910.020
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2016 Nr. 319 ausgegeben am 7. Oktober 2016
Verordnung
vom 4. Oktober 2016
über die Abänderung der Landwirtschaftlichen Begriffs- und Anerkennungsverordnung
Aufgrund von Art. 6 Abs. 6, Art. 40 Abs. 2 und Art. 78 Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes (LWG) vom 11. Dezember 2008, LGBl. 2009 Nr. 42, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 20. Oktober 2009 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Landwirtschaftsbetrieben (Landwirtschaftliche Begriffs- und Anerkennungsverordnung; LBAV), LGBl. 2009 Nr. 264, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 3 Abs. 2
2) Landwirtschaftsnahe Tätigkeiten werden bei der Berechnung des Arbeitszeitbedarfs und der Standardarbeitskräfte nicht berücksichtigt.
Art. 20a
Weiterführung anerkannter Landwirtschaftsbetriebe bei Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters
1) Bei der Weiterführung eines anerkannten Landwirtschaftsbetriebes nach Art. 6 Abs. 4 Bst. b des Gesetzes hat der neue Bewirtschafter dem Amt für Umwelt am Ende eines jeden Jahres unaufgefordert den Fortschritt der Ausbildung nach Art. 20 Abs. 2 nachzuweisen.
2) Bis zum Nachweis der erforderlichen Ausbildung nach Art. 20 Abs. 2 werden ausschliesslich Förderungsleistungen ausgerichtet nach:
a) der Verordnung über Einkommensbeiträge in der Landwirtschaft;
b) der Verordnung über die Förderung von ökologischen Bewirtschaftungsarten in der Landwirtschaft;
c) der Verordnung über die Förderung von Programmen der tiergerechten Betriebsführung;
d) der Verordnung über die Förderung der Landschaftspflege von Berggebieten, Hanglagen und Grenzertragsstandorten.
3) Von den Förderungsleistungen nach Abs. 2 sind jährlich zurückzubehalten:
a) bei Vollerwerbsbetrieben nach Art. 4 Bst. a: 20 000 Franken;
b) bei Haupterwerbs- bzw. Nebenerwerbsbetrieben nach Art. 4 Bst. b oder c: 10 000 Franken.
4) Massgebend für die Einstufung eines Landwirtschaftsbetriebes als Voll-, Haupt- oder Nebenerwerbsbetrieb nach Abs. 3 ist der Zeitpunkt der Betriebsübernahme.
5) Hat der neue Bewirtschafter die Ausbildung nach Art. 20 Abs. 2 erfolgreich abgeschlossen, werden die zurückbehaltenen Förderungsleistungen nach Abs. 3 nachträglich ausbezahlt.
6) Wird die Ausbildung nach Art. 20 Abs. 2 nicht abgeschlossen, so sind bereits ausbezahlte Förderungsleistungen vollständig zurückzuerstatten.
Art. 24 Abs. 3
3) Das Amt für Umwelt legt den Zeitpunkt der Anerkennung in der Verfügung nach Abs. 2 fest; die Anerkennung gilt jedenfalls ab Rechtskraft der Verfügung und kann vom Amt für Umwelt zugunsten des Gesuchstellers höchstens 60 Tage beginnend auf den ersten eines Monats rückwirkend festgelegt werden. Wurde für eine überbetriebliche Gemeinschaftsform ein späterer Vertragsbeginn vereinbart, so gilt die Anerkennung ab dem Datum des Vertragsbeginns.
Art. 34 Abs. 3
3) Wird ein anerkannter Landwirtschaftsbetrieb innerhalb der ersten neun Monate eines Kalenderjahres eingestellt, so kann das Amt für Umwelt auf Antrag des Bewirtschafters für dieses Betriebsjahr von der Buchhaltungspflicht absehen.
Anhang 1
Der bisherige Anhang 1 wird durch folgenden Anhang ersetzt:
Anhang 1
(Art. 3 Bst. d)
Faktoren für die Erfassung des gesamtbetrieblichen Arbeitszeitbedarfs
Die Standardarbeitskräfte (SAK) werden nach folgenden Faktoren berechnet:
a) Landwirtschaftliche Nutzfläche (LN):
1. LN ohne Spezialkulturen: 0.022 SAK pro ha;
2. Spezialkulturen ohne Rebflächen in Steil- und Terrassenlagen: 0.323 SAK pro ha;
3. Rebflächen in Steil- und Terrassenlagen: 1.077 SAK pro ha;
b) Nutztiere:
1. Milchkühe, Milchschafe und Milchziegen: 0.039 SAK pro Grossvieheinheit (GVE);
2. Mastschweine, Remonten über 25 kg und abgesetzte Ferkel: 0.008 SAK pro GVE;
3. Zuchtschweine: 0.032 SAK pro GVE;
4. andere Nutztiere: 0.027 SAK pro GVE;
c) Zuschläge:
1. für Hanglagen im Berggebiet und in den übrigen Gemeinden: 0.0063 SAK pro Erschwernispunkt nach Massgabe der Berggebiet- und Hanglagengesetzgebung;
2. für den biologischen Landbau: Faktoren nach Bst. a zuzüglich 20 %;
3. für Hochstamm-Feldobstbäume: 0.001 SAK pro Baum.
Anhang 2 Ziff. 2.1.1, 2.1.10, 6.1.2, 6.2.4 und 6.3.4
2.1.1 Mittels der Nährstoffbilanz ist zu zeigen, dass kein überschüssiger Stickstoff oder Phosphor verwendet wird. Für die Bilanzierung gilt die Methode "Suisse-Bilanz" nach der Wegleitung Suisse-Bilanz1 des Bundesamtes für Landwirtschaft (BLW) und der Schweizerischen Vereinigung für die Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums (AGRIDEA). Das BLW ist für die Zulassung der Software-Programme zur Berechnung der Nährstoffbilanz zuständig.
2.1.10 Die TS-Erträge für Wiesen und Weiden gemäss Tabelle 3 der Wegleitung Suisse-Bilanz2 gelten als Maximalwerte für die ausgeglichene Düngerbilanz. Werden höhere Erträge geltend gemacht, so sind diese mit einer Ertragsschätzung nachzuweisen. Das Amt für Umwelt kann nicht plausible Ertragsschätzungen zurückweisen. Der Gesuchsteller muss die Plausibilität der Ertragsschätzungen auf Verlangen des Amtes für Umwelt zu seinen Lasten belegen.
6.1.2 Für den Pflanzenschutz eingesetzte zapfwellenangetriebene oder selbstfahrende Geräte mit einem Behälter von mehr als 400 Liter Inhalt müssen mit einem Spülwassertank ausgerüstet sein. Die Spülung von Pumpe, Filter, Leitungen und Düsen muss auf dem Feld erfolgen.
6.2.4 Für den ÖLN sind im Acker- und Futterbau bei den Nematiziden, bei den Molluskiziden und bei den folgenden Schaderreger-Kultur-Kombinationen die folgenden Pflanzenschutzmittel in Spalte 3 frei einsetzbar, diejenigen in Spalte 4 nur mit einer Sonderbewilligung nach Ziff. 6.3:
Produktkategorie
Schaderreger / Kultur
im ÖLN frei einsetzbare
Produkte
Nur mit Sonderbewilligung nach Ziff. 6.3 im ÖLN einsetzbar
a) Nematizide
 
