| 174.40 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2016 |
Nr. 236 |
ausgegeben am 7. Juli 2016 |
Gesetz
vom 12. Mai 2016
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge des Staates
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 6. September 2013 über die betriebliche Personalvorsorge des Staates (SBPVG), LGBl. 2013 Nr. 329, wird wie folgt abgeändert:
Art. 8 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 4
Zu versichernder Lohn
1) Der zu versichernde Lohn für Versicherte nach Art. 1 Bst. a bis f entspricht der um einen Freibetrag verminderten massgebenden Jahresbesoldung.
4) Der zu versichernde Lohn der Versicherten nach Art. 1 Bst. g wird in der jeweiligen Anschlussvereinbarung zwischen der Vorsorgeeinrichtung und den angeschlossenen Betrieben geregelt.
Art. 12 Abs. 3 Einleitungssatz
3) Die Sparbeiträge für Versicherte nach Art. 1 Bst. a bis f sind jahrgangsabhängig gestaffelt und betragen in Prozenten des zu versichernden Lohnes für die Geburtsjahrgänge:
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 12. Mai 2016 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge (Ziff. IV Abs. 2) in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag der Regierung Nr.
109/2015 und
44/2016