| 701.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2016 |
Nr. 159 |
ausgegeben am 28. April 2016 |
Gesetz
vom 3. März 2016
über die Abänderung des Baugesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Baugesetz (BauG) vom 11. Dezember 2008, LGBl. 2009 Nr. 44, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 2 Abs. 1 Bst. d, g, h, l, n, q und u bis y
d) "Einfriedung": eine Abgrenzung eines Grundstücks oder Grundstücksteils, die insbesondere auch der Absicherung gegen das Betreten dient, um eine ungestörte Benützung des Grundstücks zu gewährleisten. Als Einfriedungen gelten Hecken und Mauern aller Art sowie sonstige künstlich errichtete Abgrenzungen und Abschirmungen. Stützmauern gelten nicht als Einfriedung;
g) "gefährdete Bauten und Anlagen": Bauten und Anlagen der Bauwerksklassen II und III, die in der einschlägigen, jeweils gültigen SIA-Norm für Tragwerke
2 angeführt sind;
h) "Gestaltungsplan": ein grundeigentümerverbindlicher Plan, der die Überbauung eines oder mehrerer Grundstücke festlegt. Der Gestaltungsplan ergänzt zusammen mit Sonderbauvorschriften die Bauordnung mit Zonenplan;
l) "Hangneigung": eine Neigung des natürlichen Geländes von mehr als 10 % (5.7° Neigungswinkel). Ermittelt wird die Hangneigung vom höchsten bis zum tiefsten Punkt der Überbauungsfläche;
n) "Neben- und Kleinbaute": eine Baute, die aufgrund ihrer Art und Grösse und ihres Verwendungszweckes auf dem Grundstück der Hauptbaute untergeordnet und nicht für Wohn- und Arbeitszwecke bestimmt ist, wie Einzelgaragen, Geräteschuppen, Gartenhäuschen und dergleichen;
q) "Überbauungsplan": ein grundeigentümerverbindlicher Plan, der für ein bestimmtes Gemeindegebiet die zulässige Bauweise festlegt. Der Überbauungsplan ergänzt zusammen mit Sonderbauvorschriften die Bauordnung mit Zonenplan;
u) "verkehrsintensive Bauten und Anlagen": Bauten und Anlagen, die im Jahresdurchschnitt 1 000 Fahrten oder mehr pro Betriebstag auslösen. Als eine Fahrt gilt jede Zu- und jede Wegfahrt mit Motorfahrzeugen;
v) "Sonderbauvorschriften": grundeigentümerverbindliche Bauvorschriften, die im Zusammenhang mit der Sondernutzungsplanung (Überbauungs- und Gestaltungsplanung) stehen;
w) "Spezialbauvorschriften": grundeigentümerverbindliche Bauvorschriften, welche die Gemeinden in Ergänzung zu ihrer Bauordnung für ein Teilgebiet oder einen Sachbereich erlassen können;
x) "spezielle Bauweise": eine Bauweise, die in bestimmten Zonen eine nicht der Regelbauweise unterliegende Bebauung zulässt;
y) "Planungsbericht": der Planungsbericht ist integraler Bestandteil eines Überbauungs- und/oder Gestaltungsplans, der die ortsbauliche und architektonische Begründung für das Planungsinstrument, das öffentliche Interesse an diesem sowie das Wahren der Nachbarinteressen ausreichend und nachvollziehbar darlegt.
Art. 12 Abs. 2
2) Die Gemeinde kann im Zonenplan jene Gebiete bezeichnen, für die sie vor einer Überbauung Richt-, Überbauungs- und Gestaltungspläne oder Spezialbau-, Nutzungs- und Schutzvorschriften erlässt. Im Weiteren kann sie Gebiete festlegen, in denen die verdichtete oder geschlossene Bauweise, eine Mindestausnützung oder Mindestgeschosszahl vorgeschrieben ist. Soweit in bestimmten Zonen die verdichtete oder geschlossene Bauweise vorgeschrieben ist, gilt das Grenz- oder Näherbaurecht als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung. Diese Eigentumsbeschränkung wird nicht ins Grundbuch eingetragen.
Art. 13
Verfahren
1) Die Gemeinde legt den Zonenplan während 30 Tagen öffentlich auf und verständigt die betroffenen Grundeigentümer schriftlich. Während der Auflagefrist können betroffene Grundeigentümer schriftlich und begründet Einsprache bei der Gemeinde erheben.
