831.30
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2016 Nr. 232 ausgegeben am 7. Juli 2016
Gesetz
vom 12. Mai 2016
betreffend die Abänderung des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 10. Dezember 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG), LGBl. 1965 Nr. 46, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Abs. 1
1) Die in den Art. 1bis, 1ter, 1quater und 1quinquies genannten Personen mit liechtensteinischem Landesbürgerrecht haben bei zivilrechtlichem Wohnsitz in Liechtenstein Anspruch auf Ergänzungsleistungen, soweit das anrechenbare Einkommen folgende Grenzen nicht erreicht:
a) für Alleinstehende: 19 956 Franken;
b) für Ehepaare: 29 952 Franken;
c) für Waisen: 9 984 Franken.
Art. 2 Abs. 1 Bst. e und Abs. 1bis
1) Als Einkommen werden angerechnet:
e) Einkünfte und Vermögenswerte im Sinne von Bst. b, auf die in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung oder nach der Antragstellung verzichtet worden ist, höchstens jedoch für die Dauer von zehn Jahren ab dem Verzicht; in Härtefällen, namentlich bei unverschuldeten Notlagen, ist von einer Anrechnung abzusehen;
1bis) Die Regierung kann zur Bewertung von Vermögen nach Abs. 1 Bst. b Vorschriften erlassen, wobei sie insbesondere zwischen selbstbewohnter und nicht selbstbewohnter Liegenschaft unterscheiden kann.
Art. 3bis Abs. 8
8) Soweit die Abs. 1 bis 7 keine abweichenden Regelungen enthalten, finden die Bestimmungen des Gesetzes über die Invalidenversicherung sinngemäss Anwendung. Dies gilt insbesondere für die Revision, die Mitwirkungs- und Schadensminderungspflicht, die Geltendmachung des Anspruchs, die Auszahlung der Hilflosenentschädigung, die Rückerstattung von zu Unrecht ausbezahlten Hilflosenentschädigungen sowie den Rückgriff auf haftpflichtige Dritte.
Art. 6bis
Entzug der aufschiebenden Wirkung
1) Die Liechtensteinische Alters- und Hinterlassenenversicherung bzw. Invalidenversicherung kann in ihrer Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, auch wenn die Verfügung auf eine Geldleistung gerichtet ist. Der Entzug kann unter anderem dann erfolgen, wenn die Beschwerde offensichtlich aussichtslos wäre und bei aufschiebender Wirkung einer Beschwerde befürchtet werden müsste, dass die bis zum Abschluss des Rechtsmittelverfahrens weiter auszuzahlenden Geldleistungen, die mit der bekämpften Verfügung aberkannt wurden, voraussichtlich nicht oder nur mit unverhältnismässigen Schwierigkeiten hereingebracht werden könnten. Die Regierung kann die aufschiebende Wirkung wieder herstellen.
2) Wird die aufschiebende Wirkung willkürlich entzogen, so kann für den daraus erwachsenden Schaden Ersatz gefordert werden.
II.
Übergangsbestimmung
Für Bezüger von und Antragsteller auf Ergänzungsleistungen, die vor dem 1. Dezember 2011 auf Einkünfte und Vermögenswerte verzichtet haben, findet Art. 2 Abs. 1 Bst. e des bisherigen Rechts (Fünfjahresfrist) weiterhin Anwendung.
III.
Inkrafttreten
1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich Abs. 2 gleichzeitig mit dem Gesetz vom 12. Mai 2016 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung in Kraft.
2) Art. 2 Abs. 1bis tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 108/2015 und 40/2016