| 312.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2016 |
Nr. 162 |
ausgegeben am 28. April 2016 |
Gesetz
vom 3. März 2016
über die Abänderung der Strafprozessordnung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
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Abänderung bisherigen Rechts
Die Strafprozessordnung (StPO) vom 18. Oktober 1988, LGBl. 1988 Nr. 62, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
§ 30c
Haftungsbeteiligte sind Personen, die für Geldstrafen oder Geldbussen haften, oder die, ohne selbst angeklagt zu sein, vom Verfall, vom erweiterten Verfall oder von der Einziehung einer Sache bedroht sind oder einen Eigentumsanspruch an einer von der Konfiskation bedrohten Sache geltend machen. Sie haben in der Schlussverhandlung und im Rechtsmittelverfahren, soweit es sich um die Entscheidung über diese vermögensrechtlichen Anordnungen handelt, die Rechte des Angeklagten.
§ 96 Abs. 1
1) Werden Gegenstände gefunden, die für die Untersuchung von Bedeutung sein können oder der Konfiskation oder der Einziehung unterliegen, so sind sie in ein Verzeichnis zu bringen und in gerichtliche Verwahrung oder doch unter gerichtliche Obhut oder in Beschlag zu nehmen (§ 60).
§ 97a Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 3 bis 5
1) Das Gericht hat auf Antrag der Staatsanwaltschaft zur Sicherung des Verfalls (§ 20 StGB) oder des erweiterten Verfalls (§ 20b StGB) nachstehende Anordnungen zu treffen, wenn zu befürchten ist, dass andernfalls die Einbringung gefährdet oder wesentlich erschwert würde:
3) In der Anordnung kann ein Geldbetrag bestimmt werden, durch dessen Erlag die Vollziehung der Anordnung gehemmt wird. Nach dem Erlag ist die Anordnung auf Antrag des Betroffenen insoweit aufzuheben. Der Geldbetrag ist so zu bestimmen, dass darin der voraussichtliche Verfall oder der voraussichtliche erweiterte Verfall Deckung findet.
4) Das Gericht hat die Dauer, für welche die Anordnung getroffen wird, auf höchstens zwei Jahre zu befristen. Diese Frist kann auf Antrag für jeweils höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden.
5) Die Anordnung ist aufzuheben, sobald die Voraussetzungen ihrer Erlassung weggefallen sind, insbesondere auch wenn anzunehmen ist, dass der Verfall oder der erweiterte Verfall unterbleiben werde oder die gemäss Abs. 4 festgesetzte Befristung abgelaufen ist.
§ 98a Abs. 1 Schlusssatz
1) ... Dasselbe gilt, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, die Geschäftsverbindung wurde oder werde für die Transaktion eines Vermögensvorteils benutzt, der dem Verfall (§ 20 StGB) oder dem erweiterten Verfall (§ 20b StGB) unterliegt.
§ 103 Abs. 2a
2a) Die Anordnung nach Abs. 2 und der Umfang der Überwachung der elektronischen Kommunikation sowie die allfällige Verpflichtung, mit der Anordnung verbundene Tatsachen und Vorgänge gegenüber Dritten geheim zu halten, hat der Untersuchungsrichter dem Anbieter im Sinnes des Kommunikationsgesetzes mit einem gesonderten Beschluss aufzutragen; dieser Beschluss besteht aus dem Spruch des Beschlusses, mit dem über die Anordnung entschieden wird. § 9 Abs. 4 sowie die Bestimmungen über die Haus- und Personsdurchsuchung gelten sinngemäss.
§ 104c Abs. 1
1) Die Landespolizei ist auf Antrag der Staatsanwaltschaft nach Beschluss des Landgerichts berechtigt, ein Scheingeschäft (Abs. 2) durchzuführen, wenn die Aufklärung eines Verbrechens (§ 17 Abs. 1 StGB) oder die Sicherstellung von Gegenständen oder Vermögenswerten, die aus einem Verbrechen herrühren oder von der Konfiskation (§ 19a StGB), vom Verfall (§ 20 StGB), vom erweiterten Verfall (§ 20b StGB) oder von der Einziehung (§ 26 StGB) bedroht sind, andernfalls wesentlich erschwert wäre. Unter diesen Voraussetzungen ist es auch zulässig, zur Ausführung eines Scheingeschäfts durch Dritte beizutragen (§ 12 dritter Fall StGB).
§ 249 Abs. 1
1) Wenn der Verurteilte eine über ihn verhängte Geldstrafe nicht unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft erlegt, ist er schriftlich aufzufordern, die Strafe binnen vierzehn Tagen zu zahlen, widrigenfalls sie zwangsweise eingetrieben werde. Gleiches gilt für den Verfall nach § 20 Abs. 3 StGB.
§ 251 Abs. 1 und 3
1) Über die nachträgliche Strafmilderung, die Neubemessung des Tagessatzes sowie die Änderung der Entscheidung über den Verfall, den erweiterten Verfall (§ 31a StGB) oder über das Tätigkeitsverbot (§ 220 Abs. 3 und 4 StGB) entscheidet das Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, auf Antrag oder von Amts wegen nach Erhebung der für die Entscheidung massgebenden Umstände mit Beschluss.
3) Wenn der Zweck der Entscheidung nach Abs. 1 sonst ganz oder teilweise vereitelt werden könnte, hat das Gericht den Vollzug der Strafe, des Verfalls oder des erweiterten Verfalls bis zur Rechtskraft seiner Entscheidung vorläufig zu hemmen oder zu unterbrechen, es sei denn, dass ihm ein offenbar aussichtsloser Antrag vorliegt.
§ 253 Abs. 1
1) Ist der Verfall, der erweiterte Verfall, die Konfiskation oder die Einziehung von Vermögenswerten oder Gegenständen ausgesprochen und befinden sich diese nicht bereits in gerichtlicher Verwahrung, so ist der Verurteilte oder der Haftungsbeteiligte (§ 30c) vom Strafgericht schriftlich aufzufordern, sie binnen vierzehn Tagen zu erlegen oder dem Gericht die Verfügungsmacht zu übertragen, widrigenfalls zwangsweise vorgegangen werden würde. Kommt der Verfügungsberechtigte dieser Aufforderung nicht nach, sind ihm die Gegenstände und Vermögenswerte im Exekutionswege abzunehmen.
§ 253a Abs. 1
1) Bei Auslandstaten kann die Regierung mit dem Tatortstaat eine Vereinbarung über die Teilung von verfallenen oder eingezogenen Vermögenswerten treffen und in diese Vereinbarung insbesondere auch Auflagen über die Verwendung der Vermögenswerte aufnehmen.
§ 335a Abs. 1 Einleitungssatz sowie Abs. 2 und 5
1) Wird jemand wegen einer strafbaren Handlung verurteilt, die er vor Ablauf der Probezeit nach einem Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe, einer bedingten Nachsicht oder bedingten Entlassung begangen hat, so hat das erkennende Gericht nach den folgenden Bestimmungen vorzugehen:
2) Ein Ausspruch nach Abs. 1 Ziff. 4 steht dem Einzelrichter nur bei Strafen und Strafresten zu, die das Ausmass von je drei Jahren nicht übersteigen. Der Widerruf einer bedingten Nachsicht der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 1 StGB oder der bedingten Entlassung aus einer solchen Unterbringung oder einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist dem Kriminalgericht vorbehalten. Soweit das erkennende Gericht sonach eine Entscheidung nach Abs. 1 Ziff. 4 nicht treffen darf, hat es auszusprechen, dass die Entscheidung über den Widerruf dem Gericht vorbehalten bleibt, dem sonst die Entscheidung zukäme.