2) Bauordnung und Zonenplan sowie Spezialbau-, Nutzungs- und Schutzvorschriften bedürfen der Genehmigung der Regierung, welche Ergänzungen und Abänderungen verlangen kann. Sie werden nach der Genehmigung von der Gemeinde kundgemacht und treten am Tag nach der Kundmachung in Kraft.
3) Wenn es das öffentliche Interesse erfordert, insbesondere zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes und von geschichtlich oder kulturell wertvollen Siedlungen oder Bauten oder bei beabsichtigter Ausführung grösserer öffentlicher Bauten und Anlagen, kann die Regierung die Gemeinden unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Ergänzung und Abänderung von Bauordnung und Zonenplan sowie Spezialbau-, Nutzungs- und Schutzvorschriften anhalten.
Art. 17 Abs. 3 Bst. a
3) Die Gemeinden übernehmen in ihren Zonenplan:
a) die von der Regierung festgelegten Wasserschutzgebiete, Schutzareale, Schutzzonen und Gewässerräume;
Art. 21 Abs. 3
3) Der Überbauungsplan besteht aus einem Plan, allfälligen Beilageplänen, Sonderbauvorschriften und einem Planungsbericht.
Art. 22 Abs. 2 Einleitungssatz und Abs. 3 Bst. f
2) Mit dem Überbauungsplan können namentlich für folgende Fälle Baulinien festgelegt werden:
3) Der Überbauungsplan kann mittels Sonderbauvorschriften die für das Planungsgebiet geeignete Bauweise, vor allem bezüglich der Baumasse, Ausnützung und Einfügung regeln. Diese legen soweit erforderlich fest:
f) Art und Anzahl der Parkierungsanlagen.
Art. 23 Abs. 4
4) Für einzelne Stockwerke und Unterkellerungen sowie Arkaden können unterschiedliche Baulinien einschliesslich der massgebenden Höhenlage (Niveaulinie) festgelegt werden.
Art. 24 Abs. 3
3) Der Gestaltungsplan besteht aus einem Plan, allfälligen Beilageplänen, Sonderbauvorschriften und einem Planungsbericht.
Art. 25 Abs. 1
1) Der Gestaltungsplan regelt die Überbauung eines oder mehrerer Grundstücke projektmässig bis in die Einzelheiten. Mit dem Gestaltungsplan können Baulinien im Sinne von Art. 23 festgelegt werden.
Art. 27 Abs. 1
1) Während der Einsprachefrist kann jedermann, der ein eigenes schutzwürdiges Interesse nachweist, schriftlich und begründet Einsprache bei der Gemeinde erheben.
Art. 28 Abs. 1
1) Überbauungs- und Gestaltungspläne sowie deren Abänderung und Aufhebung bedürfen der Genehmigung der Regierung.
Art. 30
Wirkung
Überbauungs- und Gestaltungspläne sind öffentlich-rechtliche Planungsinstrumente und grundeigentümerverbindlich.
Art. 37 Abs. 3
3) Ist die Form einzelner erschlossener Grundstücke für eine zweckmässige und zonengerechte Überbauung nicht oder schlecht geeignet, kann die Gemeinde das Baulandumlegungsverfahren einleiten.
Art. 38 Abs. 3 und 4
3) Bei privaten Grundstücksteilungen erfolgt die Erschliessung der neuen Grundstücke durch die jeweiligen Grundeigentümer.
4) Die Gemeinde kann die Grundeigentümer mit den Erschliessungskosten belasten. Diese werden im Zeitpunkt der Erschliessung eines Grundstücks fällig. Die Erschliessungskosten können aufgrund des Kostenvoranschlags oder von Teil- und Schlussabrechnungen berechnet werden. Die Gemeinde regelt den Kreis der Abgabepflichtigen und die Bemessungskriterien in einem Reglement.
Art. 38a
Verkehrsintensive Bauten und Anlagen
1) Wer eine verkehrsintensive Baute oder Anlage errichten, wesentlich ändern oder erweitern will, hat der Baubehörde ein Verkehrsgutachten vorzulegen.
2) Das Verkehrsgutachten hat insbesondere zu enthalten:
a) Angaben über die Auswirkungen auf das öffentliche Strassennetz;
b) Angaben darüber, ob und erforderlichenfalls welche Infrastrukturbauten oder sonstigen Massnahmen für eine geordnete Verkehrsabwicklung erforderlich sind.
