| 411.451 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2016 |
Nr. 246 |
ausgegeben am 12. Juli 2016 |
Verordnung
vom 5. Juli 2016
betreffend die Abänderung der Verordnung über den Lehrplan, die Promotion und die Matura auf der Oberstufe des Liechtensteinischen Gymnasiums
Aufgrund von Art. 102 Abs. 2 des Schulgesetzes (SchulG) vom 15. Dezember 1971, LGBl. 1972 Nr. 7, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 14. August 2001 über den Lehrplan, die Promotion und die Matura auf der Oberstufe des Liechtensteinischen Gymnasiums, LGBl. 2001 Nr. 139, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 2e
Aufnahme in die bilinguale Klasse der Oberstufe des Liechtensteinischen Gymnasiums
1) An der Oberstufe des Liechtensteinischen Gymnasiums können bilinguale Klassen geführt werden.
2) Die Aufnahme in die bilinguale Klasse setzt voraus:
a) einen Promotionsdurchschnitt von mindestens 4.5;
b) eine Durchschnittsnote von mindestens 4.5 in den bilingual unterrichteten Fächern; und
c) die Erfüllung der Promotionsbedingungen nach Art. 22 Abs. 1 Bst. b.
3) Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die verfügbaren Plätze, ist eine Reihung vorzunehmen. Dabei sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:
a) Noten in den bilingual unterrichteten Fächern;
b) Promotionsdurchschnitt;
c) prognostisches Urteil der Klassenkonferenz.
4) Massgeblich für die Beurteilung der Aufnahmevoraussetzungen ist das Zeugnis bzw. die Gesamtbeurteilung am Ende des ersten Semesters der 3. Schulstufe.
5) Über die Aufnahme in die bilinguale Klasse entscheidet vorbehaltlich Abs. 3 der Rektor.
Art. 7a
Bilingualer Unterricht
1) In der bilingualen Klasse kann Englisch in Mathematik, Geografie sowie Wirtschaft und Recht als Unterrichtssprache eingesetzt werden.
2) Ausserdem kann Englisch in Wahlpflichtkursen und Wahlfächern als Unterrichtssprache eingesetzt werden. Die Schulleitung bestimmt die Wahlpflichtkurse und Wahlfächer.
Art. 27
Wiederholung einer Schulstufe
1) Auf den Schulstufen 4, 5 und 6 darf insgesamt höchstens einmal eine Schulstufe wiederholt werden.
2) Wer nicht zu den Maturaprüfungen zugelassen wird oder diese nicht besteht, darf die siebte Schulstufe einmal wiederholen.
3) Die freiwillige Wiederholung einer Schulstufe ist nur bei Schuljahres- oder Semesterwechsel zulässig.
4) Die freiwillige Wiederholung einer Schulstufe durch einen provisorisch beförderten Schüler wird einer Nichtbeförderung gleichgesetzt; die freiwillige Wiederholung einer Schulstufe durch einen definitiv beförderten Schüler dagegen nicht.
5) Das Recht, eine Schulstufe zu wiederholen, ist durch geeignete Massnahmen zu gewährleisten.
6) In Streitfällen entscheidet das Schulamt über die Wiederholung einer Schulstufe.
Art. 28
Überspringen einer Schulstufe
Das Schulamt kann auf Antrag der Eltern bzw. des mündigen Schülers besonders begabten Schülern, die aussergewöhnliche Leistungen zeigen, das Überspringen einer Schulstufe bewilligen, sofern eine entsprechende Empfehlung der Klassenkonferenz vorliegt.
Art. 31 Abs. 1 Bst. c
1) Zu den Maturaprüfungen wird vorbehaltlich Art. 50 zugelassen, wer:
c) zwei angenommene Facharbeiten vorweisen kann. Bei Schülern der bilingualen Klasse muss mindestens eine Facharbeit in englischer Sprache abgefasst sein.
Art. 38a
Prüfung in englischer Sprache
1) Schüler der bilingualen Klasse werden in mindestens zwei der nach Art. 7a festgelegten Grundlagen- und Profilfächern in englischer Sprache geprüft, mindestens je einmal in einer schriftlichen und einer mündlichen Maturaprüfung.
2) Die Maturakommission bestimmt auf Vorschlag der Schulleitung die in englischer Sprache zu prüfenden Fächer.
Art. 53 Bst. b
Die Maturakommission hat folgende Aufgaben:
b) sie setzt die für die Abgabe der Facharbeiten massgeblichen Termine fest (Art. 32), genehmigt den Prüfungsplan (Art. 35 Abs. 1) und die Aufgabenstellungen für die schriftlichen Prüfungen (Art. 39 Abs. 1) und bestimmt die in englischer Sprache zu prüfenden Fächer (Art. 38a Abs. 2);
Art. 54 Abs. 1
1) Gegen Beschlüsse der Klassenkonferenz betreffend die Notengebung, die Beurteilungen in Arbeitshaltung und Betragen, die provisorische Beförderung oder die Nichtbeförderung können die Eltern binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Schulamt erheben. Ist ein Schüler mündig, steht ihm dieses Recht ausschliesslich zu.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2016 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef