933.11
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2016 Nr. 220 ausgegeben am 1. Juli 2016
Verordnung
vom 28. Juni 2016
über die Abänderung der Bauwesen-Berufe-Verordnung
Aufgrund von Art. 2 Abs. 1 Bst. a, Art. 3 Abs. 2, Art. 5 Abs. 5, Art. 6 Abs. 2, Art. 8 Abs. 2, Art. 10 Abs. 4, Art. 27 Abs. 3, Art. 28 Abs. 3 und 4, Art. 29 Abs. 2 und Art. 35 des Gesetzes vom 29. Mai 2008 über die Architekten und andere qualifizierte Berufe im Bereich des Bauwesens (Bauwesen-Berufe-Gesetz; BWBG), LGBl. 2008 Nr. 188, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 9. April 2002 über die Architekten und andere qualifizierte Berufe im Bereich des Bauwesens (Bauwesen-Berufe-Verordnung; BWBV), LGBl. 2002 Nr. 47, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Ingress
Aufgrund von Art. 2 Abs. 1 Bst. a, Art. 3 Abs. 2, Art. 5 Abs. 5, Art. 6 Abs. 2, Art. 8 Abs. 2, Art. 10 Abs. 4, Art. 27 Abs. 3, Art. 28 Abs. 3 und 4, Art. 29 Abs. 2 und Art. 35 des Gesetzes vom 29. Mai 2008 über die Architekten und andere qualifizierte Berufe im Bereich des Bauwesens (Bauwesen-Berufe-Gesetz; BWBG), LGBl. 2008 Nr. 188, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
Art. 1 Abs. 1 Bst. d
1) Diese Verordnung regelt insbesondere:
d) die Führung des Bauwesen-Berufe-Registers und die Datenbekanntgabe an Behörden.
Überschrift vor Art. 4
II. Berufe im Bereich des Bauwesens und ihre Tätigkeitsbereiche
Art. 4
Berufe im Bereich des Bauwesens
1) Berufe im Bereich des Bauwesens sind der Beruf des Architekten sowie andere qualifizierte Berufe im Bereich des Bauwesens.
2) Zu den anderen qualifizierten Berufen im Bereich des Bauwesens gehören:
a) Landschaftsarchitekt;
b) Bauingenieur;
c) Heizungs-, Lüftungs-, Klima- und Sanitäringenieur;
d) Elektroingenieur;
e) Geomatikingenieur;
f) Vermessungsingenieur;
g) Umweltingenieur;
h) Fassaden- und Metallbauingenieur;
i) Geologe;
k) Raumplaner;
l) Bauphysiker;
m) Bauleiter;
n) Sanitärtechniker;
o) Brandschutzfachmann, Brandschutzberater;
p) Elektrotechniker;
q) Heizungstechniker;
r) Lüftungs- und Klimatechniker;
s) Energieberater;
t) Lichtplaner, Lichtgestalter und Lichtdesigner.
Art. 5 Bst. g, h und i
Der Tätigkeitsbereich des Architekten umfasst insbesondere:
g) Orts- und Städteplanung;
h) Energieberatung gemäss Art. 17d;
i) Lichtplanung, Lichtgestaltung und Lichtdesign gemäss Art. 17e.
Art. 5a
Landschaftsarchitekt
Der Tätigkeitsbereich des Landschaftsarchitekten umfasst insbesondere:
a) Beratung und Planung in nachstehenden Gebieten:
1. Fach- und Objektplanungen mit Vorentwurf, Genehmigungs- und Ausführungsplanung, begleitende Bauüberwachung;
2. Landschaftsgestaltung und Stadtentwicklung hinsichtlich Grünversorgungs- und Erholungszonen;
b) Ausarbeitung der erforderlichen Konzepte, Vorgehensstrategien, Erstellung von Planunterlagen, Berichten und Stellungnahmen, Durchführung von sachbezogenen Verhandlungen für Landschaftspläne, Grünordnungspläne und landschaftspflegerische Begleitpläne;
c) Erarbeitung und Bearbeitung von Umweltverträglichkeitsstudien;
d) Verfassen von Expertenberichten.
Art. 6 Bst. f
Der Tätigkeitsbereich des Bauingenieurs umfasst insbesondere:
f) Strategische Planung, Erarbeitung von Machbarkeitsstudien und Auswahlverfahren (Projektdefinitionen), Aufgaben im Zusammenhang mit der Realisierung von fachbezogenen Objekten, insbesondere Spezialkonstruktionen für Anlagen des Hochbaus, und deren Bewirtschaftung (Betrieb, Erhaltung).
