Abgeschlossen in Wien am 8. Juli 2005
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 8. Mai 2016
2. Die Präambel des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens,
in Anerkennung des Rechts aller Staaten auf Entwicklung und Anwendung der Kernenergie für friedliche Zwecke und ihres berechtigten Interesses an den möglichen Vorteilen der friedlichen Anwendung der Kernenergie,
überzeugt von der Notwendigkeit, die internationale Zusammenarbeit und die Weitergabe von Kerntechnologie für die friedliche Anwendung der Kernenergie zu erleichtern,
eingedenk dessen, dass der physische Schutz für den Schutz der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit, den Umweltschutz und die nationale und internationale Sicherheit von entscheidender Bedeutung ist,
eingedenk der Ziele und Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen betreffend die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit sowie die Förderung guter Nachbarschaft, freundschaftlicher Beziehungen und der Zusammenarbeit zwischen den Staaten,
in der Erwägung, dass nach Art. 2 Abs. 4 der Charta der Vereinten Nationen "alle Mitglieder in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt" unterlassen,
unter Hinweis auf die Erklärung über Massnahmen zur Beseitigung des internationalen Terrorismus in der Anlage zu der Resolution der Generalversammlung 49/60 vom 9. Dezember 1994,
in dem Wunsch, die möglichen Gefahren des unerlaubten Handels mit Kernmaterial, der rechtswidrigen Aneignung und Verwendung solchen Materials und von Sabotageakten gegen Kernmaterial und Kernanlagen abzuwenden, und in Anbetracht dessen, dass der physische Schutz gegen solche Handlungen ein immer grösseres nationales und internationales Anliegen ist,
tief besorgt über die weltweite Eskalation aller Arten und Erscheinungsformen terroristischer Handlungen und über die Bedrohungen, die vom internationalen Terrorismus und von der organisierten Kriminalität ausgehen,
überzeugt, dass dem physischen Schutz bei der Unterstützung der Ziele der Nichtverbreitung von Kernwaffen und der Terrorismusbekämpfung grosse Bedeutung zukommt,
in dem Wunsch, durch dieses Übereinkommen einen Beitrag zur weltweiten Stärkung des physischen Schutzes von Kernmaterial und Kernanlagen zu leisten, die für friedliche Zwecke genutzt werden,
überzeugt, dass Straftaten, die Kernmaterial und Kernanlagen betreffen, Anlass zu ernster Besorgnis geben und dass es dringend notwendig ist, angemessene und wirksame Massnahmen zur Verhütung, Aufdeckung und Ahndung solcher Straftaten zu ergreifen oder bereits bestehende derartige Massnahmen zu verstärken,
in dem Wunsch, die weitere internationale Zusammenarbeit zur Festlegung wirksamer Massnahmen für den physischen Schutz von Kernmaterial und Kernanlagen im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht eines jeden Vertragsstaats und mit diesem Übereinkommen zu verstärken,
überzeugt, dass dieses Übereinkommen die sichere Nutzung, Lagerung und Beförderung von Kernmaterial und den sicheren Betrieb von Kernanlagen ergänzen sollte,
in Anerkennung dessen, dass es auf internationaler Ebene ausgearbeitete Empfehlungen für den physischen Schutz gibt, die von Zeit zu Zeit auf den neuesten Stand gebracht werden und richtungweisend darin sein können, wie mit gegenwärtigen Möglichkeiten ein wirksamer physischer Schutz erreicht werden kann,
sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1A
Die Ziele dieses Übereinkommens sind die Erreichung und Aufrechterhaltung eines weltweiten wirksamen physischen Schutzes von für friedliche Zwecke genutztem Kernmaterial und für friedliche Zwecke genutzten Kernanlagen, die weltweite Verhütung und Bekämpfung von Straftaten im Zusammenhang mit solchem Material und solchen Anlagen sowie die Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten für diese Zwecke.
