| 831.10 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2016 |
Nr. 230 |
ausgegeben am 7. Juli 2016 |
Gesetz
vom 12. Mai 2016
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 14. Dezember 1952 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), LGBl. 1952 Nr. 29, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 25bis
2. Versicherungstechnische Prüfung des Vermögens
1) Die Regierung hat mindestens alle fünf Jahre eine versicherungstechnische Prüfung des Vermögens der Anstalt über einen 20 Jahre vorausschauenden Zeitraum, beginnend ab dem jeweiligen Jahresende des Vorjahres, erstellen zu lassen und das Ergebnis dem Landtag binnen drei Monaten ab Erhalt des Gutachtens zur Kenntnis zu bringen.
2) Zeigt die versicherungstechnische Prüfung, dass am Ende dieses Zeitraums damit zu rechnen ist, dass das Vermögen der Anstalt unter das Fünffache der Jahresausgabe fällt, hat die Regierung innerhalb von zwölf Monaten nach der Kenntnisnahme der versicherungstechnischen Prüfung durch den Landtag diesem Vorschläge für Massnahmen zu unterbreiten, welche ein Vermögen von mindestens fünf Jahresausgaben am Ende des Zeitraums sicherstellen.
3) Die Vorschläge müssen die finanziellen und sonstigen Auswirkungen aufzeigen sowie einen Zeitplan für die Umsetzung der Massnahmen enthalten.
4) Die Beschlussfassung, ob und in welchem Umfang die vorgeschlagenen Massnahmen weiterverfolgt werden sollen, obliegt dem Landtag.
Art. 28 Abs. 1
1) Die Arbeitgeber haben mit der Anstalt über die von ihnen von den Löhnen einbehaltenen und selbstgeschuldeten Beträge jährlich abzurechnen.
Art. 29 Abs. 2 bis 5
2) Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch.
3) Der Schadenersatzanspruch verjährt mit Ablauf von fünf Jahren seit Eintritt des Schadens.
4) Die gemäss Abs. 3 geltend gemachte Schadenersatzforderung erlischt zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie rechtskräftig wurde. Während der Dauer eines Nachlass- oder Konkursverfahrens ruht die Frist. Die Einleitung eines Exekutions-, Nachlass- oder Konkursverfahrens unterbricht den Fristablauf. Bei Entstehung des Rentenanspruches nicht erloschene Schadenersatzforderungen können in jedem Fall gemäss Art. 54 Abs. 2 noch verrechnet werden.
5) Die Anstalt macht den Schadenersatz durch Erlass einer Verfügung geltend.
Art. 36 Abs. 1
1) Die Versicherten sind beitragspflichtig von der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, auf jeden Fall aber vom 1. Januar des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Jahres an, bis zum letzten Tag des Monats, in welchem sie das 65. Altersjahr vollendet haben.
Art. 38 Abs. 1 und 4
1) Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im Folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 3.95 % erhoben. Vorbehalten bleibt Art. 39.
4) Die Regierung kann Sozialleistungen und anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen sowie Vorschriften zu den Unkostenabzügen erlassen.
Art. 39
b) Beiträge der Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber
1) Der Beitrag eines versicherten Arbeitnehmers, dessen Arbeitgeber nicht der Beitragspflicht unterliegt, beträgt 8.1 % des massgebenden Lohnes, wobei dieser für die Berechnung auf die nächsten 100 Franken abgerundet wird.
2) Die Beiträge eines versicherten Arbeitnehmers, dessen Arbeitgeber nicht beitragspflichtig ist, können gemäss Art. 27 Abs. 2 erhoben werden, wenn der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber dem zustimmen. In diesem Fall beträgt der Beitragssatz für den Arbeitnehmer 3.95 % und den Arbeitgeber 4.15 % des massgebenden Lohnes.
Art. 41
a) Grundsatz
1) Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird ein Beitrag von 8.1 % erhoben, wobei das Einkommen auf die nächsten 100 Franken abgerundet wird.
2) Beträgt das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit weniger als 3 000 Franken im Jahr, so ist ein fester Beitrag von 243 Franken im Jahr zu entrichten.