keine
sämtliche Pflanzenschutzmittel
b) Molluskizide
 
Pflanzenschutzmittel auf der Basis von Metaldehyd und Eisen-III-Phosphat
sämtliche andere bewilligten Pflanzenschutzmittel
c) Insektizide
Getreidehähnchen bei Getreide
Pflanzenschutzmittel auf der Basis von Diflubenzuron, Teflubenzuron und Spinosad
sämtliche andere bewilligten Pflanzenschutzmittel
 
Kartoffelkäfer bei Kartoffeln
Pflanzenschutzmittel auf der Basis von Teflubenzuron, Novaluron, Azadirachtin und Spinosad oder auf der Basis von Bacillus thuringiensis
sämtliche andere bewilligten Pflanzenschutzmittel
 
Blattläuse bei Speisekartoffeln, Eiweisserbsen, Ackerbohnen, Tabak, Rüben (Futter- und Zuckerrüben) und Sonnenblumen
Pflanzenschutzmittel auf der Basis von Pirimicarb, Pymetrozin und Flonicamid
sämtliche andere bewilligten Pflanzenschutzmittel
 
Maiszünsler bei Körnermais
Pflanzenschutzmittel auf der Basis von Trichogramme spp.
sämtliche andere bewilligten Pflanzenschutzmittel
6.3.4 Gegen Maiszünsler bei Körnermais können Sonderbewilligungen nur bis zum 31. Dezember des Folgejahres erteilt werden.
Anhang 3 Ziff. 1.3 bis 1.5
1.3 Schafe
 
Schafe gemolken
0.25
Andere Schafe über 1-jährig
0.17
Jungschafe unter 1-jährig (in den Faktoren der weiblichen Tiere eingerechnet)
0.00
Weidelämmer (Mast) unter 1/2-jährig, welche nicht den Muttertieren anzurechnen sind (ganzjährige Weidelämmermast)
0.03
Mittleres Alpschaf
0.0861
1.4 Ziegen
 
Ziegen gemolken
0.20
Andere Ziegen über 1-jährig
0.17
Jungziegen unter 1-jährig (in den Faktoren der weiblichen Tiere eingerechnet)
0.00
Zwergziegen über 1-jährig: Nutztierhaltung (grössere Bestände zu Erwerbszwecken)
0.085
1.5 Andere Raufutter verzehrende Nutztiere
 
Bisons über 3-jährig (erwachsene Zuchttiere)
1.00
Bisons unter 3-jährig (Aufzucht und Mast)
0.40
Damhirsche jeden Alters
0.10
Rothirsche jeden Alters
0.20
Lamas über 2-jährig
0.17
Lamas unter 2-jährig
0.11
Alpakas über 2-jährig
0.11
Alpakas unter 2-jährig
0.07
II.
Inkrafttreten
1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich Abs. 2 am 1. Januar 2017 in Kraft.
2) Art. 3 Abs. 2, Art. 20a, 24 Abs. 3 und Art. 34 Abs. 3 treten am 1. November 2016 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Marlies Amann-Marxer

Regierungsrätin

1   Die Wegleitung ist abrufbar unter www.blw.admin.ch > Themen > Direktzahlungen > Ökologischer Leistungsnachweis > Ausgeglichene Düngerbilanz > Wegleitung Suisse- Bilanz (in der jeweils aktuellen Auflage).

2   Die Wegleitung ist abrufbar unter www.blw.admin.ch > Themen > Direktzahlungen > Ökologischer Leistungsnachweis > Ausgeglichene Düngerbilanz > Wegleitung Suisse- Bilanz (in der jeweils aktuellen Auflage).