5. Art. 2 des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
1) Dieses Übereinkommen findet auf für friedliche Zwecke genutztes Kernmaterial während der Nutzung, Lagerung und Beförderung sowie auf für friedliche Zwecke genutzte Kernanlagen Anwendung, jedoch unter der Voraussetzung, dass die Art. 3 und 4 sowie Art. 5 Abs. 4 des Übereinkommens auf solches Kernmaterial nur während des internationalen Nukleartransports Anwendung finden.
2) Die Verantwortung für die Schaffung, Durchführung und Aufrechterhaltung eines Systems des physischen Schutzes innerhalb eines Vertragsstaats liegt allein bei diesem Staat.
3) Abgesehen von den aufgrund dieses Übereinkommens von den Vertragsstaaten ausdrücklich übernommenen Verpflichtungen ist dieses Übereinkommen nicht so auszulegen, als berühre es die souveränen Rechte eines Staates.
4)
a) Dieses Übereinkommen berührt nicht die sonstigen Rechte, Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten, die sich für Vertragsstaaten aus dem Völkerrecht, insbesondere den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen und dem humanitären Völkerrecht, ergeben.
b) Die Tätigkeiten von Streitkräften während eines bewaffneten Konflikts im Sinne des humanitären Völkerrechts, die von jenem Recht erfasst werden, sind von diesem Übereinkommen nicht erfasst; die Tätigkeiten, welche die Streitkräfte eines Staates in Erfüllung ihrer dienstlichen Pflichten ausüben, sind von diesem Übereinkommen ebenfalls nicht erfasst, soweit sie von anderen Regeln des Völkerrechts erfasst sind.
c) Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als beinhalte es eine rechtmässige Befugnis zur Anwendung oder Androhung von Gewalt gegen für friedliche Zwecke genutztes Kernmaterial oder für friedliche Zwecke genutzte Kernanlagen.
d) Durch dieses Übereinkommen werden weder ansonsten rechtswidrige Handlungen entschuldigt oder rechtmässig noch wird dadurch die strafrechtliche Verfolgung nach anderen Gesetzen verhindert.
5) Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf für militärische Zwecke genutztes oder vorbehaltenes Kernmaterial oder eine dieses Material enthaltende Kernanlage.
6. Nach Art. 2 des Übereinkommens wird ein neuer Art. 2A wie folgt eingefügt:
Art. 2A
1) Jeder Vertragsstaat wird ein geeignetes System des physischen Schutzes von Kernmaterial und Kernanlagen unter seiner Hoheitsgewalt schaffen, durchführen und aufrechterhalten mit dem Ziel,
a) Kernmaterial während der Nutzung, Lagerung und Beförderung vor Diebstahl oder sonstiger rechtswidriger Aneignung zu schützen;
b) die Ergreifung umgehender und umfassender Massnahmen zur Lokalisierung und gegebenenfalls Wiederbeschaffung von abhanden gekommenem oder gestohlenem Kernmaterial zu gewährleisten; befindet sich das Material ausserhalb seines Hoheitsgebiets, so verfährt der betreffende Vertragsstaat in Übereinstimmung mit Art. 5;
c) Kernmaterial und Kernanlagen vor Sabotageakten zu schützen und
d) die radiologischen Folgen von Sabotageakten zu mildern oder auf ein Mindestmass zu beschränken.
2) Bei der Durchführung des Abs. 1 wird jeder Vertragsstaat
a) einen Rahmen für Gesetzgebung und Vollzug zur Regelung des physischen Schutzes schaffen und aufrechterhalten,
b) eine zuständige Behörde oder zuständige Behörden einrichten oder bestimmen, die für die Durchführung des Rahmens für Gesetzgebung und Vollzug verantwortlich ist beziehungsweise sind, und
c) sonstige geeignete Massnahmen treffen, die für den physischen Schutz von Kernmaterial und Kernanlagen erforderlich sind.