Art. 43
III. Beiträge der nicht erwerbstätigen Versicherten
1) Der Beitrag der Nichterwerbstätigen beträgt mindestens 243 Franken und höchstens 8 100 Franken im Jahr. Die Regierung erlässt die näheren Vorschriften über die Bemessung der Beiträge, wobei die Beiträge auf der Grundlage des Vermögens, des Einkommens sowie anderer wiederkehrender Leistungen zu bemessen sind. Nichterwerbstätige Ehegatten von erwerbstätigen Personen und nichterwerbstätige Ehegatten von Rentenbezügern entrichten den Mindestbeitrag von 243 Franken im Jahr. Für nichterwerbstätige Versicherte, die aus öffentlichen Mitteln oder von Drittpersonen unterhalten oder dauernd unterstützt werden, beträgt der Beitrag ebenfalls 243 Franken im Jahr. Die Regierung kann die Beiträge für weitere Gruppen Nichterwerbstätiger, welchen die Entrichtung höherer Beiträge nicht zugemutet werden kann, insbesondere für Invalide, auf 243 Franken im Jahr festsetzen.
2) Personen, die einer Ausbildung nachgehen und die während eines Kalenderjahres keine oder, zusammen mit allfälligen Arbeitgeberinnen oder Arbeitgebern, Beiträge von weniger als 243 Franken gemäss Art. 38 bezahlt haben, entrichten vom 1. Januar der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Jahres an die allfälligen Beiträge auf das Erwerbseinkommen bzw. den Mindestbeitrag von 243 Franken im Jahr. Die Regierung wird ermächtigt, mit Verordnung zu regeln, welche Ausbildung im Sinne dieses Gesetzes anerkannt wird.
3) Personen, die der Besteuerung nach Aufwand gemäss dem Steuergesetz unterstehen oder die aufgrund früheren Rechts Steuerabmachungen getroffen haben, werden als Nichterwerbstätige der Beitragspflicht unterstellt. Als jährlicher Beitrag ist der maximale Beitrag der Nichterwerbstätigen von 8 100 Franken zu entrichten.
4) Der Mindestbeitrag von 243 Franken und der Höchstbeitrag von 8 100 Franken entsprechen einem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 100 Punkten (Basis: Dezember 2015). Die Regierung kann den Höchst- und Mindestbeitrag mit Verordnung an die Preisentwicklung anpassen.
Art. 48
II. Bemessung
Der Arbeitgeberbeitrag beträgt 4.15 % der Summe der an beitragspflichtige Personen ausgerichteten massgebenden Löhne.
Art. 50 Abs. 1, 2 und 2a
1) Der Staat leistet der Anstalt jährlich einen Staatsbeitrag in Höhe von 30 Millionen Franken.
2) Bei einer positiven Preisentwicklung wird der Staatsbeitrag jährlich auf der Grundlage des Landesindexes der Konsumentenpreise an die Teuerung angepasst. Eine Teuerungsanpassung erfolgt, wenn das arithmetische Mittel der monatlichen Indexstände des Vorjahres höher ist als das arithmetische Mittel der monatlichen Indexstände des Jahres vor dem Vorjahr. Die Teuerungsanpassung erfolgt im Ausmass der Veränderung der beiden arithmetischen Mittelwerte. Der jährliche Staatsbeitrag wird bei einer Teuerungsanpassung auf 1 000 Franken gerundet.
2a) Bei einer negativen Preisentwicklung bleibt der Staatsbeitrag unverändert auf der im Vorjahr ausgerichteten Höhe. In diesem Fall erfolgt die nächste Erhöhung des Staatsbeitrags, sobald das für den zuletzt ausgerichteten Staatsbeitrag massgebende arithmetische Mittel wieder überschritten wird; im Übrigen findet Abs. 2 Anwendung.
Art. 54 Abs. 4bis und 5
4bis) Rückforderungen von Unterhaltsbevorschussungen des Landes können bis zum Betrag der für die gleiche Zeit erfolgenden Nachzahlung von Kinderrenten verrechnet werden.
