174.40
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2016 Nr. 236 ausgegeben am 7. Juli 2016
Gesetz
vom 12. Mai 2016
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge des Staates
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 6. September 2013 über die betriebliche Personalvorsorge des Staates (SBPVG), LGBl. 2013 Nr. 329, wird wie folgt abgeändert:
Art. 8 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 4
Zu versichernder Lohn
1) Der zu versichernde Lohn für Versicherte nach Art. 1 Bst. a bis f entspricht der um einen Freibetrag verminderten massgebenden Jahresbesoldung.
4) Der zu versichernde Lohn der Versicherten nach Art. 1 Bst. g wird in der jeweiligen Anschlussvereinbarung zwischen der Vorsorgeeinrichtung und den angeschlossenen Betrieben geregelt.
Art. 12 Abs. 3 Einleitungssatz
3) Die Sparbeiträge für Versicherte nach Art. 1 Bst. a bis f sind jahrgangsabhängig gestaffelt und betragen in Prozenten des zu versichernden Lohnes für die Geburtsjahrgänge:
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 12. Mai 2016 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge (Ziff. IV Abs. 2) in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 109/2015 und 44/2016