vom 3. März 2016
Das Gesetz vom 25. November 2010 über den Umgang mit genetisch veränderten, pathogenen oder gebietsfremden Organismen (Organismengesetz; OrgG), LGBl. 2011 Nr. 4, wird wie folgt abgeändert:
Art. 67 Sachüberschrift und Abs. 1
Verfall
1) Unrechtmässig erlangte Vermögensvorteile aus Widerhandlungen gemäss Art. 63 können nach Massgabe des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches vom Landgericht für verfallen erklärt werden.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 3. März 2016 über die Abänderung des Strafgesetzbuches in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag der Regierung Nr.
94/2015 und
4/2016