5) Die Regierung regelt das Verfahren zur Verrechnung von Rentennachzahlungen mit Rückforderungen sowie die Anspruchskonkurrenz bei Vorliegen mehrerer Rückforderungen verschiedener Leistungserbringer mit Verordnung. Beitragsforderungen und andere Forderungen gemäss Abs. 2 sind vorrangig zu verrechnen; Gesuchen um Verrechnung von Nachzahlungen mit Leistungen gemäss Abs. 4 kann nur stattgegeben werden, soweit nicht bereits eine Verrechnung gemäss Abs. 2 oder 3 beansprucht wird. Gesuchen um Verrechnung von Nachzahlungen mit Leistungen gemäss Abs. 4bis kann nur stattgegeben werden, soweit nicht bereits eine Verrechnung mit Kinderrenten gemäss Abs. 4 beansprucht wird.
Art. 55
Anspruch auf eine Altersrente haben Personen, welche das 65. Altersjahr vollendet haben; der Rentenvorbezug gemäss Art. 73 bleibt vorbehalten. Der Anspruch entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des 65. Altersjahres folgt. Er erlischt mit dem Tod.
Art. 63bis Abs. 3
3) Die Höhe der Vollrente wird nach den folgenden Bestimmungen ermittelt. Die Teilrente entspricht einem Bruchteil der Vollrente. Bei der Berechnung dieses Bruchteils wird das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person zu denjenigen, die angesichts ihres Jahrgangs möglich wären, berücksichtigt. Die Regierung erlässt durch Verordnung nähere Vorschriften über die Abstufung der Vollrenten und Teilrenten; dabei ist eine Einteilung in 44 Rentenskalen vorzusehen, wobei für die Vollrente die höchstmögliche Rentenskala 44 Anwendung findet.
Art. 63quinquies
b) Einkommensgutschriften
Die Beiträge von nichterwerbstätigen Personen aus Versicherungszeiten ohne Beitragspflicht werden mit dem Faktor 100 vervielfacht, durch den Beitragssatz von 8.1 % geteilt und in Form von Einkommensgutschriften wie Erwerbseinkommen angerechnet.
Art. 63sexies Abs. 4, 4bis und 5 Bst. d
4) Bei miteinander verheirateten Eltern sind die Erziehungsgutschriften nach Massgabe von Art. 63octies aufzuteilen.
4bis) Bei nicht verheirateten oder geschiedenen Eltern mit gemeinsamer Obsorge sind die Erziehungsgutschriften hälftig aufzuteilen. Sie können auch schriftliche Vereinbarungen über die zukünftige Aufteilung der Erziehungsgutschriften abschliessen.
5) Die Regierung regelt die Einzelheiten, insbesondere die Anrechnung der Erziehungsgutschriften, wenn:
d) Vereinbarungen über die Aufteilung der Erziehungsgutschriften vorliegen.
Art. 72 Abs. 3
3) Waisenrenten werden gekürzt, soweit sie zusammen mit der Rente des Vaters oder der Rente der Mutter das für diese Rente jeweils massgebliche durchschnittliche Jahreseinkommen wesentlich übersteigen. Die Regierung kann durch Verordnung besondere Regelungen treffen für Teilrenten. Die Renten werden jedoch in jedem Falle bis zum Mindestbetrag der zutreffenden Rentenskala ausgerichtet.
Art. 73 Abs. 1 und 2
1) Personen, welche die Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf Altersrente erfüllen, können die Rente ab dem 60. Altersjahr vorbeziehen. Der Rentenanspruch entsteht in diesen Fällen am ersten Tag des Monats nach Vollendung des 60., 61., 62., 63. oder 64. Altersjahres.
2) Die vorbezogene Altersrente wird wie folgt gekürzt, wobei die Kürzung auch nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters gilt:
a) bei Vorbezug ab dem vollendeten 64. Altersjahr um 5.0 %;
b) bei Vorbezug ab dem vollendeten 63. Altersjahr um 9.7 %;
c) bei Vorbezug ab dem vollendeten 62. Altersjahr um 14.0 %;
d) bei Vorbezug ab dem vollendeten 61. Altersjahr um 18.0 %;
e) bei Vorbezug ab dem vollendeten 60. Altersjahr um 21.8 %.
Art. 74 Abs. 1 und 2
1) Personen, die Anspruch auf eine Altersrente haben, können den Rentenbezug mindestens ein Jahr (bis zum vollendeten 66. Altersjahr) und höchstens fünf Jahre (bis zum vollendeten 70. Altersjahr) aufschieben und innerhalb dieser Frist die Rente jederzeit und im Voraus von einem bestimmten Monat an abrufen.
2) Die aufgeschobene Altersrente wird mit folgendem Zuschlag ausbezahlt:
a) bei Aufschub bis zum vollendeten 66. Altersjahr um 4.5 %;
b) bei Aufschub bis zum vollendeten 67. Altersjahr um 9.3 %;
c) bei Aufschub bis zum vollendeten 68. Altersjahr um 14.4 %;
d) bei Aufschub bis zum vollendeten 69. Altersjahr um 20.1 %;
e) bei Aufschub bis zum vollendeten 70. Altersjahr um 26.1 %.
Art. 77 Abs. 1
1) Die Regierung passt die Renten durch Verordnung an die Preisentwicklung an. Die Mindestrente gemäss Art. 68 Abs. 3bis gilt bei einer Preisentwicklung bis zu einem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 103.4 Punkten (Basis: Dezember 2015 = 100) als ausgeglichen.
Art. 98 Abs. 2
2) Die Verfolgungsverjährung beträgt drei Jahre.
Art. 99 Abs. 2
2) Die Verfolgungsverjährung beträgt drei Jahre.
Art. 99ter Abs. 1bis
1bis) Verletzungen von Ordnungs- und Kontrollvorschriften sowie Ordnungsbussen verjähren in einem Jahr seit ihrer Begehung bzw. seit Eintritt der Rechtskraft. Die Verjährung der Busse wird durch jede auf Vollstreckung gerichtete Handlung unterbrochen.
§ 1
Neuberechnung laufender Renten
Sämtliche Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und der Übergangsbestimmungen zu diesem Gesetz von Amtes wegen per 1. Januar 2018 neu zu berechnen. Die Regierung regelt die Einzelheiten, insbesondere die Festsetzung neuer Rentenskalen, durch Verordnung.
§ 2
Besitzstandsgarantie
1) Eine aufgrund dieser Gesetzesrevision neu festgesetzte, laufende Rente darf betragsmässig nicht niedriger sein als die vor dieser Revision ausgerichtete Rente.
2) Bei den bei Inkrafttreten dieses Gesetzes laufenden vorbezogenen und aufgeschobenen Altersrenten und den von diesen abgeleiteten, bei Inkrafttreten dieses Gesetzes laufenden oder später entstehenden Hinterlassenenrenten, Zusatzrenten für die Ehefrau und Kinderrenten wird der bisherige Kürzungssatz bzw. Aufschubszuschlagssatz beim Rentenvorbezug bzw. -aufschub weiter gewährt, selbst wenn sich die Berechnungsgrundlagen später ändern sollten.
3) Im zweiten Versicherungsfall (Art. 63octies AHVG) entfällt die Besitzstandsgarantie gemäss Abs. 1.
§ 3
Änderung des ordentlichen Rentenalters
Für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1958 geboren sind, wird das ordentliche Rentenalter nicht erhöht.
§ 4
Rentenvorbezug und Rentenaufschub
1) Personen, die vor dem 1. Januar 1956 geboren sind, können die Altersrente ganz oder teilweise ab dem vollendeten 60. Altersjahr vorbeziehen. Es gelten die Regelungen von Art. 73, wobei folgende Kürzungssätze Anwendung finden, innerhalb welcher die Regierung durch Verordnung die Kürzungssätze für den monatsweisen Abruf der Vorbezugsrente regelt:
a) bei Vorbezug um ein Jahr erfolgt eine Kürzung der Rente um 3.0 %;
b) bei Vorbezug um zwei Jahre erfolgt eine Kürzung der Rente um 7.0 %;
c) bei Vorbezug um drei Jahre erfolgt eine Kürzung der Rente um 11.5 %;
d) bei Vorbezug um vier Jahre erfolgt eine Kürzung der Rente um 16.5 %.
