| 831.40 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2016 |
Nr. 229 |
ausgegeben am 7. Juli 2016 |
Gesetz
vom 11. Mai 2016
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
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Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 20. Oktober 1987 über die betriebliche Personalvorsorge (BPVG), LGBl. 1988 Nr. 12, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 19 Abs. 1 und 1a
1) Die Vorsorgeeinrichtungen haben ihre Geschäftstätigkeit jährlich durch eine von ihnen unabhängige und von der FMA anerkannte Revisionsstelle prüfen zu lassen. Als Revisionsstellen werden anerkannt:
a) Revisionsstellen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz;
b) andere Revisionsstellen, wenn sie und die leitenden Revisoren über eine Bewilligung nach dem Gesetz über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften verfügen.
1a) Vorsorgeeinrichtungen haben der Revisionsstelle alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die für eine sachgemässe Prüfung notwendig sind. Die Revisionsstelle prüft die Geschäftsführung, das Rechnungswesen und die Vermögensanlagen. Sie hat in ihrem Bericht festzuhalten, wenn das Vermögen der Vorsorgeeinrichtung nicht mehr gesichert erscheint. Die Regierung legt mit Verordnung die näheren Bestimmungen betreffend Anerkennung, Aufgaben und Pflichten von Revisionsstellen fest.
Leitende Revisoren, die nicht über eine Bewilligung nach dem Gesetz über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften verfügen, jedoch bislang für die Prüfung nach diesem Gesetz anerkannt waren, dürfen ihre bisherige Tätigkeit bis zum 31. Dezember 2016 weiterhin ausüben.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 11. Mai 2016 über die Abänderung des Bankengesetzes in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag der Regierung Nr.
5/2016 und
22/2016