174.12
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2016 Nr. 341 ausgegeben am 3. November 2016
Gesetz
vom 31. August 2016
über die Abänderung des Besoldungsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Besoldungsgesetz (BesG) vom 22. November 1990, LGBl. 1991 Nr. 6, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 15 Abs. 1 und 4
1) Grundlage für die Anpassung des individuellen Besoldungsanteils bildet die Mitarbeiterbeurteilung (Art. 49 StPG).
4) Die Erhöhung des fixen Leistungsanteils setzt eine positive Mitarbeiterbeurteilung voraus. Neben der Mitarbeiterbeurteilung können die bisherige Lohnentwicklung und das Lohnniveau sowie amts- bzw. stellenspezifische Faktoren berücksichtigt werden. Der fixe Leistungsanteil kann maximal 30 % der Grundbesoldung betragen. Die Regierung regelt die Anpassung des fixen Leistungsanteils mit Verordnung.
Art. 16
Aufgehoben
Überschriften vor Art. 39a
VIa. Vorzeitiger Altersrücktritt
1. Übernahme der Kürzung der vorbezogenen Altersrente und Ausrichtung von Überbrückungsrenten ab dem 59. Altersjahr
Art. 39a Abs. 2
2) Staatsangestellten, die das 59. Altersjahr vollendet haben, kann bis zur Vollendung des 61. Altersjahres eine Überbrückungsrente ausgerichtet werden.
Überschrift vor Art. 39c
2. Vorzeitige Pensionierung ab dem vollendeten 59. Altersjahr im überwiegenden Interesse des Dienstgebers
Art. 39d Abs. 1 Einleitungssatz
1) Der Staat kann bei Vorliegen eines überwiegenden Interesses des Dienstgebers für die Staatsangestellten ab dem vollendeten 59. Altersjahr bis zum Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters die Kosten für die Alterspension, den Dienstgeberbeitrag sowie 50 % des Dienstnehmerbeitrages der Pensionsversicherung in folgenden Fällen übernehmen:
Überschrift vor Art. 39e
3. Freiwillige vorzeitige Pensionierung ab dem vollendeten 63. Altersjahr
Art. 39e Abs. 1 Einleitungssatz
1) Der Staat übernimmt für die Staatsangestellten ab dem vollendeten 63. Altersjahr den Dienstgeberbeitrag sowie 50 % des Dienstnehmerbeitrages der Pensionsversicherung für die Zeit bis zur Erreichung des ordentlichen Rücktrittsalters sowie die Kosten für die Alterspension gemäss Pensionsversicherung in folgenden Fällen:
II.
Übergangsbestimmung
Auf Staatsangestellte, die vor dem 1. Januar 1958 geboren sind, findet in Bezug auf den vorzeitigen Altersrücktritt (Art. 59 ff.) das bisherige Recht Anwendung.
III.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 31. August 2016 über die Abänderung des Staatspersonalgesetzes in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 31/2016 und 89/2016