3) Bei der Erfüllung der Verpflichtungen nach den Abs. 1 und 2 wendet jeder Vertragsstaat unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Übereinkommens die folgenden Grundsätze des physischen Schutzes von Kernmaterial und Kernanlagen an, soweit dies sinnvoll und durchführbar ist:
Grundsatz A: Verantwortung des Staates
Die Verantwortung für die Schaffung, Durchführung und Aufrechterhaltung eines Systems des physischen Schutzes innerhalb eines Staates liegt allein bei diesem Staat.
Grundsatz B: Verantwortung während des internationalen Transports
Die Verantwortung eines Staates für die Gewährleistung eines ausreichenden Schutzes von Kernmaterial erstreckt sich so lange auf den internationalen Transport dieses Materials, bis die Verantwortung gegebenenfalls einem anderen Staat ordnungsgemäss übertragen wird.
Grundsatz C: Rahmen für Gesetzgebung und Vollzug
Der Staat ist verantwortlich für die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Rahmens für Gesetzgebung und Vollzug zur Regelung des physischen Schutzes. Dieser Rahmen soll die Schaffung anzuwendender Vorschriften für den physischen Schutz vorsehen und ein System zur Bewertung und Bewilligung oder sonstige Verfahren zur Erteilung von Ermächtigungen enthalten. Dieser Rahmen soll ein System zur Überprüfung von Kernanlagen und des Nukleartransports enthalten, um feststellen zu können, ob anzuwendende Vorschriften und die Bestimmungen der Bewilligung oder des sonstigen Ermächtigungsdokuments eingehalten werden und um Massnahmen zur Durchsetzung der anzuwendenden Vorschriften und Bestimmungen, einschliesslich wirksamer Sanktionen, festzulegen.
Grundsatz D: Zuständige Behörde
Der Staat soll eine zuständige Behörde errichten oder bestimmen, die für die Durchführung des Rahmens für Gesetzgebung und Vollzug verantwortlich ist und mit entsprechenden Befugnissen, Zuständigkeiten, Finanzmitteln und Personal ausgestattet ist, um die ihr übertragenen Aufgaben zu erfüllen. Der Staat soll Massnahmen treffen, um die tatsächliche Unabhängigkeit zwischen den Aufgaben der zuständigen Behörde des Staates und den Aufgaben anderer Stellen, die für die Förderung oder Nutzung von Kernenergie verantwortlich sind, zu gewährleisten.
Grundsatz E: Verantwortung des Bewilligungsinhabers
Die Verantwortlichkeiten für die Durchführung der verschiedenen Elemente des physischen Schutzes innerhalb eines Staates sollen klar festgelegt werden. Der Staat soll sicherstellen, dass die Verantwortung für die Durchführung des physischen Schutzes von Kernmaterial oder Kernanlagen in erster Linie bei den jeweiligen Bewilligungsinhabern oder Inhabern anderer Ermächtigungsdokumente (zum Beispiel Betreibern oder Versendern) liegt.
Grundsatz F: Sicherungskultur
Alle an der Durchführung des physischen Schutzes beteiligten Organisationen sollen der Sicherungskultur, ihrer Entwicklung und Aufrechterhaltung, welche für die wirksame Durchführung des physischen Schutzes in der gesamten Organisation erforderlich sind, den gebührenden Vorrang einräumen.
Grundsatz G: Bedrohung
Der physische Schutz in einem Staat soll auf der Grundlage der gegenwärtigen Bedrohungsbewertung des Staates durchgeführt werden.
Grundsatz H: Abgestufter Ansatz
Die Anforderungen des physischen Schutzes sollen auf einem abgestuften Ansatz gegründet sein, der die gegenwärtige Bedrohungsbewertung, die relative Attraktivität, die Beschaffenheit des Materials und die mit der unbefugten Verbringung von Kernmaterial und mit Sabotageakten gegen Kernmaterial oder Kernanlagen verbundenen möglichen Folgen berücksichtigt.
