vom 26. April 2016
Aufgrund von Art. 31 des Sozialhilfegesetzes vom 15. November 1984, LGBl. 1985 Nr. 17, verordnet die Regierung:
Die Verordnung vom 7. April 1987 zum Sozialhilfegesetz, LGBl. 1987 Nr. 18, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 20a Abs. 1 Bst. i und Abs. 2
1) Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt dient der Deckung folgender Aufwendungen:
i) Bildung und Unterhaltung (z.B. Radio/TV-Gebühren und -Geräte, Computer, Drucker, Sport, Spielsachen, Zeitungen, Bücher, Schulkosten, Kino, Haustierhaltung);
2) Zur Deckung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt werden folgende Pauschalbeträge nach Personenanzahl in einem gemeinsam geführten Haushalt ausgerichtet:
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Haushaltgrösse:
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Pauschale pro Monat (in Franken):
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Pauschale pro Person und Monat (in Franken):
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1 Person
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1 110.-
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2 Personen
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1 700.-
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850.-
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3 Personen
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2 070.-
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690.-
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4 Personen
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2 375.-
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594.-
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5 Personen
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2 660.-
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532.-
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pro weitere Person
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zusätzlich 280.-
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Art. 20e Abs. 3, 5 und 6
3) Übt eine unterstützte Person eine Vollzeitbeschäftigung aus und erreicht sie das soziale Existenzminimum nicht, kann ein Betrag von 400 Franken pro Monat gewährt werden (Erwerbszulage). Dieser Betrag wird bei Teilzeitbeschäftigten anteilsmässig ausgerichtet.
5) Aufgehoben
6) Die Beträge der Erwerbs- und Integrationszulage können kumuliert werden. Sie dürfen den Betrag von 700 Franken pro Haushalt und Monat nicht übersteigen.
Art. 21 Abs. 1 Einleitungssatz
1) Der Pauschalbetrag zur Deckung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt kann um höchstens 35 % gekürzt oder die wirtschaftliche Hilfe kann anstelle einer Geldleistung ganz oder teilweise in Form von Sachleistungen erbracht werden, wenn der Hilfsbedürftige:
Art. 22 Abs. 1, 1a, 1b und 2 Bst. b bis d
1) Lebt eine unterstützte Person oder leben mehrere unterstützte Personen in einer familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft, so ist die wirtschaftliche Hilfe wie folgt zu berechnen:
a) Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt für alle Personen des Haushaltes wird nach Art. 20a Abs. 2 berechnet und auf den Pro-Kopf-Anteil der unterstützten Person(en) umgerechnet.
b) Die Wohnkosten werden anteilsmässig für die unterstützten Personen berechnet.
c) Führt eine unterstützte Person den Haushalt für eine oder mehrere nicht unterstützte Personen, ist ein Einkommen in Höhe von mindestens 200 Franken pro Monat als Entschädigung für die Haushaltsführung einzuberechnen.
1a) Lebt eine unterstützte Person oder leben mehrere unterstützte Personen in einer Zweck-Wohngemeinschaft, so ist die wirtschaftliche Hilfe wie folgt zu berechnen:
a) Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt wird für jede unterstützte Person gesondert festgelegt und um jeweils 10 % reduziert.
b) Die Wohnkosten werden anteilsmässig für die unterstützten Personen berechnet.
1b) Erwerbseinkommen oder andere Einkünfte Minderjähriger, die mit unterstützungsbedürftigen Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten im gleichen Haushalt leben, sind in der Berechnung des Haushaltseinkommens nur bis zur Höhe des auf diese Personen entfallenden Anteils des Aufwandes anzurechnen. Bei den sich in Ausbildung (z.B. Berufslehre) befindlichen Minderjährigen ist deren Einkommen zu einem Viertelanteil beim Haushaltseinkommen anzurechnen.
2) Für junge Erwachsene zwischen dem vollendeten 18. und 25. Lebensjahr gilt Folgendes:
b) Junge Erwachsene, die im Haushalt der Eltern oder in anderen familienähnlichen Gemeinschaften leben, werden nach den Bestimmungen für familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaften unterstützt. Sie erhalten für ihren Lebensunterhalt den auf sie anteilsmässig anfallenden Grundbedarf. Dieser kann um höchstens 35 % reduziert werden, wenn sie nicht an einer auf die arbeitsmarktliche Integration ausgerichteten Ausbildung oder Massnahme teilnehmen, keiner angemessenen Erwerbstätigkeit nachgehen oder keine eigenen Kinder betreuen.
c) Junge Erwachsene, die in einer Zweck-Wohngemeinschaft leben, erhalten als Grundbedarf jene Pauschale, die für eine Person in einem Zweipersonenhaushalt berechnet wird. Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt wird auf 755 Franken reduziert, wenn der junge Erwachsene nicht an einer auf die arbeitsmarktliche Integration ausgerichteten Ausbildung oder Massnahme teilnimmt, keiner angemessenen Erwerbstätigkeit nachgeht oder keine eigenen Kinder betreut.
d) Jungen Erwachsenen, die aus zwingenden Gründen einen eigenen Haushalt führen, wird der Grundbedarf für den Lebensunterhalt auf 840 Franken reduziert, wenn der junge Erwachsene nicht an einer auf die arbeitsmarktliche Integration ausgerichteten Ausbildung oder Massnahme teilnimmt, keiner angemessenen Erwerbstätigkeit nachgeht oder keine eigenen Kinder betreut.
1) Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängige Gesuche um Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen findet das neue Recht Anwendung.
2) Auf laufende Unterstützungsfälle findet das neue Recht ab dem 1. Januar 2017 Anwendung.
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2016 in Kraft.