946.223.3
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2016 Nr. 206 ausgegeben am 16. Juni 2016
Verordnung
vom 14. Juni 2016
betreffend die Abänderung der Verordnung über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran
Aufgrund von Art. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, unter Einbezug der aufgrund des Zollvertrages anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften und der Beschlüsse des Rates der Europäischen Union vom 26. Juli 2010 (2010/413/GASP), 12. April 2011 (2011/235/GASP), 18. Oktober 2015 (2015/1863/GASP), 11. April 2016 (2016/565/GASP) und 18. April 2016 (2016/609/GASP) sowie in Ausführung der Resolution 2231 (2015) vom 20. Juli 2015 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen1 verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 19. Januar 2016 über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran, LGBl. 2016 Nr. 10, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 4 Abs. 3 bis 8
3) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) erteilt die Bewilligung für Güter nach Abs. 2 sowie nach Anhang 2 Teil A und damit zusammenhängende Dienstleistungen gegebenenfalls im Verfahren nach Art. 16 der schweizerischen Güterkontrollverordnung vom 25. Juni 1997 (GKV), wenn:
a) die Anforderungen der Richtlinien vom 13. November 2013 beziehungsweise vom Juni 2013 der Gruppe der Nuklearlieferländer (NSG)2 erfüllt sind;
b) der Iran die Rechte zur Prüfung der Endverwendung und des Ortes der Endverwendung jedes gelieferten Gutes erteilt hat und die Rechte wirksam wahrgenommen werden können;
c) die Tätigkeiten mit dem JCPOA vereinbar sind.
4) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO erteilt die Bewilligung für Güter nach Anhang 2 Teil B und damit zusammenhängende Dienstleistungen, wenn kein Grund zur Annahme besteht, dass die Tätigkeit ganz oder teilweise für die Aktivitäten des Iran im Bereich der Anreicherung von Uran, der Wiederaufbereitung von Kernbrennstoffen und des Schweren Wassers oder anderen Aktivitäten im Nuklearbereich beitragen könnte, die nicht mit dem JCPOA vereinbar sind.
5) Von der Bewilligungspflicht nach Abs. 1 Bst. b ausgenommen sind Dienstleistungen für Güter, für welche die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO eine Bewilligung nach Abs. 4 erteilt hat.
6) Sofern dies aufgrund der Resolution 2231 (2015) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen erforderlich ist, holt die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO die Stellungnahme des Sicherheitsrates oder der Gemeinsamen Kommission nach dem JCPOA ein.
7) Die Ausübung einer Tätigkeit nach Abs. 1 ist der Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit dem SECO innerhalb von fünf Arbeitstagen zu melden. Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO meldet die Ausübung dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen und der Internationalen Atomenergiebehörde nach Massgabe der Resolution 2231 (2015) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen.
8) Bewilligungsgesuche sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
Art. 5 Abs. 6 Einleitungssatz
6) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach den Abs. 1 bis 4 bewilligen für:
Art. 6 Abs. 4
4) Die Regierung oder im Rahmen seiner Zuständigkeit das SECO bewilligt Ausnahmen von den Verboten nach den Abs. 1 und 2, sofern sichergestellt ist, dass die betroffenen Güter und Dienstleistungen nicht zum Überwachen und Abhören des Internets und des Telefonverkehrs benützt werden. Entsprechende Gesuche sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Der Text dieser Resolution ist unter www.un.org/en/sc/documents/resolutions in englischer Sprache abrufbar.iutiu

2   Die Richtlinien der Gruppe der Nuklearlieferländer sind im Internet unter folgender Adresse einsehbar: www.nuclearsuppliersgroup.org > Richtlinien.