854.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2016 Nr. 233 ausgegeben am 7. Juli 2016
Gesetz
vom 12. Mai 2016
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Gewährung von Blindenbeihilfen
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 17. Dezember 1970 über die Gewährung von Blindenbeihilfen, LGBl. 1971 Nr. 7, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 4 Abs. 1
1) Die monatliche Blindenbeihilfe beträgt:
a) für Vollblinde 648 Franken;
b) für praktisch Blinde 486 Franken;
c) für hochgradig Sehschwache 324 Franken.
Art. 4bis
Bei der Neufestsetzung der Renten nach Art. 77 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung kann die Regierung die Beträge nach Art. 4 Abs. 1 in angemessener Weise anpassen.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 108/2015 und 40/2016