vom 3. März 2016
Das Gesetz vom 21. Juni 1989 über die Landespolizei (Polizeigesetz; PolG), LGBl. 1989 Nr. 48, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 25c Abs. 2
2) Ferner werden Sachen oder Vermögenswerte, die für die Strafuntersuchung von Bedeutung sein können oder die der Konfiskation, dem Verfall oder der Einziehung unterliegen, sichergestellt, sofern die Sicherstellung keinen Aufschub gestattet.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 3. März 2016 über die Abänderung des Strafgesetzbuches in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag der Regierung Nr.
94/2015 und
4/2016