0.369.101.2
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2016 Nr. 195 ausgegeben am 25. Mai 2016
Notenaustausch
zur Änderung des Vertrags zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Rahmen der schweizerischen Informationssysteme für Fingerabdrücke und DNA-Profile
Abgeschlossen durch Notenaustausch am 20. Mai 2016
Inkrafttreten: 20. Mai 2016
Eidgenössisches Departement
für auswärtige Angelegenheiten
Bern
Die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein entbietet dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten ihre Hochachtung und beehrt sich, dem Departement den Empfang seiner Note vom 20. Mai 2016 zu bestätigen, welche wie folgt lautet:
"Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten entbietet der Botschaft des Fürstentums Liechtenstein seine Hochachtung und beehrt sich, derselben mitzuteilen, dass der Bundesrat - unter Bezugnahme auf die in dieser Angelegenheit geführten Gespräche der betroffenen Ämter - der Regierung des Fürstentums Liechtenstein eine Änderung des Vertrags vom 15. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Rahmen der schweizerischen Informationssysteme für Fingerabdrücke und DNA-Profile und dessen Anhangs vorschlägt:
Folgende Artikel lauten neu:
- Art. 8 Abs. 1: Jede Person hat das Recht, darüber Auskunft zu verlangen, ob unter ihrem Namen ein DNA-Profil oder biometrische erkennungsdienstliche Daten in den Informationssystemen gespeichert sind.
- Art. 13: In Bezug auf Proben, die von liechtensteinischen Behörden abgenommen wurden und zur Bearbeitung in den schweizerischen Informationssystemen übermittelt werden, sind die Bedingungen für die Probenahme und Profilerstellung nach den diesbezüglichen Bestimmungen der schweizerischen Bundesgesetzgebung gemäss Anlage zu erfüllen sowie die Vergleichbarkeit der DNA-Profile sicherzustellen.
- Zwischentitel B: Biometrische erkennungsdienstliche Daten (AFIS)
- Art. 14: Für die Abnahme von biometrischen erkennungsdienstlichen Daten, die bei Asylsuchenden und Schutzbedürftigen durch liechtensteinische Behörden vorgenommen wurden und zur Bearbeitung in den schweizerischen Informationssystemen übermittelt werden, gelten die diesbezüglichen Bestimmungen der schweizerischen Bundesgesetzgebung.
Die Anlage zum Vertrag lautet neu:
Liste der schweizerischen Rechtsvorschriften, die nach Art. 2 dieses Vertrages im Fürstentum Liechtenstein zur Anwendung gelangen:
SR Nr.
Erlass
AS
312.0
Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO)
2010 1881
2014 2055
 
anwendbar sind Art. 255-259 zur DNA-Analyse betr. die Probenahme und die Profilerstellung im Rahmen eines Strafverfahrens im Hinblick auf eine Übermittlung an die schweizerischen Behörden zur weiteren Bearbeitung
 
363
Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Profil-Gesetz)
2004 5269
2010 1573

2014 2055
 
anwendbar sind Art. 1a, 2, 6, 8, 9, 11 Abs. 1, 2 und 4, Art. 13 Abs. 2, Art. 14, 15 Abs. 1, Art. 16 Abs. 1 Bst. a-f und Abs. 2-4, Art. 17 Abs. 1, Art. 18, 19, 20 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 1
 
363.1
Verordnung vom 3. Dezember 2004 über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Profil-Verordnung)
2004 5279
2005 3337

2008 4943

2014 3467
 
anwendbar sind Art. 1, 2 Abs. 1, Art. 6, 6a, 8, 9, 10,11, 12 Abs. 1 und 2, Art. 14 - 15a und 19
 
361.3
Verordnung vom 6. Dezember 2013 über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten
2014 4479
 
anwendbar sind Art. 2, 8 Abs. 1 Bst. a-c und e, Art. 9, 10, 14, 16 Abs. 1, 17 - 22 und Art. 26
 
Falls die Regierung des Fürstentums Liechtenstein dem Vorstehenden zustimmt, bilden die vorliegende Note und die Antwortnote Liechtensteins eine Vereinbarung über die Änderung des Vertrags und dessen Anhangs, welche am Tag des Austausches der beiden Noten in Kraft tritt."
Die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein beehrt sich, dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten das Einverständnis der Regierung des Fürstentums Liechtenstein mit der vorstehenden Note bekannt zu geben. Die Note des Departements und die vorliegende Antwortnote bilden eine Vereinbarung über die Änderung des Vertrags und dessen Anhangs, welche am Tag des Austausches der beiden Noten in Kraft tritt.
Gerne benützt die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein auch diesen Anlass, um das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Bern, 20. Mai 2016