vom 3. März 2016
Das Gesetz vom 12. Dezember 1996 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz), LGBl. 1997 Nr. 60, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 67 Sachüberschrift und Abs. 1
Verfall
1) Unrechtmässig erlangte Vermögensvorteile aus Widerhandlungen gemäss Art. 59 bis 63 können nach Massgabe des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches für verfallen erklärt werden.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 3. März 2016 über die Abänderung des Strafgesetzbuches in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag der Regierung Nr.
94/2015 und
4/2016