| 935.511.1 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2016 |
Nr. 308 |
ausgegeben am 1. Oktober 2016 |
Verordnung
vom 29. September 2016
über die Abänderung der Spielbankenverordnung
Aufgrund von Art. 6, Art. 10 Abs. 2, Art. 11 Abs. 2, Art. 12 Abs. 2, Art. 13 Abs. 6, Art. 16a Abs. 2, Art. 17 Abs. 6, Art. 18 Abs. 2 und 3, Art. 19 Abs. 2 und 3, Art. 20 Abs. 2, Art. 22 Abs. 3, Art. 26 Abs. 4, Art. 27 Abs. 5, Art. 28 Abs. 3, Art. 30 Abs. 4 und 5, Art. 31 Abs. 2, Art. 34 Abs. 2, Art. 36 Abs. 5, Art. 38 Abs. 3, Art. 73 Abs. 4, Art. 74 Abs. 5, Art. 82 Abs. 4, Art. 82a Abs. 3, Art. 82b Abs. 4, Art. 83 Abs. 4, Art. 83a Abs. 4 und Art. 98 des Geldspielgesetzes (GSG) vom 30. Juni 2010, LGBl. 2010 Nr. 235, und Art. 31 Abs. 2 des Gewerbegesetzes (GewG) vom 22. Juni 2006, LGBl. 2006 Nr. 184, in den jeweils geltenden Fassungen, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Spielbankenverordnung (SPBV) vom 21. Dezember 2010, LGBI. 2010 Nr. 439, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Ingress
Aufgrund von Art. 6, Art. 10 Abs. 2, Art. 11 Abs. 2, Art. 12 Abs. 2, Art. 13 Abs. 6, Art. 16a Abs. 2, Art. 17 Abs. 6, Art. 18 Abs. 2 und 3, Art. 19 Abs. 2 und 3, Art. 20 Abs. 2, Art. 22 Abs. 3, Art. 26 Abs. 4, Art. 27 Abs. 5, Art. 28 Abs. 3, Art. 30 Abs. 4 und 5, Art. 31 Abs. 2, Art. 34 Abs. 2, Art. 36 Abs. 5, Art. 38 Abs. 3, Art. 73 Abs. 4, Art. 74 Abs. 5, Art. 82 Abs. 4, Art. 82a Abs. 3, Art. 82b Abs. 4, Art. 83 Abs. 4, Art. 83a Abs. 4 und Art. 98 des Geldspielgesetzes (GSG) vom 30. Juni 2010, LGBl. 2010 Nr. 235, und Art. 31 Abs. 2 des Gewerbegesetzes (GewG) vom 22. Juni 2006, LGBl. 2006 Nr. 184, in den jeweils geltenden Fassungen, verordnet die Regierung:
Art. 1 Bst. a und k bis m
Diese Verordnung regelt das Nähere über die Zulassung und den Betrieb von Spielbanken, insbesondere:
a) die Erteilung von Spielbankenbewilligungen;
k) die Führung des Registers über Spielverbote;
l) die Datenbearbeitung und -bekanntgabe;
m) die Führung des Geldspielregisters.
Überschriften vor Art. 3
II. Bewilligungen
A. Voraussetzungen
Art. 3
Grundsatz
Die Bewilligung wird erteilt, wenn die im Gesetz und dessen Ausführungsbestimmungen festgelegten Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind.
Art. 4
Eigenmittelnachweis
1) Im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung muss das Grundkapital von mindestens 5 Millionen Franken voll in die Gesellschaft, die die Spielbank betreibt, einbezahlt sein.
2) Im Geschäftsplan (Art. 12) ist aufzuzeigen, wie das eingezahlte Grundkapital zur dauerhaften Finanzierung der Spielbank eingesetzt wird.
3) Wenn ein Gesuchsteller mit einem oder mehreren Unternehmen eine wirtschaftliche Einheit bildet oder wenn aufgrund anderer Umstände anzunehmen ist, dass er rechtlich oder faktisch verpflichtet ist, ein solches Unternehmen finanziell zu unterstützen, hat er einen konsolidierten Eigenmittelnachweis zu erbringen.
