| 271.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2016
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Nr. 268
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ausgegeben am 19. August 2016
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Gesetz
vom 9. Juni 2016
über die Abänderung der Zivilprozessordnung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
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Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 10. Dezember 1912 über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilprozessordnung), LGBl. 1912 Nr. 9/1, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
§ 224 Abs. 1 Ziff. 4
1) Ferialsachen sind:
4. Streitigkeiten über Aufkündigung, Übergabe und Übernahme gepachteter oder gemieteter Sachen, Wohnungen oder anderer Räume;
Der bisherige 6. Abschnitt des 5. Teils (§§ 560 bis 576) wird wie folgt ersetzt:
6. Abschnitt
Verfahren in Bestandstreitigkeiten
Aussergerichtliche Aufkündigung
§ 560
Will eine Partei die aussergerichtliche Kündigung eines Bestandvertrages über unbewegliche oder gesetzlich für unbeweglich erklärte Sachen anfechten, so muss sie die Klage innert vier Wochen nach Empfang der Kündigung bei Gericht einreichen, ansonsten ihr Anspruch verwirkt ist.
Gerichtliche Aufkündigung
§ 561
1) Bestandverträge über unbewegliche oder gesetzlich für unbeweglich erklärte Sachen können sowohl vom Bestandgeber als auch vom Bestandnehmer auch gerichtlich aufgekündigt werden.
2) Die von einer Partei wirksam vorgenommene gerichtliche Aufkündigung kann gegen dieselbe von der anderen Partei in Vollzug gesetzt werden.
§ 562
1) Die gerichtliche Aufkündigung kann mittels Schriftsatz oder mündlich angebracht werden. Der Schriftsatz oder das über die Aufkündigung aufgenommene Protokoll hat insbesondere die Bezeichnung des Bestandgegenstandes, die Angabe des Zeitpunktes, in welchem der Bestandvertrag endigen soll, und endlich den Antrag zu enthalten, dem Gegner aufzutragen, entweder den Bestandgegenstand zur bestimmten Zeit bei sonstiger Exekution zu übergeben oder zu übernehmen, oder gegen die Aufkündigung Einwendungen bei Gericht anzubringen. Zur Anbringung der Einwendungen ist eine Frist von vier Wochen zu bestimmen.
2) Gerichtliche Aufkündigungen, welche diesen Vorschriften nicht entsprechen, sind, falls nicht der vorhandene Mangel gemäss § 84 behoben werden kann, von Amts wegen durch Beschluss zurückzuweisen.
§ 563
1) Eine gerichtliche Aufkündigung muss vor Beginn der für den darin genannten Kündigungstermin im Falle einer ordentlichen Kündigung gemäss § 1090 Art. 38 bis 41 oder 100 ABGB und im Falle einer ausserordentlichen Kündigung gemäss § 1090 Art. 43 bis 45 oder 101 bis 103 ABGB einzuhaltenden Kündigungsfrist bei Gericht angebracht werden. Nach Fristbeginn angebrachte Aufkündigungen sind von Amts wegen durch Beschluss zurückzuweisen. Hingegen sind vor Fristbeginn angebrachte Aufkündigungen dem Gegner auch dann zuzustellen, wenn die Zustellung nicht mehr vor Beginn der Kündigungsfrist bewirkt werden kann.
2) Eine gerichtliche Aufkündigung ist für den darin genannten Kündigungstermin wirksam, wenn sie dem Gegner vor Beginn der für diesen Kündigungstermin gemäss § 1090 Art. 38 bis 41 oder 100 ABGB und im Falle einer ausserordentlichen Kündigung gemäss § 1090 Art. 43 bis 45 oder 101 bis 103 ABGB einzuhaltenden Kündigungsfrist zugestellt wird oder wenn der Gegner bei verspäteter Zustellung gegen sie keine Einwendungen erhebt oder die Verspätung nicht rügt. Wenn der Gegner die Verspätung aber rügt, ist die Aufkündigung für den ersten späteren Kündigungstermin wirksam, für den die Frist zum Zeitpunkt ihrer Zustellung noch offen war.
§ 564
Der über die gerichtliche Aufkündigung vom Gericht an den Gegner der aufkündigenden Partei gemäss § 562 erlassene Auftrag ist dem Gegner unter Mitteilung eines Exemplars des Schriftsatzes oder einer Protokollabschrift nach den für die Zustellung von Klagen massgebenden Vorschriften unverzüglich zuzustellen.
Auftrag zur Übergabe oder Übernahme des Bestandgegenstandes
§ 565
1) Bei Bestandverträgen, welche ohne vorhergegangene Aufkündigung nach Ablauf einer bestimmten Zeit erlöschen, kann jede Partei noch vor Ablauf der Bestandzeit eine gerichtliche Verfügung beantragen, mittels welcher dem Gegner aufgetragen wird, den Bestandgegenstand zur bestimmten Zeit bei sonstiger Exekution zu übergeben oder zu übernehmen, oder gegen diesen Auftrag binnen vier Wochen Einwendungen bei Gericht anzubringen.
2) Wenn das Bestandverhältnis für mehr als sechs Monate eingegangen ist, kann dieser Antrag nur in den letzten sechs Monaten gestellt werden.
3) Die Bestimmung des § 564 ist auch auf die Zustellung solcher Aufträge anzuwenden.
§ 566
1) Will der Bestandnehmer eine Erstreckung des Bestandverhältnisses verlangen, so muss er die Klage bei Gericht einreichen:
a) bei einem unbefristeten Bestandverhältnis innert vier Wochen nach Empfang der Kündigung;
b) bei einem befristeten Bestandverhältnis spätestens acht Wochen vor Ablauf der Vertragsdauer.
