| 832.101 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2016
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Nr. 210
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ausgegeben am 24. Juni 2016
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Verordnung
vom 21. Juni 2016
betreffend die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Krankenversicherung
Aufgrund von Art. 4 Abs. 1, Art. 13 Abs. 3, Art. 14 Abs. 3, Art. 23 Abs. 4, Art. 23a Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. November 1971 über die Krankenversicherung (KVG), LGBl. 1971 Nr. 50, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 14. März 2000 zum Gesetz über die Krankenversicherung (KVV), LGBl. 2000 Nr. 74, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1a
bis
Grundversicherung und Hochkostenversicherung
Die Grundversicherung und die Hochkostenversicherung müssen bei ein und derselben Kasse abgeschlossen werden.
Art. 7 Abs. 3
3) Die Kassen richten ihr Rechnungswesen so ein, dass sie die jährlichen Betriebsergebnisse der Versicherung mit freiwilliger Kostenbeteiligung ausweisen können.
Art. 35a
Wechsel der Kasse
1) Versicherte können unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist die Kasse auf das Ende eines Kalendermonats wechseln.
2) Bei einem Wechsel der Kasse endet das Versicherungsverhältnis bei der bisherigen Kasse erst, wenn ihr die neue Kasse mitgeteilt hat, dass die betreffende Person bei ihr ohne Unterbrechung des Versicherungsschutzes versichert ist. Unterlässt die neue Kasse diese Mitteilung, so hat sie dem Versicherten den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen, insbesondere die Prämiendifferenz. Sobald die bisherige Kasse die Mitteilung erhalten hat, informiert sie die betroffene Person, ab welchem Zeitpunkt sie nicht mehr bei ihr versichert ist.
Art. 44 Abs. 2 und 3
2) Die obligatorische Versicherung dauert bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Dauert die Auszahlung eines Krankengeldes nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gestützt auf Art. 14 Abs. 5 des Gesetzes an, kann die Kasse die Auszahlung nicht vom Abschluss einer freiwilligen Versicherung abhängig machen.
3) Ist die Leistungsdauer nach Art. 14 Abs. 1 Bst. b oder d des Gesetzes ausgeschöpft, bleibt ein Arbeitnehmer für eine noch vorhandene Arbeitsfähigkeit weiterhin versichert. Selbständig Erwerbstätige können eine noch vorhandene Arbeitsfähigkeit weiterhin freiwillig versichern.
Art. 44a Abs. 1
1) Der Höchstbetrag des anrechenbaren Lohnes beläuft sich auf 148 200 Franken im Jahr und 406 Franken im Tag.
Art. 78 Abs. 1 und 3
1) Die Kassen haben jede Änderung der Beiträge der Versicherten spätestens vier Monate vor dem Inkrafttreten dem Amt für Gesundheit zur Kenntnis zu bringen. Teilt die Aufsichtsbehörde der Kasse spätestens drei Monate vor dem Inkrafttreten nicht mit, dass sie die Änderung der Beiträge gestützt auf Art. 4a Abs. 4 des Gesetzes ablehnt, kann die Kasse die Änderung in Kraft setzen.
3) Die Kasse muss die neuen Beiträge der Versicherten jedem Versicherten mindestens zwei Monate im Voraus mitteilen und dabei auf die Möglichkeit eines Wechsels der Kasse (Art. 35a Abs. 1) hinweisen.
Art. 79 Abs. 1
1) Das Amt für Gesundheit bestimmt jeweils spätestens im September gestützt auf die per 1. Januar des kommenden Jahres geltenden Beiträge der Versicherten den Landesdurchschnitt der Prämien in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Massgebend sind die Prämien der Versicherung mit obligatorischer und freiwilliger Kostenbeteiligung nach Art. 23 und 23a des Gesetzes ohne den Zuschlag für die erweiterte obligatorische Krankenpflegeversicherung. Die Gewichtung der Prämien der einzelnen Kassen erfolgt nach dem Gesamtbestand an Versicherten in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung.
Art. 81
Befreiung von der Kostenbeteiligung für Chronischkranke
1) Versicherte mit obligatorischer Kostenbeteiligung nach Art. 23 des Gesetzes, die wegen regelmässig wiederkehrenden oder ohne wesentlichen Unterbruch andauernden Behandlungen hohe Jahreskosten verursachen, können von der Entrichtung der Kostenbeteiligung befreit werden. Die Indikationen für die Befreiung von der Kostenbeteiligung werden in Anhang 5 festgelegt.
2) Der Antrag auf Befreiung von der Kostenbeteiligung ist vom Versicherten schriftlich bei der Kasse einzureichen. Bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen gewährt die Kasse die Befreiung von der Kostenbeteiligung auf den Beginn des dem Zeitpunkt des Eingangs des Antrags folgenden Kalenderjahres.
Art. 82
Freiwillige Kostenbeteiligung
1) Die Kassen legen innerhalb der Höchstgrenze von Art. 23a Abs. 1 des Gesetzes die Jahresbeträge der freiwilligen Kostenbeteiligungen sowie die Reduktion der Prämien in ihren Statuten oder Reglementen fest.
2) Die Reduktion der Prämie darf pro Kalenderjahr nicht höher sein als 70 % des von den Versicherten eingegangenen zusätzlichen Risikos der Kostenbeteiligung.
3) Die Wahl einer höheren Kostenbeteiligung kann nur auf den Beginn eines Kalenderjahres erfolgen.
4) Der Wechsel zu einer tieferen Kostenbeteiligung ist unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalenderjahres möglich.
5) Wechselt der Versicherte die Kasse während des Kalenderjahres, so behält er die bei der bisherigen Kasse gewählte Kostenbeteiligung bei, sofern die übernehmende Kasse diese der Höhe nach anbietet. Bietet sie diese nicht an, so kann der Versicherte die nächsttiefere oder eine höhere angebotene Kostenbeteiligung wählen. Die neue Kasse rechnet die in diesem Jahr bereits in Rechnung gestellte Kostenbeteiligung an. Wurde keine Kostenbeteiligung in Rechnung gestellt, erfolgt eine Anrechnung unter dem Vorbehalt des entsprechenden Nachweises durch die Versicherten.
1) Art. 44 Abs. 2 und 3, Art. 44a Abs. 1, Art. 79 Abs. 1 sowie Art. 82 sind erstmals für die Festlegung der Beiträge der Versicherten und Arbeitgeber des Jahres 2017 anzuwenden.
2) Auf die Beitragsleistung der Kassen an Badekuren nach Art. 63 findet das bisherige Recht Anwendung, soweit die Badekuren vor Inkrafttreten dieser Verordnung ärztlich verordnet wurden.
1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich Abs. 2 am 1. Januar 2017 in Kraft.
2) Art. 35a, 78 Abs. 1 und 3 sowie Ziff. II Abs. 1 (Übergangsbestimmungen) treten am Tag nach der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef