351
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2016 Nr. 165 ausgegeben am 28. April 2016
Gesetz
vom 3. März 2016
über die Abänderung des Rechtshilfegesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 15. September 2000 über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, RHG), LGBl. 2000 Nr. 215, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 8a
Vermögensrechtliche Anordnung
Vermögensrechtliche Anordnung bedeutet Konfiskation (§ 19a StGB), Verfall (§§ 20, 20b StGB), Einziehung (§ 26 StGB) und jede andere im Entzug eines Vermögenswertes oder Gegenstandes bestehende Strafe, vorbeugende Massnahme oder Rechtsfolge, die nach Durchführung eines strafgerichtlichen Verfahrens im In- oder Ausland ausgesprochen wird, mit Ausnahme von Geldstrafen, Geldbussen, Privatbeteiligtenzusprüchen und Verfahrenskosten.
Art. 64 Abs. 4 bis 7
4) Die Vollstreckung der Entscheidung eines ausländischen Gerichtes, mit der vermögensrechtliche Anordnungen getroffen werden, ist nur zulässig, soweit nach liechtensteinischem Recht die Voraussetzungen für eine Geldstrafe oder eine vermögensrechtliche Anordnung vorliegen und eine entsprechende inländische Anordnung noch nicht ergangen ist.
5) Die Vollstreckung der Entscheidung eines ausländischen Gerichtes, mit der eine Geldstrafe oder ein Verfall nach § 20 Abs. 3 StGB ausgesprochen worden ist, ist überdies nur zulässig, wenn die Einbringung im Inland zu erwarten ist und der Betroffene gehört worden ist, sofern er erreichbar ist.
6) Die Vollstreckung der Entscheidung eines ausländischen Gerichtes, mit der eine Konfiskation, eine Einziehung, ein Verfall nach § 20 Abs. 1 und 2 StGB oder ein erweiterter Verfall nach § 20b StGB rechtskräftig ausgesprochen worden ist, ist überdies nur zulässig, wenn sich von der Entscheidung erfasste Gegenstände oder Vermögenswerte im Inland befinden und der Betroffene gehört worden ist, sofern er erreichbar ist.
7) Geldstrafen, verfallene Vermögenswerte sowie eingezogene und konfiszierte Gegenstände fallen dem Land zu.
Art. 65 Abs. 1
1) Wird die Vollstreckung einer ausländischen gerichtlichen Entscheidung in Strafsachen übernommen, so ist unter Bedachtnahme auf die darin ausgesprochene Massnahme nach liechtensteinischem Recht die im Inland zu vollstreckende Strafe, vorbeugende Massnahme oder vermögensrechtliche Anordnung zu bestimmen.
Art. 67 Abs. 1
1) Über das Ersuchen um Vollstreckung und die Anpassung der Strafe, der vorbeugenden Massnahme oder der vermögensrechtlichen Anordnung entscheidet das Landgericht mit Beschluss. Gegen diesen Beschluss steht der Staatsanwaltschaft und dem Betroffenen die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an das Obergericht offen.
Art. 76 Abs. 1 und 4
1) Besteht Anlass, einen anderen Staat um die Übernahme der Vollstreckung einer rechtskräftigen Entscheidung zu ersuchen, mit der eine Strafe oder vorbeugende Massnahme ausgesprochen oder widerrufen oder eine vermögensrechtliche Anordnung getroffen wurde, so hat das Landgericht dem Amt für Justiz die zur Erwirkung der Übernahme der Vollstreckung erforderlichen Unterlagen zu übermitteln. Das für den Geschäftsbereich Justiz zuständige Regierungsmitglied hat von der Stellung des Ersuchens abzusehen, wenn anzunehmen ist, dass die Übernahme der Vollstreckung aus Gründen der in den Art. 2, 3 Abs. 1 oder in Abs. 3 Ziff. 2 und 3 genannten Art abgelehnt werden wird.
4) Ein Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung einer Geldstrafe oder einer vermögensrechtlichen Anordnung ist zulässig, wenn die Einbringung im ersuchten Staat zu erwarten ist.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 3. März 2016 über die Abänderung des Strafgesetzbuches in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 94/2015 und 4/2016