vom 5. Juli 2016
Aufgrund von Art. 102 Abs. 2 des Schulgesetzes (SchulG) vom 15. Dezember 1971, LGBl. 1972 Nr. 7, verordnet die Regierung:
Die Verordnung vom 6. Juli 2004 über die Organisation der öffentlichen Schulen (Schulorganisationsverordnung, SchulOV), LGBl. 2004 Nr. 154, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 6 Abs. 2 Bst. c und g, Abs. 2a, 3 und 4
2) Von Abs. 1 kann im Schulbezirk abgewichen werden, wenn:
c) Aufgehoben
g) die untere Richtzahl für Sportklassen, bilinguale Klassen, einzelne Profile oder einzelne alternativ wählbare Profilfächer der gymnasialen Oberstufe infolge Abgängen später unterschritten wird;
2a) Abweichend von Abs. 1 können bestehende schularten- und/oder schulstufenübergreifende Klassen des Kindergartens und der Primarschule mit folgenden Schülerzahlen geführt werden:
a) 12 bis 28 Schüler: 1 Klasse;
b) 25 bis 56 Schüler: 2 Klassen;
c) 48 bis 81 Schüler: 3 Klassen;
d) 68 bis 104 Schüler: 4 Klassen;
e) 85 bis 130 Schüler: 5 Klassen;
f) 108 bis 150 Schüler: 6 Klassen;
g) 126 bis 175 Schüler: 7 Klassen.
3) Über Abweichungen nach Abs. 2 und 2a entscheidet das Schulamt auf Antrag der Schulleitung; in den Fällen nach Abs. 2 Bst. b ist vorgängig der Gemeindeschulrat anzuhören.
4) Im Fall von Abs. 2 Bst. e kann eine zweite Klasse derselben Stufe geführt werden, wenn die obere Richtzahl, einschliesslich höchstens vier (an der Oberschule höchstens zwei) im nächstfolgenden Schuljahr erwarteten Zu- und Abgängen, eingehalten wird. Eine dritte, vierte bzw. fünfte Klasse derselben Stufe kann geführt werden, wenn die obere Richtzahl, einschliesslich bis höchstens acht, zwölf bzw. sechzehn (an der Oberschule vier, sechs bzw. acht) erwarteten Zu- und Abgängen, eingehalten wird. Bei Zu- und Abgängen auf der Sekundarstufe I ist auf den Durchschnitt der Erfahrungswerte der letzten drei Schuljahre abzustellen.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2016 in Kraft.