3) Soweit erforderlich legen die zuständigen Behörden auf der Grundlage des Verkehrsgutachtens im Überbauungs- oder Gestaltungsplan oder in der Baubewilligung fest, welche Infrastrukturbauten oder anderen Massnahmen zur Erfüllung der Anforderungen an eine geordnete Verkehrsabwicklung auf Kosten des Gesuchstellers zu errichten oder umzusetzen sind.
4) Die Regierung regelt das Nähere über verkehrsintensive Bauten und Anlagen, insbesondere über die Anforderungen an das Verkehrsgutachten, mit Verordnung.
Art. 39 Abs. 1
1) Privatstrassen haben eine lichte Ausbaubreite von mindestens 3.50 m aufzuweisen. Die einschlägigen Normen des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute sind einzuhalten.
3
Art. 40 Abs. 1
1) Soweit nicht durch die Bauordnung und den Zonenplan die geschlossene Bauweise vorgeschrieben ist oder durch die spezielle Bauweise oder durch Überbauungs- und Gestaltungspläne besondere Regelungen festgelegt sind, gelten die Bestimmungen über die Regelbauweise.
Art. 41 Sachüberschrift und Abs. 3
Spezielle Bauweise
3) In Überbauungs- und Gestaltungsplänen können die Gemeinden eine Gebäudehöhe bis zu 22.00 m festlegen. Vorbehalten bleiben Vorschriften bezüglich Siedlungsqualität und Ortsbildschutz sowie die Grundsätze der Ortsplanung.
Art. 42 Abs. 2, 4 Bst. g und Abs. 5
2) Auf die Festlegung einer Ausnützungsziffer kann in Zonen mit spezieller Bauweise verzichtet werden. Es ist die geordnete bauliche und nutzungsmässige Entwicklung sicherzustellen.
4) Als anrechenbare Bruttogeschossfläche (BGF) gilt die Summe aller dem Wohnen, Arbeiten und dem Gewerbe dienenden und hierfür verwendbaren ober- und unterirdischen Geschossflächen. Die Aussenwandquerschnitte werden nicht mitgerechnet. Nicht angerechnet werden weiters:
g) Räume gegen Aussenluft (Balkone, Terrassen und dergleichen) mit einer Einfachverglasung, soweit sie nicht aktiv beheizt werden.
5) Als anrechenbare Grundstücksfläche gilt jener Teil des Grundstücks, der baulich noch nicht ausgenutzt ist und innerhalb einer Bauzone liegt. Öffentliche Strassen und Flächen zählen nicht zur anrechenbaren Grundstücksfläche. Flächen, die für öffentliche Verkehrswege und Gewässerrevitalisierungen abgetreten werden, werden zur anrechenbaren Grundstücksfläche gezählt.
Art. 43 Abs. 2 und 3
2) Die Gemeinde prüft, ob eine Ausnützungsverlagerung den ortsplanerischen oder baurechtlichen Vorschriften entspricht. Ist dies nicht der Fall, so verweigert sie eine Verlagerung.
3) Die Verlagerung von Nutzungsanteilen ist in der Regelbauweise unzulässig.
Art. 44
Teilung von Grundstücken in der Bauzone
Wird von einem bereits bebauten Grundstück innerhalb der Bauzone ein Teilgrundstück abgetrennt, so ist für das überbaute Grundstück der Nachweis der Einhaltung der Ausnützungsziffer zu erbringen. Die Gemeinden prüfen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach Art. 39 Abs. 2 des Vermessungsgesetzes, ob die Teilung den ortsplanerischen und baurechtlichen Vorschriften entspricht.
Art. 47 Abs. 2, Abs. 3, 7 Bst. c und Abs. 8
2) Sofern durch Nutzungs-, Überbauungs- oder Gestaltungspläne nicht anders festgelegt, werden die Grenzabstände für die jeweilige Einzelbaute bestimmt. Bei den gesetzlichen Grenzabständen handelt es sich um Mindestabstände.
3) Über die Fassade vorspringende Gebäudeteile, insbesondere Dachvorsprünge, fest installierte Wetterschutzeinrichtungen, Windfänge, offene Balkone, Erker, Kamine und Freitreppen, dürfen bis zu 1.30 m in den Grenzabstand ragen, sofern deren Fläche ein Fünftel der zugehörigen Fassadenfläche nicht übersteigt. Diese Bestimmung gilt nicht für unterirdische Bauten und Bauteile.