Grundsatz I: Verteidigung in der Tiefe
Die Anforderungen des Staates bezüglich des physischen Schutzes sollen ein Konzept zum Ausdruck bringen, das aus mehreren Ebenen und Methoden (baulichen oder sonstigen technischen, personellen und organisatorischen) des Schutzes besteht, die von einem Täter zum Erreichen seiner Ziele überwunden oder umgangen werden müssen.
Grundsatz J: Qualitätssicherung
Eine Qualitätssicherungspolitik und Programme zur Qualitätssicherung sollen erstellt und durchgeführt werden mit dem Ziel, Vertrauen zu vermitteln, dass festgelegte Anforderungen an alle für den physischen Schutz bedeutsamen Tätigkeiten erfüllt werden.
Grundsatz K: Notfallpläne
Von allen Bewilligungsinhabern und betroffenen Behörden sollen Notfallpläne erarbeitet und auf geeignete Weise geübt werden, um auf die unbefugte Verbringung von Kernmaterial oder auf Sabotageakte gegen Kernanlagen oder Kernmaterial oder Versuche dieser Handlungen reagieren zu können.
Grundsatz L: Vertraulichkeit
Der Staat soll Anforderungen zum Schutz der Vertraulichkeit von Informationen aufstellen, deren unbefugte Offenlegung den physischen Schutz von Kernmaterial und Kernanlagen gefährden könnte.
4)
a) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Kernmaterial, das nach der angemessenen Entscheidung des Vertragsstaats nicht dem nach Abs. 1 geschaffenen System des physischen Schutzes zu unterliegen braucht, wobei Beschaffenheit, Menge und relative Attraktivität des Materials sowie die möglichen radiologischen und sonstigen Folgen einer gegen das Kernmaterial gerichteten unerlaubten Handlung sowie die gegenwärtige Bewertung der in Bezug auf das Material bestehenden Bedrohung berücksichtigt werden.
b) Kernmaterial, das nach Bst. a nicht diesem Artikel unterliegt, soll entsprechend den Grundsätzen einer umsichtigen Betriebsführung geschützt werden.
7. Art. 5 des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
1) Die Vertragsstaaten bestimmen ihre Verbindungsstelle für in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallende Angelegenheiten und geben sie einander unmittelbar oder über die Internationale Atomenergie-Organisation bekannt.
2) Bei Diebstahl, Raub oder sonstiger rechtswidriger Aneignung von Kernmaterial oder im Fall der glaubhaften Androhung einer solchen Tat gewähren die Vertragsstaaten in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht jedem Staat, der darum ersucht, im weitestmöglichen Umfang Zusammenarbeit und Unterstützung bei der Wiederbeschaffung und beim Schutz dieses Materials. Insbesondere
a) unternimmt jeder Vertragsstaat geeignete Massnahmen, um andere Staaten, die ihm betroffen erscheinen, so bald wie möglich von dem Diebstahl, dem Raub oder der sonstigen rechtswidrigen Aneignung von Kernmaterial oder der glaubhaften Androhung einer solchen Tat zu unterrichten und gegebenenfalls die Internationale Atomenergie-Organisation und andere einschlägige internationale Organisationen zu unterrichten;
b) tauschen die betroffenen Vertragsstaaten dabei gegebenenfalls untereinander, mit der Internationalen Atomenergie-Organisation und mit anderen einschlägigen internationalen Organisationen Informationen aus, um bedrohtes Kernmaterial zu schützen, die Unversehrtheit von Versandbehältern zu prüfen oder rechtswidrig angeeignetes Kernmaterial wiederzubeschaffen, und
i) koordinieren ihre Massnahmen auf diplomatischem und anderem vereinbarten Weg;
ii) leisten auf Ersuchen Unterstützung;
iii) sorgen für die Rückgabe wiederbeschafften Kernmaterials, das gestohlen worden oder als Folge der oben genannten Ereignisse abhanden gekommen war.
Die Art der Durchführung dieser Zusammenarbeit wird von den betroffenen Vertragsstaaten bestimmt.
3) Bei Sabotageakten gegen Kernmaterial oder gegen eine Kernanlage oder im Fall der glaubhaften Androhung einer solchen Tat arbeiten die Vertragsstaaten in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht und im Einklang mit ihren einschlägigen Verpflichtungen nach dem Völkerrecht im weitestmöglichen Umfang wie folgt zusammen:
a) Hat ein Vertragsstaat Kenntnis von einer glaubhaften Androhung eines Sabotageakts gegen Kernmaterial oder gegen eine Kernanlage in einem anderen Staat, so beschliesst er geeignete Massnahmen, die zu treffen sind, um den betreffenden Staat so bald wie möglich und gegebenenfalls auch die Internationale Atomenergie-Organisation und andere einschlägige internationale Organisationen von dieser Androhung zu unterrichten, mit dem Ziel, den Sabotageakt zu verhindern;
b) ist im Fall eines Sabotageakts gegen Kernmaterial oder gegen eine Kernanlage in einem Vertragsstaat dieser Staat der Ansicht, dass andere Staaten wahrscheinlich radiologisch betroffen sind, so trifft er unbeschadet seiner sonstigen Verpflichtungen nach dem Völkerrecht geeignete Massnahmen, um den Staat oder die Staaten, die wahrscheinlich radiologisch betroffen sind, so bald wie möglich und gegebenenfalls auch die Internationale Atomenergie-Organisation und andere einschlägige internationale Organisationen zu unterrichten, mit dem Ziel, die radiologischen Folgen eines solchen Sabotageakts auf ein Mindestmass zu beschränken oder zu mildern;
c) ersucht ein Vertragsstaat im Zusammenhang mit den Bst. a und b um Unterstützung, so trifft jeder Vertragsstaat, an den ein solches Unterstützungsersuchen gerichtet wird, umgehend eine Entscheidung und teilt dem ersuchenden Vertragsstaat unmittelbar oder über die Internationale Atomenergie-Organisation mit, ob er in der Lage ist, die erbetene Unterstützung zu leisten, und in welchem Umfang und zu welchen Bedingungen die Unterstützung geleistet werden kann;
d) die Koordinierung der Zusammenarbeit nach den Bst. a bis c erfolgt auf diplomatischem oder anderem vereinbarten Weg. Die Art der Durchführung dieser Zusammenarbeit wird von den betroffenen Vertragsstaaten auf zwei- oder mehrseitiger Grundlage bestimmt.
4) Die Vertragsstaaten arbeiten zusammen und konsultieren einander, soweit erforderlich, unmittelbar oder über die Internationale Atomenergie-Organisation oder andere einschlägige internationale Organisationen, um Anleitungen für die Ausgestaltung, Aufrechterhaltung und Verbesserung von Systemen des physischen Schutzes von Kernmaterial während des internationalen Transports zu erhalten.
5) Ein Vertragsstaat kann, soweit erforderlich, andere Vertragsstaaten unmittelbar oder über die Internationale Atomenergie-Organisation oder andere einschlägige internationale Organisationen konsultieren und mit ihnen zusammenarbeiten, um von ihnen Anleitungen für die Ausgestaltung, Aufrechterhaltung und Verbesserung seines nationalen Systems des physischen Schutzes von Kernmaterial bei der innerstaatlichen Nutzung, Lagerung und Beförderung und von Kernanlagen zu erhalten.
8. Art. 6 des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
1) Die Vertragsstaaten treffen im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht geeignete Massnahmen, um die Vertraulichkeit aller Informationen zu wahren, die sie aufgrund dieses Übereinkommens vertraulich von einem anderen Vertragsstaat oder durch die Teilnahme an einer zur Durchführung dieses Übereinkommens vollzogenen Massnahme erhalten. Stellen Vertragsstaaten internationalen Organisationen oder Staaten, die nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens sind, Informationen vertraulich zur Verfügung, so werden Massnahmen unternommen, damit die Vertraulichkeit solcher Informationen gewahrt wird. Ein Vertragsstaat, der von einem anderen Vertragsstaat vertraulich Informationen erhalten hat, darf diese Informationen Dritten nur mit Zustimmung des anderen Vertragsstaats zur Verfügung stellen.