Art. 7 Sachüberschrift, Einleitungssatz sowie Bst. a Ziff. 1, 8 bis 10 und Bst. e
Heizungs-, Lüftungs-, Klima- und Sanitäringenieur
Der Tätigkeitsbereich des Heizungs-, Lüftungs-, Klima- und Sanitäringenieurs umfasst insbesondere:
a) Beratung, Planung und Berechnung in nachstehenden Gebieten:
1. Heizungs- und Lüftungsanlagen;
8. Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungssysteme;
9. Wasseraufbereitungsanlagen;
10. Druckluftanlagen;
e) Energieberatung gemäss Art. 17d.
Art. 9 Sachüberschrift sowie Bst. a Ziff. 7 bis 9
Geomatikingenieur
Der Tätigkeitsbereich des Geomatikingenieurs umfasst insbesondere:
a) Beratung, Entwicklung, Konzeption, Planung und Berechnung in nachstehenden Gebieten:
7. Photogrammetrie;
8. Kartographie;
9. Geoinformatik;
Art. 13 Sachüberschrift und Einleitungssatz
Raumplaner
Der Tätigkeitsbereich des Raumplaners umfasst insbesondere:
Art. 17a Sachüberschrift und Einleitungssatz
Elektrotechniker
Der Tätigkeitsbereich des Elektrotechnikers umfasst insbesondere:
Art. 17b
Heizungstechniker
Der Tätigkeitsbereich des Heizungstechnikers umfasst insbesondere:
a) Beratung, Planung und Berechnung in nachstehenden Gebieten:
1. Heizungsanlagen;
2. mess-, steuer-, regel- und leittechnische Anlagen (MSRL-Technik);
3. Energiegewinnungs- und Energierückgewinnungsanlagen;
4. Anlagen für Alternativenergiegewinnung;
5. Wärmerückgewinnungsanlagen;
b) Erstellen von Betriebskonzepten und Prinzipschemata, Beschreibung von Anlagebedingungen, Erstellen von Überwachungs- und Sicherheitskonzepten sowie Grundlagen für den wirtschaftlichen, energiesparenden und immissionsarmen Anlagebetrieb;
c) Ausarbeitung der erforderlichen Offert- und Planunterlagen, Durchführung von Fachbauleitungen.
Art. 17c
Lüftungs- und Klimatechniker
Der Tätigkeitsbereich des Lüftungs- und Klimatechnikers umfasst insbesondere:
a) Beratung, Planung und Berechnung in nachstehenden Gebieten:
1. Lüftungsanlagen;
2. mess-, steuer-, regel- und leittechnische Anlagen (MSRL-Technik);
3. Energiegewinnungs- und Energierückgewinnungsanlagen;
4. Anlagen für Alternativenergiegewinnung;
5. Lüftungs- und Klimasysteme;
6. Wärmerückgewinnungsanlagen;
7. lüftungstechnische Anlagen für den Brandschutz;
b) Erstellen von Betriebskonzepten und Prinzipschemata, Beschreibung von Anlagebedingungen, Erstellen von Überwachungs- und Sicherheitskonzepten sowie Grundlagen für den wirtschaftlichen, energiesparenden und immissionsarmen Anlagebetrieb;
c) Ausarbeitung der erforderlichen Offert- und Planunterlagen, Durchführung von Fachbauleitungen.
Art. 17d
Energieberater
Der Tätigkeitsbereich des Energieberaters umfasst insbesondere:
a) Bereitstellung von beratenden Informationen zu den Themen Energieerzeugung, -speicherung, -transport, -bereitstellung, -verbrauch, -einsatz, -einsparung sowie Umwandlung und Rückgewinnung von Energie unter ökologischen sowie ökonomischen Aspekten;
b) Erarbeitung von Konzepten zur Wärmedämmung und Energieeinsparung;
c) Ausarbeitung von Lösungsvorschlägen für Sanierungsmassnahmen.