4) Die Konsolidierungspflicht nach Abs. 3 besteht auch dann, wenn der Gesuchsteller direkt oder indirekt mit mehr als der Hälfte des Kapitals oder der Stimmen an einem Unternehmen beteiligt ist oder in anderer Weise einen beherrschenden Einfluss ausübt.
5) Das Amt für Volkswirtschaft kann einen Gesuchsteller von der Konsolidierungspflicht ausnehmen, wenn die Grösse und die Geschäftstätigkeit der Unternehmen nach Abs. 3 und 4 für die Beurteilung der Eigenkapitalverhältnisse des Gesuchstellers unwesentlich sind.
Art. 5 Abs. 1 und 2
1) Als wichtigste Geschäftspartner gelten insbesondere:
a) Personen, deren Geschäftsbeziehungen zum Gesuchsteller im direkten Zusammenhang mit dem Spielbetrieb stehen und auf Dauer angelegt sind;
b) Personen, die ein wirtschaftliches Interesse am Gesuchsteller haben oder in einem bedeutenden Vertragsverhältnis zur Spielbank stehen;
c) Personen, die den Spielbetrieb beeinflussen könnten;
d) Unternehmen, an denen der Gesuchsteller direkt oder indirekt mit mehr als der Hälfte des Kapitals oder der Stimmen beteiligt ist oder auf die er in anderer Weise einen beherrschenden Einfluss ausübt.
2) Der Gesuchsteller muss eine Liste der wichtigsten Geschäftspartner samt Beziehungsorganigramm und vertraglicher Bindungen beibringen.
Art. 7
Nachweis des guten Leumunds und der einwandfreien Geschäftstätigkeit
1) Der Gesuchsteller muss zum Nachweis des guten Leumunds und der einwandfreien Geschäftstätigkeit Dossiers einreichen über:
a) sich selbst;
b) die Geschäftsführungsmitglieder;
c) die Verwaltungsratsmitglieder;
d) die Revisionsstelle und die leitenden Revisoren;
e) die wirtschaftlich Berechtigten;
f) die wichtigsten Geschäftspartner.
2) Auf Verlangen hin muss der Gesuchsteller zusätzlich Dossiers einreichen über:
a) Angestellte;
b) Mitglieder der Organe der wirtschaftlich Berechtigten;
c) Mitglieder der Organe der wichtigsten Geschäftspartner;
d) wirtschaftlich Berechtigte der wichtigsten Geschäftspartner und deren Mitglieder der Organe;
e) wirtschaftlich Berechtigte, die nicht unter Art. 6 Abs. 1 fallen.
Art. 7a
Inhalt der Dossiers
1) Die Dossiers über juristische Personen haben mindestens zu enthalten:
a) einen Auszug aus dem Handelsregister;
b) einen Auszug aus dem Aktienbuch;
c) einen Auszug aus dem Pfändungsregister;
d) den aktuellen Revisionsbericht mit geprüfter Jahresrechnung;
e) den aktuellen Geschäftsbericht;
f) die Konzernrechnung und das Konzernorganigramm;
g) eine Übersicht über die finanziellen Beteiligungen;
h) eine Liste aller Strafuntersuchungen und aller straf- und zivilrechtlichen Prozesse der letzten fünf Jahre;
i) eine Liste aller Verfahren und Entscheide im Zusammenhang mit Betriebs- und Berufsausübungsbewilligungen der letzten zehn Jahre.
2) Die Dossiers über natürliche Personen haben mindestens zu enthalten:
a) einen Auszug aus dem Strafregister;
b) einen Auszug aus dem Pfändungsregister;
c) eine Kopie der Steuererklärungen der letzten fünf Jahre zusammen mit den entsprechenden Steuerveranlagungen;
d) einen Lebenslauf einschliesslich der Angaben über die wichtigsten Tätigkeiten und Geschäftsbeziehungen;
e) eine Übersicht über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse;
f) eine Übersicht über die finanziellen Beteiligungen;
g) eine Liste aller Strafuntersuchungen und aller straf- und zivilrechtlichen Prozesse der letzten fünf Jahre;
h) eine Liste aller Verfahren und Entscheide im Zusammenhang mit Betriebs- und Berufsausübungsbewilligungen der letzten zehn Jahre.