5) In einem Beschluss, mit dem vom Widerruf einer bedingten Nachsicht oder bedingten Entlassung abgesehen wird, kann das erkennende Gericht auch die Probezeit verlängern; zugleich mit einem Ausspruch nach Abs. 1 Ziff. 1 oder 2 können auch Weisungen erteilt, die Bewährungshilfe angeordnet und Erziehungsmassnahmen getroffen werden (§§ 53 Abs. 3, 54 Abs. 2 StGB, § 8b Abs. 2 Jugendgerichtsgesetz).
§ 336 Abs. 1
1) Ausser in den Fällen des § 335a entscheidet über den Widerruf der bedingten Nachsicht einer Strafe oder eines Strafteiles, der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme oder entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder einer Rechtsfolge das Gericht in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss, das in jenem Verfahren, in dem die bedingte Nachsicht ausgesprochen worden ist, in erster Instanz erkannt hat.
§ 338 Abs. 1
1) Der Ausspruch, dass die bedingte Nachsicht einer Strafe, der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme oder entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder einer Rechtsfolge endgültig geworden ist, hat durch Beschluss des Vorsitzenden zu erfolgen.
Überschrift vor § 353
III. Verfahren beim Verfall, beim erweiterten Verfall und bei der
Einziehung
§ 353 Abs. 1
1) Über den Verfall, den erweiterten Verfall, die Einziehung und andere vermögensrechtliche Anordnungen der strafrechtlichen Nebengesetzgebung ist im Strafurteil zu entscheiden, soweit in diesem Abschnitt oder in anderen Gesetzen nichts anderes bestimmt wird.
§ 354
1) Personen, die ein Recht auf die vom Verfall oder von der Einziehung bedrohten Vermögenswerte oder Gegenstände haben oder ein solches Recht geltend machen, die für Geldstrafen oder für die Kosten des Strafverfahrens haften oder die, ohne selbst beschuldigt oder angeklagt zu sein, vom Verfall, vom erweiterten Verfall oder von der Einziehung bedroht sind, sind zur Schlussverhandlung zu laden. Sie haben in der Schlussverhandlung und im nachfolgenden Verfahren, soweit es sich um die Entscheidung über diese vermögensrechtlichen Anordnungen handelt, die Rechte des Beschuldigten. Wenn den Betroffenen die Vorladung zugestellt wurde, kann auch in ihrer Abwesenheit verhandelt und entschieden werden.
2) Machen die in Abs. 1 erwähnten Personen ihr Recht erst nach Rechtskraft der Entscheidung über den Verfall, den erweiterten Verfall oder die Einziehung geltend, so steht es ihnen frei, ihre Ansprüche auf den Gegenstand oder dessen Kaufpreis (§ 253) binnen dreissig Jahren nach der Entscheidung gegen das Land im Zivilrechtsweg geltend zu machen.
§ 356 Abs. 1 und 2
1) Liegen hinreichende Gründe für die Annahme vor, dass die Voraussetzungen des Verfalls (§ 20 StGB), des erweiterten Verfalls (§ 20b StGB) oder der Einziehung (§ 26 StGB) gegeben seien, ohne dass hierüber in einem Strafverfahren oder in einem auf Unterbringung in einer der in den §§ 21 bis 23 StGB genannten Anstalten gerichteten Verfahren entschieden werden kann, so hat der Ankläger einen selbständigen Antrag auf Erlassung einer solchen vermögensrechtlichen Anordnung zu stellen.
2) Über einen Antrag auf Verfall oder auf erweiterten Verfall hat das Gericht, welches für die Verhandlung und Urteilsfällung wegen jener Tat, die die Anordnung begründen soll, zuständig war oder wäre, in einem selbständigen Verfahren nach öffentlicher mündlicher Verhandlung durch Urteil zu entscheiden. Hat das Kriminalgericht über die Tat geurteilt, die die Anordnung begründen soll, oder die Entscheidung vorbehalten (§ 353 Abs. 2), so ist dessen Vorsitzender als Einzelrichter zuständig.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 3. März 2016 über die Abänderung des Strafgesetzbuches in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag der Regierung Nr.
94/2015 und
4/2016