Art. 17e
Lichtplaner, Lichtgestalter und Lichtdesigner
Der Tätigkeitsbereich des Lichtplaners, Lichtgestalters und Lichtdesigners umfasst insbesondere:
a) Berechnung und Messung von Licht;
b) Erstellen von individuell zugeschnittenen Beleuchtungskonzepten;
c) Kalkulation und planerische Umsetzung von Beleuchtungslösungen;
d) Planung von Notbeleuchtungen;
e) Auswahl geeigneter Beleuchtungsmittel unter Berücksichtigung ökologischer und technischer Kriterien sowie der Wirkung von Licht auf Menschen.
Art. 18 Abs. 1 Bst. f und g sowie Abs. 3
1) Dem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach Art. 3 des Gesetzes sind beizulegen:
f) Aufgehoben
g) Nachweis der tatsächlichen und leitenden Stellung des Geschäftsführers und gegebenenfalls des Betriebsleiters.
3) Die personenbezogenen Daten nach Abs. 1 betreffen bei Einzelunternehmungen den Antragsteller und bei juristischen Personen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften den Geschäftsführer und gegebenenfalls den Betriebsleiter.
Art. 18a Abs. 2
2) Drittstaatsangehörige haben dem Amt für Volkswirtschaft eine behördliche Bescheinigung vorzulegen, die einen ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens zwölf Jahren im Inland bestätigt.
Art. 18b Einleitungssatz und Bst. b
Zum Nachweis der Zuverlässigkeit sind dem Amt für Volkswirtschaft vorzulegen:
b) eine Bescheinigung darüber, dass kein Ausschlussgrund im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. b oder Abs. 2 des Gesetzes vorliegt. Diese Bescheinigung muss rückwirkend über einen Zeitraum von drei Jahren ab Antragstellung erbracht werden.
Fachliche Befähigung
Art. 19
a) Fachspezifische Ausbildung
1) Als Nachweis des Abschlusses einer fachspezifischen Ausbildung nach Art. 6 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes sind dem Amt für Volkswirtschaft vorzulegen:
a) für die Ausübung des Berufes eines Architekten (Art. 5): ein Diplom über den Abschluss einer Ausbildung an einer Hochschule (Master-Abschluss);
b) für die Ausübung des Berufes eines Landschaftsarchitekten, Bau-, Heizungs-, Lüftungs-, Klima- und Sanitäringenieurs, Elektroingenieurs, Geomatikingenieurs, Vermessungsingenieurs, Umweltingenieurs, Fassaden- und Metallbauingenieurs oder Geologen (Art. 5a bis 12a): ein Diplom über den Abschluss einer entsprechenden fachspezifischen Ausbildung an einer Hochschule (Bachelor-Abschluss);
c) für die Ausübung des Berufes eines Raumplaners (Art. 13) oder Bauphysikers (Art. 14):
1. ein Diplom über den Abschluss einer entsprechenden fachspezifischen Ausbildung an einer Hochschule (Bachelor-Abschluss); oder
2. ein Nachweis über den Abschluss einer Ausbildung nach Bst. a oder b und ein Diplom über den Abschluss eines fachspezifischen Nachdiplomstudiums oder eines fachspezifischen Ergänzungsstudiums an einer Hochschule;
d) für die Ausübung des Berufes eines Bauleiters (Art. 15), Heizungstechnikers (Art. 17b) oder Lüftungs- und Klimatechnikers (Art. 17c): ein Nachweis über den Abschluss einer einschlägigen Berufslehre und ein Diplom über den Abschluss einer entsprechenden fachspezifischen Ausbildung an einer höheren Fachschule oder eine gleichwertige Ausbildung;
e) für die Ausübung des Berufes eines Sanitärtechnikers (Art. 16):
1. den Nachweis über den Abschluss einer einschlägigen Berufslehre und ein Diplom über den Abschluss einer Ausbildung zum Sanitärtechniker an einer höheren Fachschule oder eine gleichwertige Ausbildung;
2. ein Diplom über den Abschluss einer entsprechenden fachspezifischen Ausbildung an einer Hochschule (Bachelor-Abschluss); oder
3. ein Diplom über den Abschluss einer Ausbildung zum Maschinenbauingenieur an einer Hochschule (Bachelor-Abschluss);
f) für die Ausübung des Berufes eines Brandschutzfachmanns bzw. -beraters (Art. 17), Elektrotechnikers (Art. 17a), Energieberaters (Art. 17d) oder Lichtplaners, Lichtgestalters und Lichtdesigners (Art. 17e): ein Nachweis über den Abschluss einer einschlägigen Berufslehre und ein Diplom über den Abschluss einer fachspezifischen Ausbildung an einer höheren Fachschule oder eine gleichwertige Ausbildung.