3) Für Personen mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland sind gleichwertige ausländische Dokumente beizubringen.
4) Für die wichtigsten Geschäftspartner können der gute Leumund und die einwandfreie Geschäftstätigkeit mit anderen Dokumenten nachgewiesen werden.
5) Inhaber einer Bankenbewilligung haben zum Nachweis des guten Leumunds lediglich die entsprechende Bewilligung der Finanzmarktaufsicht einzureichen.
6) Das Amt für Volkswirtschaft kann weitere Dokumente verlangen, wenn es dies für den Nachweis des guten Leumunds oder der einwandfreien Geschäftstätigkeit als notwendig erachtet.
Art. 7b
Aktualisierung der Dossiers
1) Wesentliche Änderungen der Dossiers sind dem Amt für Volkswirtschaft ohne Verzug zu melden.
2) Zudem müssen die Dossiers über die Mitglieder der Geschäftsführung und des Verwaltungsrates spätestens alle drei Jahre aktualisiert werden.
Art. 7c
Wechsel in der Geschäftsführung und bei leitenden Angestellten
Der Gesuchsteller muss dem Amt für Volkswirtschaft jeden Wechsel von Mitgliedern der Geschäftsführung und von leitenden Angestellten melden und die Eignung der neuen Stelleninhaber nach Art. 11 Abs. 1 Bst. a nachweisen. Die Meldung hat spätestens zum Zeitpunkt des Stellenantritts zu erfolgen.
Art. 8
Zusätzliche Nachweise für Mitglieder der Geschäftsführung
1) Zusätzlich zum guten Leumund und der einwandfreien Geschäftstätigkeit sowie den Fachkenntnissen hat der Gesuchsteller für die Mitglieder der Geschäftsführung Nachweise zu erbringen über:
a) die tatsächliche und leitende Stellung in der Spielbank, unter Beilage einer Stellenbeschreibung;
b) das Arbeitspensum in der Betriebstätte;
c) den Wohnsitz;
d) das Rechtsverhältnis zur Spielbank;
e) die Staatsangehörigkeit.
2) Drittstaatsangehörige haben zudem eine behördliche Bescheinigung vorzulegen, die einen ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens zwölf Jahren im Inland bestätigt.
Art. 9
Betriebsstätte
1) Die Betriebsstätte muss der Grösse und der Geschäftstätigkeit der Spielbank angemessen sein, insbesondere im Hinblick auf die Umsetzung des Geschäftsplanes sowie des Sicherheits- und Sorgfaltspflichtkonzeptes.
2) Zum Erhalt einer Zusicherung muss der Gesuchsteller insbesondere folgende Dokumente über die Betriebsstätte beibringen:
a) einen Grundbuchauszug samt Grundbuchplan;
b) Pläne zum Nachweis des Standorts, der erforderlichen Räumlichkeiten der Betriebsstätte und der einzelnen Teile derselben;
c) gegebenenfalls einen Vorentscheid oder eine Baubewilligung nach dem Baugesetz;
d) einen Kauf-, Miet-, Pacht- oder sonstigen Berechtigungsvertrag, der alle wesentlichen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien abschliessend regelt.
Art. 10
Spielangebote
1) Der Gesuchsteller hat darzulegen, welche Spiele und Jackpotsysteme er betreiben wird und in welcher Anzahl.
2) Die Erteilung einer Bewilligung setzt voraus, dass das Verhältnis zwischen der Anzahl Spieltische und der Anzahl Geldspielautomaten angemessen ist. Als angemessen gilt ein Verhältnis, das gleich oder grösser als 1:20 ist.
Art. 11 Abs. 2 Bst. a und g
2) Er muss ferner folgende Dokumente einreichen:
a) einen Geschäftsplan (Art. 12);
g) einen Nachweis über die Öffnungszeiten der Spielbank und die Betriebszeiten der einzelnen Spieltische sowie des Automatenbereichs.