7) Die Baubehörde kann abweichende Regelungen von den Vorschriften nach Abs. 4 und 5 zulassen oder gegebenenfalls vorschreiben, wenn:
c) dies für eine nachträgliche Sanierung durch die Anbringung einer Aussenwärmedämmung (einschliesslich Dachkonstruktion) bis zu 0.25 m notwendig ist.
8) Erfordert die nachträgliche Aussendämmung aufgrund der Lage des Gebäudes ein Überbaurecht, so muss der Dienstbarkeitsbelastete dies im Falle einer Überbauung seines Grundstücks bei der Bemessung des Gebäudeabstands nicht berücksichtigen.
Art. 48 Sachüberschrift sowie Abs. 1 bis 5
Grenzabstände von Klein- und Nebenbauten, Einfriedungen und Stützmauern
1) Nicht anzeigepflichtige Klein- und Nebenbauten dürfen bis zu 2.00 m an der Grundstücksgrenze erstellt werden.
2) Mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn können Klein- und Nebenbauten im Sinne von Abs. 1 an der Grundstücksgrenze erstellt werden.
3) Einfriedungen dürfen bis zu einer Höhe von 1.25 m an der Grundstücksgrenze erstellt werden. Mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn darf diese Höhe überschritten werden. Liegt keine schriftliche Zustimmung des Nachbarn vor, so haben Einfriedungen von mehr als 1.25 m Höhe einen Mindestgrenzabstand aufzuweisen, der dem Mehrmass entspricht. Die Gemeinden können im Rahmen ihrer Bauordnungen Abweichungen festlegen.
4) Stützmauern dürfen bis zu einer Höhe von 1.25 m an der Grundstücksgrenze erstellt werden. Stützmauern von mehr als 1.25 m Höhe, die ein künstlich aufgeschüttetes Terrain sichern, haben einen Mindestgrenzabstand aufzuweisen, der dem Mehrmass entspricht. Abweichungen sind nur zulässig, sofern topographische Verhältnisse dies erfordern. Bergseitige Stützmauern dürfen unabhängig von ihrer Höhe an der Grenze erstellt werden.
5) Die Baubehörde kann bei Kleinbauten mit öffentlicher Nutzung, wie insbesondere Unterständen, Bushaltestellen, Abfallcontainern und Elektroverteilerkästen, ohne Zustimmung des Nachbarn Abweichungen von den Grenzabständen zulassen.
Art. 49 Abs. 1 und 2
1) Sofern durch Bauordnung, spezielle Zonenvorschriften, Überbauungs- oder Gestaltungspläne nichts anderes geregelt ist, gilt jener Gebäudeabstand, der sich aus der Summe der gesetzlichen Grenzabstände ergibt.
2) Die Baubehörde kann die Gebäudeabstände in Abwägung öffentlicher und privater Interessen herabsetzen oder aufheben, wenn dies aus Gründen einer zweckmässigen Überbauung oder einer energetischen Sanierung (Art. 47 Abs. 7 Bst. c), im Interesse des Orts- und Landschaftsbildes, des Strassenraums oder einer Bauflucht sowie bei topographisch schwierigem Baugelände angezeigt ist und die architektonischen, wohnhygienischen, gesundheits- und feuerpolizeilichen Anforderungen gewahrt bleiben. Eine schriftliche Zustimmung des Nachbarn ist bei Einhaltung des gesetzlichen Grenzabstands nicht notwendig.
Art. 52 Abs. 2 bis 6
2) In Überbauungs- und Gestaltungsplänen sowie in Spezialbauvorschriften können Abweichungen von den Strassenabständen festgelegt werden. Im öffentlichen Interesse, wie insbesondere zur Strassenraumgestaltung oder zur Einhaltung von Baufluchten, kann im Einzelfall ein bestimmter Strassenabstand vorgeschrieben werden. Auskragende Bauteile bis zu ein Fünftel der Fassadenfläche dürfen bis zu 1.30 m in die Strassen- und Wegabstände nach Abs. 1 hineinragen. Bei der Festlegung von Baulinien kann die Gemeinde bestimmen, ob Auskragungen über die Baulinie hinaus zulässig sind. Sie dürfen jedoch in keinem Fall ins Lichtraumprofil hineinragen und die Grundstücksgrenze überschreiten.
3) Einfriedungen an öffentlichen Strassen mit Trottoir dürfen bis zu einer Höhe von 1.25 m an der Grundstücksgrenze erstellt werden. Einfriedungen von mehr als 1.25 m Höhe haben einen Mindestgrenzabstand aufzuweisen, der dem Mehrmass entspricht. Bei Strassen ohne Trottoir ist ein Mindestabstand von 0.25 m einzuhalten.
4) Stützmauern an öffentlichen Strassen dürfen bis zu einer Höhe von 1.25 m an der Grundstücksgrenze erstellt werden. Stützmauern von mehr als 1.25 m Höhe haben einen Mindestgrenzabstand aufzuweisen, der dem Mehrmass entspricht. Die Gemeinden können im Rahmen ihrer Bauordnungen Abweichungen festlegen.
5) Die Baubehörde kann in Abwägung privater und öffentlicher Interessen Abweichungen von den Mindestabständen nach Abs. 1, 3 und 4 zulassen, insbesondere wenn dies aus topographischen oder ortsplanerischen Gründen angezeigt oder im Interesse der Verkehrssicherheit, des Lärmschutzes oder des Schutzes des Landschafts- und Ortsbildes begründet ist.
6) Nicht bewilligungs- und anzeigepflichtige Kleinbauten sowie Schwimmbäder haben einen Mindestabstand von 2.00 m aufzuweisen.
Art. 54 Abs. 2 bis 5
2) Bei Pultdächern mit einem Neigungswinkel von mindestens 10 % (5.7° Neigungswinkel) wird die Firsthöhe als Gebäudehöhe gemessen. In Hanglagen ist talseitig ein maximaler Höhenzuschlag von 1.50 m firstseitig zur zulässigen Gebäudehöhe statthaft.
3) Die gemessene Gebäudehöhe darf bei keinem Gebäudeteil das zulässige Mass überschreiten. Die Erhöhung der Dachkonstruktion bei einer energetischen Sanierung (Art. 47 Abs. 7 Bst. c) wird bei der Ermittlung der Gebäudehöhe nicht berücksichtigt. Bei der Schnittlinie der Fassade mit der Dachfläche gilt das Aussenmass. Alle Höhenmasse werden lotrecht gemessen.
4) Technisch notwendige Aufbauten, wie insbesondere Aufzugsanlagen, Stiegenhäuser, Kamine und technische Installationsräume, werden bei der Ermittlung der Gebäudehöhe nicht berücksichtigt, sofern sie eine Höhe von 3.50 m nicht überschreiten und fassadenbündig angeordnet sind.
5) Dach- und Attikageschosse, die eine Höhe von 3.50 m nicht überschreiten, sind an den jeweiligen Fassadenecken im Winkelprofil von 45° Neigung rückzuversetzen. Sie dürfen nutzungsbezogen in Abhängigkeit von der Lage der Hauptausrichtung unter Berücksichtigung des Abs. 4 bis höchstens zwei Drittel und auf der gegenüberliegenden Seite bis höchstens ein Drittel der zugehörigen Fassadenlänge angeordnet sein.
Art. 56 Abs. 2
2) Bei Steildächern mit mehr als 45° Dachneigung gilt die Firsthöhe als Gebäudehöhe.
Art. 60 Abs. 2
2) Hecken müssen gegenüber privaten Grundstücken und dem öffentlichen Grund einen Pflanzabstand von mindestens 0.50 m aufweisen. Gemessen wird ab der Stockgrenze der Bepflanzung.
Art. 61 Abs. 1 Einleitungssatz
1) Bei Neubauten, baulichen Veränderungen oder Zweckänderungen hat der Bauherr vorbehaltlich Abs. 4 die für die Nutzung und den Betrieb erforderlichen Abstellplätze für Motorfahrzeuge auf dem Grundstück zu erstellen. Können die erforderlichen Abstellflächen auf eigenem Grund nicht oder nur teilweise erstellt werden, kann die Bauherrschaft an Stelle dessen einen Nachweis erbringen über:
Art. 72 Bst. f und i
Einer Baubewilligung bedürfen:
f) die Errichtung von Sende- und Empfangsanlagen aller Art einschliesslich Satellitenempfangsanlagen mit einem Durchmesser oder einer Diagonalen von mehr als 0.80 m;
i) die Errichtung und Abänderung von Anlagen der Haustechnik, wie Lüftungs-, Klima-, Kälte- und Energieerzeugungsanlagen mit einer thermischen Leistung über 3 kW und Lüftungsanlagen mit einem Volumenstrom über 2 000 m³/h.
Art. 73 Bst. b bis e, i und k
Der Anzeigepflicht unterliegen:
b) die Errichtung oder Veränderung von Einfriedungen und Stützmauern, die:
1. entlang von Verkehrsflächen stehen; oder
2. an ein Privatgrundstück angrenzen und eine Höhe von mehr als 1.25 m aufweisen;
c) die Aufstellung von Zelten für den privaten Gebrauch mit mehr als 50 m² Grundfläche oder für die Dauer von mehr als sechs Monaten;
d) die Errichtung von Sende- und Empfangsanlagen aller Art einschliesslich Satellitenempfangsanlagen mit einem Durchmesser oder einer Diagonalen von höchstens 0.80 m;
e) die Renovation und Veränderung der Aussenhülle von Bauten und Anlagen, einschliesslich Farbgebung und Materialisierung, baustatisch nicht massgebende innere Umbauten und Anbauten sowie Dachflächenfenster;
i) die Errichtung von Schwimmbädern mit einer Wasserfläche von höchstens 35 m²;
k) die Errichtung von Parkplätzen mit einer Fläche von höchstens 50 m² einschliesslich der Zufahrt;
Art. 77 Abs. 3
3) Die Einsprachen werden von der Baubehörde im Vermittlungswege behandelt. Die Baubehörde holt je nach Einsprachegrund eine Stellungnahme der betroffenen Gemeinde, der zuständigen Amts- oder Fachstelle oder von sonstigen Experten ein. Nach Vorliegen der Stellungnahmen beraumt die Baubehörde unverzüglich die Vermittlungsverhandlung an.
Art. 79 Sachüberschrift
Baubewilligung
Art. 82 Abs. 3
3) Geringfügige Änderungen kann die Baubehörde ohne neuerliche Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens gestatten, wenn eine Beeinträchtigung öffentlicher oder privater Interessen ausser Frage steht. Die Baubehörde kann Ausführungspläne und weitere Angaben als Beurteilungsgrundlage verlangen. Sie sorgt für eine ausreichende Koordination im Sinne von Art. 78 Abs. 1.
Art. 86 Abs. 2 und 3
2) Die Baubehörde hat das anzeigepflichtige Bauvorhaben in der Regel innert drei Wochen nach Einreichung der Anzeige schriftlich freizugeben, sofern das Bauvorhaben nach Art, Lage, Umfang, Einhaltung der Grenzabstände, Form und Verwendung den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften entspricht. Andernfalls ist die Ausführung zu verweigern.
3) Aufgehoben
Art. 87 Abs. 3
3) Sämtliche bewilligte Bauten und Anlagen sind zumindest je einmal von der Baubehörde nach Vollendung des Rohbaus und nach deren Fertigstellung im Rahmen einer Bauschlussabnahme auf ihre ordnungsgemässe Ausführung zu kontrollieren. Eine Bauschlussabnahme kann unterbleiben, sofern es sich dabei um kleinmassstäbliche Neu-, An- oder Umbauten oder vergleichbare bauliche Massnahmen handelt oder Bauten und Anlagen betrifft, die durch die Eigentümer- oder Bauherrschaft selbst genutzt werden. Bei der Bauausführung im Anzeigeverfahren nach Art. 85 kann die Baubehörde eine einmalige Bauschlussabnahme vornehmen.
Art. 89 Abs. 3
3) Die Widerrufsverfügung ist sofort vollstreckbar. Sie kann wie eine Entscheidung über ein Baugesuch angefochten werden.
Art. 91a
Amtshilfe
1) Die Behörden des Landes und der Gemeinden haben der Baubehörde alle Auskünfte zu erteilen, die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlich sind.
2) Die Baubehörde ist zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 77 berechtigt, durch ein Abrufverfahren Einsicht in die Grundbuchdaten zu nehmen.
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Juni 2016 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag der Regierung Nr.
95/2015 und
15/2016
2
Die Normen des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (SIA) können beim Amt für Bau und Infrastruktur kostenlos eingesehen oder gegen Rechnung bei der Geschäftsstelle des SIA (
www.sia.ch) bezogen werden.
3
Die Normen des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) können beim Amt für Bau und Infrastruktur kostenlos eingesehen oder gegen Rechnung bei der Geschäftsstelle des VSS (
www.vss.ch) bezogen werden.