2) Hochschulen im Sinne von Abs. 1 sind Universitäten und Fachhochschulen.
Art. 20 Abs. 1
1) Die praktische Tätigkeit ist vom Antragsteller durch eine eingehende Darstellung der Art und Dauer der Tätigkeit nachzuweisen. Als Nachweis der praktischen Tätigkeit sind dem Amt für Volkswirtschaft Arbeitszeugnisse oder Arbeitsbestätigungen von Arbeitgebern bzw. bei freien Mitarbeitern von Auftraggebern vorzulegen.
Art. 22 Abs. 1 und 3
1) Zum Nachweis des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung ist dem Amt für Volkswirtschaft eine entsprechende Bescheinigung eines zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherers vorzulegen.
3) Die Mindestversicherungssumme kann im Einzelfall durch das Amt für Volkswirtschaft herabgesetzt werden, wenn in Zusammenhang mit der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit keine unmittelbaren Personen- oder Sachschäden entstehen können.
Art. 23
Aufgehoben
Art. 26
Begründete Zweifel an vorgelegten Befähigungsnachweisen
Bei begründeten Zweifeln an einem vorgelegten Befähigungsnachweis kann das Amt für Volkswirtschaft von den zuständigen Behörden des Staates, in dem der Nachweis ausgestellt worden ist, die Bestätigung verlangen, dass dieser echt ist und der Antragsteller alle Ausbildungsbedingungen erfüllt hat.
Art. 26a
Bewilligungen für die Erstattung von Expertenberichten
Die Art. 18 Abs. 1 Bst. a, b, d und g sowie Abs. 2 bis 5 und Art. 18a, 18b, 21, 24 und 26 finden auf die Erteilung von Bewilligungen für Sachverständige und Gutachter nach Art. 14 des Gesetzes sinngemäss Anwendung.
Art. 27 Einleitungssatz sowie Bst. b und d
Das Amt für Volkswirtschaft erhebt folgende Gebühren:
b) Genehmigung eines neuen Geschäftsführers oder Betriebsleiters: 300 Franken;
d) Erstellung eines Auszugs aus dem Bauwesen-Berufe-Register: 25 Franken;
Überschrift vor Art. 28
IV. Bauwesen-Berufe-Register
Art. 28
Auskunftsrecht
1) Jedermann kann nach Massgabe von Art. 28 des Gesetzes Auskunft über die im Bauwesen-Berufe-Register eingetragenen Daten verlangen. Gegen die Entrichtung einer Gebühr wird ein Auszug erstellt.
2) Die Daten nach Art. 29 Bst. a Ziff. 7 und 9 sowie Bst. b Ziff. 8 und 10 dürfen Dritten nicht bekannt gegeben werden.
Art. 29 Sachüberschrift, Einleitungssatz, Bst. a Ziff. 1, 6, 8 und 9 sowie Bst. b Ziff. 6, 7, 9 und 10
Inhalt des Bauwesen-Berufe-Registers
Im Bauwesen-Berufe-Register werden folgende Daten erfasst:
a) bei natürlichen Personen:
1. Name und Vorname;
6. Beginn und Ende der Funktion als Geschäftsführer oder gegebenenfalls als Betriebsleiter;
8. gegebenenfalls Datum des Beginns und Endes der Ruhendstellung der Bewilligung;
9. Identifikatoren;
b) bei juristischen Personen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften:
6. Name, Vorname sowie Geburtsdatum des Geschäftsführers und gegebenenfalls des Betriebsleiters;
7. Beginn und Ende der Funktion als Geschäftsführer und gegebenenfalls als Betriebsleiter;
9. gegebenenfalls Datum des Beginns und Endes der Ruhendstellung der Bewilligung;
10. Identifikatoren.
Art. 30 Einleitungssatz, Abs. 1 Bst. b sowie Abs. 2
1) Die Daten des Bauwesen-Berufe-Registers können vorbehaltlich Abs. 2 folgenden Behörden durch ein Abrufverfahren zugänglich gemacht werden:
b) Amt für Statistik;
2) Die Daten nach Art. 29 Bst. a Ziff. 7 und 9 sowie Bst. b Ziff. 8 und 10 dürfen im Abrufverfahren nicht bekannt gegeben werden.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 2016 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef