vom 3. März 2016
Das Gesetz vom 22. März 1995 über die Verkehrsfähigkeit von Waren, LGBl. 1995 Nr. 94, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 14 Sachüberschrift und Abs. 1
Verfall
1) Unrechtmässige Vermögensvorteile aus Widerhandlungen gemäss Art. 9 und 10 können nach Massgabe des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches für verfallen erklärt werden.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 3. März 2016 über die Abänderung des Strafgesetzbuches in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag der Regierung Nr.
94/2015 und
4/2016