143.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2016 Nr. 166 ausgegeben am 28. April 2016
Gesetz
vom 3. März 2016
über die Abänderung des Polizeigesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 21. Juni 1989 über die Landespolizei (Polizeigesetz; PolG), LGBl. 1989 Nr. 48, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 25c Abs. 2
2) Ferner werden Sachen oder Vermögenswerte, die für die Strafuntersuchung von Bedeutung sein können oder die der Konfiskation, dem Verfall oder der Einziehung unterliegen, sichergestellt, sofern die Sicherstellung keinen Aufschub gestattet.
Art. 25e Abs. 3
3) Die Landespolizei kann Barmittel zum Zwecke der Sicherung von Beweismitteln für ein Strafverfahren sowie im Hinblick auf eine voraussichtliche Konfiskation oder eine Einziehung nach Massgabe von Art. 25c sicherstellen.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 3. März 2016 über die Abänderung des Strafgesetzbuches in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 94/2015 und 4/2016