Art. 12
Geschäftsplan
Der Geschäftsplan muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
a) eine Beschreibung des Geschäftsmodells;
b) eine Planbilanz und Planerfolgsrechnung für die ersten drei Betriebsjahre;
c) Dokumente, die Auskunft über die Finanzierung und Finanzstruktur des Gesuchstellers geben.
Art. 13
Anwendbarkeit
Die Art. 3 bis 12 sind sinngemäss auf den Inhaber der Bewilligung anwendbar.
Überschrift vor Art. 14
B. Verfahren sowie Erteilung und Änderung der Bewilligung
Art. 14
Gesuch
1) Gesuche auf Erteilung einer Spielbankenbewilligung sind unter Verwendung amtlicher Formulare beim Amt für Volkswirtschaft in deutscher Sprache schriftlich in dreifacher Ausführung sowie in elektronischer Form einzureichen.
2) Einzureichende Dokumente müssen aktuell sein. Registerauszüge dürfen bei ihrer Vorlage nicht mehr als drei Monate alt sein.
3) Jegliche Änderungen der während des Bewilligungsverfahrens eingereichten Angaben und Unterlagen sind dem Amt für Volkswirtschaft unverzüglich mitzuteilen und zu begründen.
4) Das Amt für Volkswirtschaft kann weitere Ausführungen zur Gestaltung der Gesuche auf seiner Internetseite veröffentlichen.
Art. 15
Nachweise
1) Im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung muss die Erfüllung zumindest folgender Bewilligungsvoraussetzungen nachgewiesen werden:
a) Gründung der Gesellschaft, die die Spielbank betreibt;
b) Eigenmittel der Gesellschaft, die die Spielbank betreibt, unter Darlegung der rechtmässigen Herkunft derselben;
c) guter Leumund und einwandfreie Geschäftstätigkeit der Personen nach Art. 7 Abs. 1 Bst. a, c und e;
d) Qualitätsmanagementsystem;
e) Sicherheits-, Sorgfaltspflicht- und Sozialkonzept;
f) Geschäftsplan;
g) Massnahmen, wie die Voraussetzungen für die ordnungsgemässe Veranlagung der Geldspielabgabe geschaffen werden;
h) Unterstellung einer der liechtensteinischen Aufsicht vergleichbaren konsolidierten Aufsicht im Ausland, soweit der Gesuchsteller Teil einer im Geldspielbereich tätigen ausländischen Gruppe bildet.
2) Alle anderen Bewilligungsvoraussetzungen sind im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zumindest durch Vorlage von Plänen oder vorläufigen Unterlagen nachzuweisen. Im Gesuch ist zu begründen, warum Bewilligungsvoraussetzungen erst durch Vorlage von Plänen oder vorläufigen Unterlagen nachgewiesen werden können.
3) Die Spielbankenbewilligung wird erst erteilt, wenn der Gesuchsteller sämtliche Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt und die entsprechenden Nachweise erbringt.
Art. 16
Zusicherung
1) Weist der Gesuchsteller die Erfüllung der Bewilligungsvoraussetzungen nach Massgabe von Art. 15 Abs. 1 und 2 nach, so kann das Amt für Volkswirtschaft die Erteilung einer Spielbankenbewilligung zusichern.
2) Die Zusicherung berechtigt nicht zur Aufnahme des Spielbankenbetriebs.
3) Die Zusicherung ist auf höchstens zwölf Monate befristet. Sie kann in begründeten Fällen auf Antrag vom Amt für Volkswirtschaft verlängert werden.
Art. 17
Mitwirkungspflichten
1) Kommt der Gesuchsteller im Rahmen des Bewilligungsverfahrens seinen Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nicht nach, so kann das Amt für Volkswirtschaft aufgrund der Akten entscheiden. Das Amt für Volkswirtschaft hat den Gesuchsteller vorher schriftlich zu mahnen und auf die Rechtsfolgen hinzuweisen sowie Gelegenheit zur Stellungnahme innert angemessener Frist einzuräumen.
2) Besteht bezüglich Unterlagen, die für die Beurteilung des Gesuches notwendig sind, ein Editionsverweigerungsrecht oder stehen vom Amt für Volkswirtschaft zur Auskunftserteilung aufgeforderte Personen oder Amtsstellen ihm gegenüber unter dem Amts- oder Berufsgeheimnis, so ist der Gesuchsteller dafür verantwortlich, dass diese Personen bzw. Amtsstellen vom Berufs- bzw. Amtsgeheimnis entbunden werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über das Aussageverweigerungsrecht des Geheimnisträgers trotz Entbindung durch den Geheimnisherrn.
Art. 18
Eintragung im Geldspielregister
Das Amt für Volkswirtschaft hat die erteilten Spielbankenbewilligungen nach Massgabe von Art. 19 im Geldspielregister einzutragen.
Art. 19
Geldspielregister
1) Das Geldspielregister ist über das Internet abrufbar und enthält Angaben über die Spielbankenbewilligung, die zugelassene Spielbank, die Mitglieder der Geschäftsführung und die Revisionsstelle.
2) Im Geldspielregister sind insbesondere folgende Daten einzutragen:
a) hinsichtlich der Spielbankenbewilligung:
1. Art und Umfang der Bewilligung (Spielangebot);
2. Beginn der Bewilligung;
3. Zeitpunkt der Betriebsaufnahme; und
4. Erlöschen, Entzug, Suspendierung und Einschränkung der Bewilligung;
b) hinsichtlich der zugelassenen Spielbank:
1. Firma, Sitz und Rechtsform;
2. Standort der Betriebsstätte;
3. inländische Zustelladresse; und
4. Administrativmassnahmen und verwaltungsrechtliche Sanktionen;
c) hinsichtlich der Mitglieder der Geschäftsführung:
1. Name und Vorname;
2. Geburtsdatum;
3. Beginn und Ende der Tätigkeit für die Spielbank; und
4. Administrativmassnahmen und verwaltungsrechtliche Sanktionen;
d) hinsichtlich der Revisionsstelle:
1. Firma, Sitz und Rechtsform;
2. inländische Zustelladresse; und
3. Beginn und Ende der Tätigkeit für die Spielbank.
Art. 20
Betriebsaufnahme
Die Spielbank meldet dem Amt für Volkswirtschaft und der FMA den geplanten Zeitpunkt der Betriebsaufnahme.
Art. 21
Änderung der Verhältnisse
1) Die Spielbank ist verpflichtet, dem Amt für Volkswirtschaft alle wesentlichen Änderungen der Bewilligungsvoraussetzungen zu melden. Änderungen des Sorgfaltspflichtkonzepts sind zudem der FMA zu melden. Die Meldung hat unverzüglich zu erfolgen, spätestens aber innert vier Wochen nach Eintritt der Änderung oder rechtzeitig vor Eintritt der Rechtswirksamkeit der Änderung.
2) Zu den wesentlichen Änderungen im Sinne von Art. 16 Bst. a des Gesetzes gehören auch Änderungen eines die Spielbank betreffenden Vertrages, an dem Inhaber von Anteilen oder wirtschaftlich Berechtigte beteiligt sind, insbesondere Änderungen von Aktionärsbindungsverträgen.
3) Zu den Vereinbarungen mit wichtigen Geschäftspartnern im Sinne von Art. 16 Bst. b Ziff. 3 des Gesetzes gehören auch Änderungen eines Miet-, Pacht- oder sonstigen Berechtigungsvertrages nach Art. 9 Abs. 2 Bst. d sowie Verträge über die Aufnahme von Fremdkapital durch die Spielbank.
Überschrift vor Art. 22
C. Entzug der Bewilligung
Art. 22 Einleitungssatz
Das Amt für Volkswirtschaft entzieht die Bewilligung insbesondere, wenn durch die Spielbank oder mit ihrer Duldung in schwerwiegender Weise oder wiederholt:
Überschrift vor Art. 22a
D. Veröffentlichung im Amtsblatt
Art. 22a
Grundsatz
1) Das Erlöschen, der Entzug, die Suspendierung und die Einschränkung der Bewilligung sowie gegebenenfalls deren Aufhebung sind nach Eintritt der Rechtskraft im Amtsblatt zu veröffentlichen.
2) Die Veröffentlichung hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
a) die genaue Bezeichnung der Spielbank;
b) den Zeitpunkt des Erlöschens oder Entzugs der Bewilligung;
c) den Beginn und Umfang der Suspendierung oder Einschränkung der Bewilligung sowie deren Ende.
