| 701.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2016
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Nr. 272
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ausgegeben am 19. August 2016
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Gesetz
vom 9. Juni 2016
über die Abänderung des Baugesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
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Abänderung bisherigen Rechts
Das Baugesetz (BauG) vom 11. Dezember 2008, LGBl. 2009 Nr. 44, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 17 Abs. 3 Bst. b
3) Die Gemeinden übernehmen in ihren Zonenplan:
b) unter Schutz gestellte unbewegliche Kulturgüter im Sinne des Kulturgütergesetzes, die sich auf ihrem Gebiet befinden.
Art. 57 Abs. 3 und 4
3) Bewilligungs- und anzeigepflichtige Bauvorhaben im Archäologischen Perimeter sowie im Einflussbereich von registrierten unbeweglichen Kulturgütern im Sinne des Kulturgütergesetzes oder im Einflussbereich von sonstigen Inventaren und Registern sind möglichst frühzeitig mit der zuständigen Behörde zu koordinieren. Die Baubehörde holt die Stellungnahme der zuständigen Behörde ein. Ist durch die geplante Baute und Anlage oder Massnahme eine Beeinträchtigung des Naturdenkmals oder eines registrierten Kulturguts im Sinne des Kulturgütergesetzes zu erwarten, hat die Baubehörde das Bauvorhaben abzulehnen oder mit Auflagen zu bewilligen.
4) Farbe, Ausmass und Standorte von Aussenantennen einschliesslich Parabolantennen sind unabhängig von ihrem Ausmass so zu wählen, dass sie das Ortsbild nicht beeinträchtigen. Die Baubehörde kann bei Neubauten, wesentlichen Umbauten oder Erweiterungen innerhalb der Bauzone den Anschluss an Gemeinschaftsantennen vorschreiben. Die Gemeinde kann im Rahmen der Ortsplanung anschlusspflichtige Gebiete bestimmen. Bei unter Schutz gestellten Kulturgütern im Sinne des Kulturgütergesetzes bedarf das Anbringen von solchen Anlagen der Genehmigung des Amtes für Kultur; Art. 42 des Kulturgütergesetzes findet Anwendung.
Art. 59
Inventare und Register
Die Baubehörde berücksichtigt bei der Beurteilung anzeige- und bewilligungspflichtiger Bauten und Anlagen die relevanten Inventare und Register, insbesondere betreffend den Natur- und Landschaftsschutz, den Ortsbildschutz sowie die registrierten Kulturgüter im Sinne des Kulturgütergesetzes. Im Weiteren koordiniert die Baubehörde die Baugesuche bezüglich des Archäologischen Perimeters und der unter Schutz gestellten Kulturgüter und erlässt die hierzu erforderlichen Auflagen.
Art. 74 Abs. 2
2) Die Baubehörde hat das Bauvorhaben hinsichtlich Fragen zum Schutz, zur Erhaltung und zur Pflege von Kulturgütern im Sinne des Kulturgütergesetzes mit der zuständigen Behörde zu koordinieren.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Kulturgütergesetz vom 9. Juni 2016 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag der Regierung Nr.
6/2016 und
66/2016