2) Abs. 1 gilt nicht, wenn bei Gericht die Kündigung angefochten (§ 560), Einwendungen erhoben werden (§ 562 Abs. 1) oder eine Klage auf Räumung des Bestandgegenstands eingebracht wird.
3) Die Klage auf eine zweite Erstreckung muss der Bestandnehmer bei Gericht spätestens acht Wochen vor Ablauf der ersten einreichen.
Verhältnis zum Unterbestandnehmer
§ 567
Alle gegen den Bestandnehmer erwirkten Aufkündigungen, Aufträge, Entscheidungen und Verfügungen, welche das Bestehen oder die Auflösung eines Bestandvertrages über unbewegliche oder gesetzlich für unbeweglich erklärte Sachen betreffen, sind auch gegen den Unterbestandnehmer wirksam und vollstreckbar, sofern nicht ein zwischen dem Unterbestandnehmer und dem Bestandgeber bestehendes Rechtsverhältnis entgegensteht.
§ 568
Die in den §§ 560 bis 567 festgesetzten Fristen können nicht verlängert werden.
§ 569
1) Über rechtzeitig erhobene Einwendungen ist eine Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung anzuordnen.
2) Die Partei, von welcher die Kündigung oder die Aufforderung zur Zurückstellung oder zur Zurücknahme des Bestandgegenstandes ausging, ist als Kläger anzusehen.
3) Verspätet angebrachte Einwendungen wider die Aufkündigung eines Bestandvertrages oder gegen den gerichtlichen Auftrag zur Übergabe oder Übernahme eines Bestandgegenstandes sind von Amts wegen ohne Verhandlung zurückzuweisen.
4) Bleibt eine der Parteien nach rechtzeitig erhobenen Einwendungen von einer Tagsatzung aus, bevor sie sich durch mündliches Vorbringen zur Hauptsache in den Streit eingelassen hat, so ist auf Antrag der erschienenen Partei ein Versäumungsurteil nach § 396 zu fällen.
§ 570
In dem das Verfahren über Einwendungen erledigenden Urteil ist auszusprechen, ob und inwieweit und - bei Behauptung verspäteter Zustellung - zu welchem Termin die Aufkündigung oder der nach § 565 erlassene Auftrag als wirksam erkannt oder aufgehoben wird, sowie ob und wann der Beklagte verpflichtet ist, den Bestandgegenstand zu übergeben oder zu übernehmen.
§ 571
1) Wird der Beklagte schuldig erkannt, den Bestandgegenstand zu übergeben oder zu übernehmen, ist jedoch die Bestandzeit zur Zeit der Urteilsfällung bereits verstrichen, so ist in dem Urteil auszusprechen, dass die Übergabe oder Übernahme des von den nicht in Bestand gegebenen Gegenständen geräumten Bestandgegenstandes binnen 14 Tagen zu erfolgen habe. Für diese Frist gilt § 409 Abs. 3 und 4.
2) Ist die Bestandzeit noch nicht verstrichen, so ist anzuordnen, dass der Bestandgegenstand längstens binnen 14 Tagen nach Ablauf der Bestandzeit von den nicht in Bestand gegebenen Gegenständen geräumt zu übergeben oder zu übernehmen ist. Dieselbe Räumungsfrist gilt auch dann, wenn gegen die gerichtliche Aufkündigung oder gegen den Auftrag zur Übergabe oder Übernahme des Bestandgegenstandes nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben worden sind.
3) Die Exekution kann auf Grund rechtskräftig gewordener Urteile, Aufkündigungen und gerichtlicher Aufträge zur Übergabe oder Übernahme des Bestandgegenstandes bewilligt werden, sobald die Frist verstrichen ist, innerhalb deren nach den vorangehenden Absätzen der Bestandgegenstand zu übergeben war.
§ 572
Die Bestimmungen des § 571 sind auch dann anzuwenden, wenn ein Bestandvertrag ohne vorausgegangene gerichtliche oder aussergerichtliche Aufkündigung infolge einer Klage durch Urteil für aufgehoben oder erloschen erklärt wird.
§ 573
1) Gegen die gerichtlichen Aufträge zur Übergabe oder Übernahme des Bestandgegenstandes, die auf Grund von Aufkündigungen oder infolge eines gemäss § 565 gestellten Ansuchens ergehen, ist vorbehaltlich der dagegen zu erhebenden Einwendungen ein Rechtsmittel nicht zulässig.
2) Eine gerichtliche Aufkündigung oder ein Auftrag zur Übergabe oder Übernahme des Bestandgegenstandes, wider welche nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben wurden, desgleichen die über solche Einwendungen ergangenen rechtskräftigen Urteile treten, vorbehaltlich des über den Kostenersatz ergangenen Ausspruches, ausser Kraft, wenn nicht binnen sechs Monaten nach dem Eintritt der in diesen Aufträgen oder im Urteil für die Räumung oder Übernahme des Bestandgegenstandes bestimmten Zeit wegen dieser Räumung oder Übernahme Exekution beantragt wird.
§ 574
Gegen Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz sind Revisionen (§ 471), Rekurse (§ 487) und Revisionsrekurse (§ 496) nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Gericht zweiter Instanz von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.
Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Verfahren findet das bisherige Recht Anwendung.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 9. Juni 2016 über die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag der Regierung Nr.
133/2015 und
67/2016