3) Die Eintragung im Geldspielregister nach Art. 83a des Gesetzes und Art. 19 dieser Verordnung bleibt hiervon unberührt.
Art. 24 Abs. 4 und 5
4) Die Spielbank hat darzulegen, wie sie die Bewilligungsvoraussetzungen des guten Leumunds und der einwandfreien Geschäftstätigkeit nach Art. 9 Bst. b des Gesetzes einhalten will.
5) Die Spielbank hat dem Amt für Volkswirtschaft die Auditberichte betreffend das Qualitätsmanagement unaufgefordert zu übermitteln.
Art. 32 Abs. 1
1) Geldspielautomaten und Jackpotsysteme sowie Tischspiele, die elektronisch abgerechnet werden, müssen permanent mit dem EAKS verbunden sein.
Art. 33 Abs. 1
1) Die Daten nach Art. 28 und 29 sind unverändert von den angeschlossenen Geldspielen zu übernehmen und zu speichern (Rohdaten). Diese Daten dürfen nicht abgeändert werden können und sind vor unberechtigten Zugriffen Dritter zu schützen (Art. 38). Hierfür sind angemessene und geeignete Schutzmassnahmen vorzusehen.
Art. 47 Abs. 6
6) Die Spielbank erstellt ein Reglement, welches die Verwendung der Kameraaufzeichnungen, die Bearbeitung und Bekanntgabe von Personendaten sowie die Zugriffsrechte regelt.
Art. 48 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. c bis i sowie Abs. 2
1) Das Kameraüberwachungssystem ist vor seiner Inbetriebnahme vom Amt für Volkswirtschaft zu prüfen. Zu diesem Zweck hat die Spielbank insbesondere folgende Angaben und Unterlagen vorzulegen:
c) Reglement nach Art. 47 Abs. 6;
d) Situationsplan, aus welchem die Anzahl der Kameras, ihr jeweiliger Standort und der resultierende Abdeckungsbereich ersichtlich sind;
e) Standort und Zugang des Videoüberwachungsraums;
f) Auflistung der Personen oder Stellen, welche auf das Kameraüberwachungssystem und die hieraus resultierenden Daten Zugriff haben;
g) Beschreibung der Funktionsweise des Kameraüberwachungssystems, aus welcher sich die Arbeitsweise sowie die Betriebszeiten des Systems (insbesondere die Erfassung, Übertragung, Aufzeichnung und Auswertung) ableiten lassen;
h) Beschreibung, wie die Kameraüberwachung und die dafür verantwortliche Auskunftsperson nach aussen gegenüber betroffenen Personen erkennbar gemacht werden soll; und
i) Beschreibung, wie die datenschutzrechtlichen Anforderungen erfüllt werden.
2) Das Amt für Volkswirtschaft kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen, soweit dies im Einzelfall für die sachgerechte Beurteilung notwendig ist.
Art. 58
Register der Spielverbote
1) Jede Spielbank führt ein elektronisches Register, in dem die Spielverbote nach Art. 22 Abs. 1 Bst. b bis d sowie Abs. 2 Bst. a und b des Gesetzes einzutragen sind.
2) Die Spielbank hat insbesondere folgende Daten zu registrieren:
a) Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse der betroffenen Person;
b) Art, Umfang und Grund des Spielverbots; und
c) Beginn und Ende des Spielverbots.
3) Bei Spielsperren nach Art. 23 Abs. 1 Bst. a und b des Gesetzes registriert die Spielbank zusätzlich weitere, für die Umsetzung des Sozialkonzepts nach Art. 12 des Gesetzes erforderliche Angaben, insbesondere:
a) die wöchentlichen oder monatlichen Einsatzlimiten bei einer Limitierung der Teilnahme am Spielbetrieb;
b) die berufliche und familiäre Situation des Spielers;
c) die Ereignisse, welche zur Spielsperre geführt haben, insbesondere die Anzahl Besuche, Feststellungen über getätigte Einsätze, Meldungen und Auskünfte Dritter sowie Massnahmen, welche die Spielbank vor der Spielsperre getroffen hat; und
d) die nach dem Aussprechen der Spielsperre getroffenen Massnahmen wie Gespräche, Empfehlungen, finanzielle Unterstützung, Vermittlung von Beratungs- und Unterstützungsprogrammen sowie das Ergebnis dieser Massnahmen.
4) Die Spielbank teilt die Verhängung einer Spielsperre anderen inländischen Spielbanken und Anbietern von Online-Geldspielen ohne Verzug mit. Die Mitteilung hat die Angaben nach Abs. 2 zu enthalten. Die Mitteilungsempfänger sind verpflichtet, die mitgeteilte Spielsperre wie ein eigenes Spielverbot zu behandeln. Die Spielbank kann die Verhängung einer Spielsperre ausländischen Spielbanken mitteilen, soweit diese Gegenrecht gewähren.
5) Auf die Daten nach Abs. 2 und 3 haben nur diejenigen Personen Zugriff, die bei der Spielbank mit der Umsetzung des Sozialkonzepts betraut sind.
6) Die Spielbank legt das Verfahren betreffend Spielverbote in einem Reglement fest.
Art. 59 Sachüberschrift, Abs. 2 Einleitungssatz und Abs. 3
Aufhebung von Spielsperren
2) Sie legt das Verfahren zur Aufhebung von Spielsperren in dem Reglement nach Art. 58 Abs. 6 fest und berücksichtigt hierbei Folgendes:
3) Im Übrigen finden die Bestimmungen von Art. 58 Abs. 4 und 5 sinngemäss Anwendung.
Art. 60
Gemeinsames Register der Spielverbote
1) Anstelle eines eigenen Registers der Spielverbote nach Art. 58 Abs. 1 können Spielbanken ein gemeinsames elektronisches Register nach Art. 83 des Gesetzes führen. In diesem Fall haben die beteiligten Spielbanken dem Betreiber des gemeinsamen Registers die Angaben nach Art. 58 Abs. 2 und 3 sowie Art. 59 Abs. 1 mitzuteilen.
2) Die Angaben nach Art. 58 Abs. 2 Bst. a und c sowie die Aufhebung einer Spielsperre sind den beteiligten Spielbanken durch ein Abrufverfahren zugänglich zu machen. Die anderen Registerdaten dürfen nur der Spielbank zugänglich gemacht werden, die das Spielverbot mitgeteilt hat. Art. 58 Abs. 5 ist sinngemäss anzuwenden.
3) Der Betreiber des gemeinsamen Registers der Spielverbote legt das Verfahren in einem Reglement fest.
Art. 61 Abs. 1
1) Die Registerdaten nach Art. 58 bis 60 sind nach Aufhebung des Spielverbots während fünf Jahren an einem sicheren Ort aufzubewahren, soweit keine längeren gesetzlichen Fristen vorgesehen sind.
Überschrift vor Art. 70a
G. Öffnungszeiten
Art. 70a
Grundsatz
1) Spielbanken dürfen das ganze Jahr von 9.00 bis 4.00 Uhr offen halten.
2) Das Amt für Volkswirtschaft kann auf begründetes Gesuch hin längere Öffnungszeiten bewilligen. Dabei werden insbesondere berücksichtigt:
a) der Lärmschutz, insbesondere die Nachtruhe;
b) die örtlichen Begebenheiten, insbesondere der Standort der Spielbank inner- oder ausserhalb eines Wohngebietes;
c) die bisherigen relevanten Erfahrungen mit der Spielbank.
3) Für gastgewerbliche Betriebe, insbesondere Restaurants und Bars, innerhalb der Spielbank gelten dieselben Öffnungszeiten.
Art. 72 Abs. 1
1) Die Spielbank, welche Tischspiele, Geldspielautomaten oder Jackpotsysteme in Betrieb nimmt, reicht dem Amt für Volkswirtschaft für jedes Spiel und für jede Spielveränderung eine Konformitätserklärung ein, in welcher sie bestätigt, dass die Tischspiele, Geldspielautomaten und Jackpotsysteme den spieltechnischen Anforderungen entsprechen.
Art. 73 Abs. 5
5) Das Amt für Volkswirtschaft kann bei Bedarf weitere Unterlagen verlangen und insbesondere weitere Testspiele unter Kostenfolge durchführen lassen. Es kann für die Bewilligung von Spielveränderungen von untergeordneter Bedeutung ein vereinfachtes Verfahren vorsehen.
Art. 74 Abs. 2
2) Die Angaben und Unterlagen müssen nicht eingereicht werden, wenn die Spielbank nachweist, dass sie bereits in einem anderen Verfahren eingereicht worden sind.
Art. 85 Abs. 3 und 4
3) Die zu ermittelnden Spielereignisse und Spielergebnisse dürfen nur aus unveränderlichen Vorgaben bestimmt werden. Jeglicher Kompensations- oder Steuerungsmechanismus ist untersagt.
4) Aufgehoben
Art. 86 Abs. 5
Aufgehoben
Art. 89 Abs. 2
Aufgehoben
Art. 100 Abs. 3
3) Die Wahrscheinlichkeit, den Mystery-Jackpot zu gewinnen, muss proportional zur Einsatzhöhe sein. Allfällige Abänderungen von dieser Vorgabe bedürfen der Genehmigung des Amtes für Volkswirtschaft.
Art. 116 Abs. 5
5) Verfügt eine Gesellschaft oder Person unmittelbar oder mittelbar über die Mehrheit der Stimmrechte der Spielbank oder kann sie auf diese unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben (Mutterunternehmen), so muss die Spielbank auch deren Geschäftsbericht mit Jahresrechnung und Jahresbericht dem Amt für Volkswirtschaft sowie der FMA einreichen.
Art. 117 Abs. 2 Einleitungssatz und Abs. 4
2) Die Spielbank wendet auf ihre Rechnungslegung folgende Rechnungslegungsnormen an:
4) Ist die Spielbank an anderen Betrieben wirtschaftlich beteiligt, so hat sie für diese neben der Unternehmensrechnung separate Jahresrechnungen zu erstellen. Das Amt für Volkswirtschaft kann für die Vorlagepflicht nach Satz 1 Erleichterungen bewilligen.
Art. 118 Abs. 1 Bst. b
1) Die Spielbank hat ihren Geschäftsbericht jedes Jahr von einer wirtschaftlich und rechtlich unabhängigen Revisionsstelle im Rahmen einer ordentlichen Revision prüfen zu lassen. Dabei prüft die Revisionsstelle auch, ob:
b) die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung dauernd erfüllt sind;
Art. 119 Abs. 4 Bst. a und d
4) Der Revisionsbericht hat neben den gesetzlichen Erfordernissen des PGR zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen:
a) Einhaltung der finanziellen Voraussetzungen für eine Bewilligung;
d) Ergebnisse allfälliger Sonderprüfungen.
Art. 123 Abs. 3
3) Sie protokolliert mindestens einmal pro Monat die elektronischen und EAKS-Zählerstände. Gleichzeitig registriert sie Abweichungen von Daten und meldet die Zählerstände sowie die Abweichungen dem Amt für Volkswirtschaft. Sie ermittelt zudem die Ursache für die Abweichungen und die korrekten Daten.
Art. 125
Abgabesatz
1) Die Bruttospielerträge unterliegen einem Basisabgabesatz von 17,5 %.
2) Die Bruttospielerträge über 1 Million Franken werden zusätzlich mit einer Grenzabgabe belegt. Der Grenzabgabesatz beträgt ab 1 Million Franken Bruttospielertrag 2.75 % und erhöht sich für jede weitere angefangene Million Franken Bruttospielertrag um weitere 2.75 %. Die Bruttospielerträge über 9 Millionen Franken unterliegen einem Grenzabgabesatz von 22.5 %.
Art. 131 Abs. 2 und 3
2) Aufgehoben
3) Der Verzugszins beträgt 4 %.
Art. 143 Einleitungssatz
Die Spielbank hat die folgenden gelegentlichen Transaktionen spielerbezogen zu dokumentieren und in den Fällen verstärkter Sorgfaltspflichten nach Art. 145 zusätzlich zu überwachen:
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2016 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef