vom 9. Juni 2016
Das Gesetz vom 30. Juni 1977 über die Förderung des Wohnungsbaues (Wohnbauförderungsgesetz; WBFG), LGBl. 1977 Nr. 46, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 55
Ausschluss
Die Ausrichtung von Förderungsmitteln nach Art. 44 und 50 schliesst eine anderweitig vorgesehene, staatliche Förderung aus. Vorbehalten bleiben Förderungsmittel im Sinne von Art. 43 Bst. c und finanzielle Beiträge im Sinne des Kulturgütergesetzes.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Kulturgütergesetz vom 9. Juni 2016 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag der Regierung Nr.
6/2016 und
66/2016