2) Personen, die im Jahr 1956 oder 1957 geboren sind, können die Altersrente ganz oder teilweise ab dem vollendeten 60. Altersjahr vorbeziehen. Es gelten die Regelungen von Art. 73, wobei folgende Kürzungssätze Anwendung finden, innerhalb welcher die Regierung durch Verordnung die Kürzungssätze für den monatsweisen Abruf der Vorbezugsrente regelt:
a) bei Vorbezug um ein Jahr erfolgt eine Kürzung der Rente um 5.5 %;
b) bei Vorbezug um zwei Jahre erfolgt eine Kürzung der Rente um 10.6 %;
c) bei Vorbezug um drei Jahre erfolgt eine Kürzung der Rente um 15.2 %;
d) bei Vorbezug um vier Jahre erfolgt eine Kürzung der Rente um 19.5 %.
3) Personen, die vor dem 1. Januar 1958 geboren sind, können die Altersrente bis zu sechs Jahre aufschieben. Es gelten die Regelungen von Art. 74, wobei folgende Zuschläge Anwendung finden, innerhalb welcher die Regierung durch Verordnung die Zuschläge für den monatsweisen Aufschub der Rente regelt:
a) beim Aufschub um ein Jahr erfolgt ein Zuschlag auf die Rente um 5.22 %;
b) beim Aufschub um zwei Jahre erfolgt ein Zuschlag auf die Rente um 10.95 %;
c) beim Aufschub um drei Jahre erfolgt ein Zuschlag auf die Rente um 17.28 %;
d) beim Aufschub um vier Jahre erfolgt ein Zuschlag auf die Rente um 24.27 %;
e) beim Aufschub um fünf Jahre erfolgt ein Zuschlag auf die Rente um 32.04 %;
f) beim Aufschub um sechs Jahre erfolgt ein Zuschlag auf die Rente um 40.71 %.
§ 5
Versicherungstechnische Prüfung des Vermögens
Die Regierung muss spätestens binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine erste versicherungstechnische Prüfung des Vermögens (Art. 25bis) in Auftrag geben.
Änderung von Bezeichnungen
1) In folgenden Gesetzen ist die Bezeichnung "64. Altersjahr" durch die Bezeichnung "ordentliches AHV-Rentenalter", in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, zu ersetzen:
a) Art. 34 des Richterdienstgesetzes (RDG) vom 24. Oktober 2007, LGBl. 2007 Nr. 347;
b) Art. 26 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. April 2008 über das Dienstverhältnis des Staatspersonals (Staatspersonalgesetz; StPG), LGBl. 2008 Nr. 144.
2) In Art. 26 Abs. 2 des Staatspersonalgesetzes ist die Wortfolge "über die Altersgrenze von 64 Jahren hinaus" durch die Wortfolge "über das ordentliche AHV-Rentenalter hinaus" zu ersetzen.
Für den Fall, dass dieses Gesetz vor dem Gesetz vom 12. Mai 2016 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge in Kraft tritt, ist in Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 1987 über die betriebliche Personalvorsorge (BPVG), LGBl. 1988 Nr. 12, die Wortfolge "das Rentenalter der staatlichen Alters- und Hinterlassenenversicherung, 64 Jahre für Männer und Frauen" durch die Wortfolge "das ordentliche Rentenalter nach dem AHVG" zu ersetzen.
Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a) Gesetz vom 21. Dezember 1966 betreffend eine Erhöhung der Renten der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, LGBl. 1967 Nr. 4;
b) Gesetz vom 1. Dezember 1970 betreffend eine Erhöhung der Renten der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, LGBl. 1971 Nr. 2.
1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich Abs. 2 am 1. Januar 2017 in Kraft.
2) Art. 38 Abs. 1, Art. 39, 41, 43, 48 sowie 50 Abs. 1, 2 und 2a treten am 1. Januar 2018 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag der Regierung Nr.
108/2015 und
40/2016