2) Die Vertragsstaaten sind durch dieses Übereinkommen nicht verpflichtet, Informationen zur Verfügung zu stellen, welche sie aufgrund innerstaatlichen Rechts nicht mitteilen dürfen oder welche die Sicherheit des betreffenden Staates oder den physischen Schutz von Kernmaterial oder von Kernanlagen gefährden würden.
9. Art. 7 Abs. 1 des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
1) Die vorsätzliche Begehung
a) einer Handlung ohne rechtmässige Befugnis, die in dem Empfang, dem Besitz, der Verwendung, der Weitergabe, der Veränderung, der Beseitigung oder der Verbreitung von Kernmaterial besteht und die den Tod oder eine schwere Körperverletzung eines anderen oder bedeutende Sach- oder Umweltschäden verursacht oder geeignet ist, diese Folgen zu verursachen,
b) eines Diebstahls oder Raubes von Kernmaterial,
c) einer Unterschlagung, einer Veruntreuung oder eines betrügerischen Erlangens von Kernmaterial,
d) einer Handlung, die in dem Befördern, Versenden oder Verbringen von Kernmaterial in einen Staat beziehungsweise aus einem Staat ohne rechtmässige Befugnis besteht,
e) einer gegen eine Kernanlage gerichteten oder auf den Betrieb einer Kernanlage einwirkenden Handlung, bei welcher der Täter vorsätzlich den Tod oder eine schwere Körperverletzung eines anderen oder bedeutende Sach- oder Umweltschäden durch Strahlenbelastung oder Freisetzung radioaktiver Stoffe verursacht oder bei der er Kenntnis davon hat, dass sie geeignet ist, diese Folgen zu verursachen, es sei denn, die Handlung wird im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht des Vertragsstaats vorgenommen, in dessen Hoheitsgebiet sich die Kernanlage befindet,
f) einer Handlung, die in einem Fordern von Kernmaterial durch Androhung oder Anwendung von Gewalt oder durch eine andere Form der Einschüchterung besteht,
g) einer Drohung,
i) Kernmaterial dazu zu verwenden, den Tod oder eine schwere Körperverletzung eines anderen oder bedeutende Sach- oder Umweltschäden zu verursachen oder die unter Bst. e beschriebene Straftat zu begehen, oder
ii) eine unter den Bst. b und e beschriebene Straftat zu begehen, um eine natürliche oder juristische Person, eine internationale Organisation oder einen Staat zu einer Handlung oder Unterlassung zu zwingen,
h) eines Versuchs einer unter den Bst. a bis e beschriebenen Straftat,
i) einer Teilnahmehandlung an einer unter den Bst. a bis h beschriebenen Straftat,
j) einer Handlung einer Person, die eine unter den Bst. a bis h beschriebene Straftat organisiert oder andere Personen anweist, eine solche Straftat zu begehen, und
k) einer Handlung, die zur Begehung einer unter den Bst. a bis h beschriebenen Straftat durch eine Gruppe von mit einem gemeinsamen Ziel handelnden Personen beiträgt; eine derartige Handlung muss vorsätzlich sein und entweder
i) zu dem Zweck vorgenommen werden, die kriminelle Tätigkeit oder das kriminelle Ziel der Gruppe zu fördern, sofern diese Tätigkeit oder dieses Ziel die Begehung einer unter den Bst. a bis g beschriebenen Straftat beinhaltet, oder
ii) in Kenntnis des Vorsatzes der Gruppe, eine unter den Bst. a bis g beschriebene Straftat zu begehen, vorgenommen werden,
wird von jedem Vertragsstaat nach innerstaatlichem Recht mit Strafe bedroht.
10. Nach Art. 11 des Übereinkommens werden zwei neue Artikel, Art. 11A und Art. 11B, wie folgt eingefügt: