18
Segelechsen (Hydrosaurus)
a)
2
5x3
4x2
1
5
2x2
-
2) 3) 8) 9) 26)
Anhang 2, Tabelle 6 Zeilen 3 und 4
Amphibien Tabelle 6
 
Baumsteigerfrösche (Dendrobatidae)
         
3
Bodenbewohnende Baumsteigerfrösche (Dendrobates, Phyllobates spp.)
 
2
20x10
2x2
1
8
10x2
2x2
1) 2) 3) 9)
4
Baumbewohnende Baumsteigerfrösche
 
2
25x15
2x2
1
25
15x2
2x2
1) 2) 5) 9)
Anhang 5 Übergangsbestimmungen Ziff. 4 und 5, Spalte D
Aufgehoben
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2016 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef