| 411.31 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2016 |
Nr. 342 |
ausgegeben am 3. November 2016 |
Gesetz
vom 31. August 2016
über die Abänderung des Lehrerdienstgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 26. November 2003 über das Dienstverhältnis der Lehrer (Lehrerdienstgesetz, LdG), LGBl. 2004 Nr. 4, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1
Geltungsbereich
1) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich Abs. 2 für das Dienstverhältnis der Lehrer an öffentlichen Schulen (Art. 3 des Schulgesetzes).
2) Die Art. 42 und 43 gelten auch für:
a) Lehrer an privaten Kindergärten und Schulen;
b) Lehrer, die Privatunterricht im Sinne von Art. 73 des Schulgesetzes erteilen;
c) Lehrer an der Liechtensteinischen Musikschule und der Kunstschule Liechtenstein.
Art. 29 Abs. 1 Satz 1
1) Lehrer ab dem 56. Altersjahr haben bei gleichbleibender Besoldung Anspruch auf einen reduzierten Beschäftigungsgrad.
Art. 31 Abs. 3
3) Beanstandungen sind dem Lehrer im Rahmen der Beurteilung nach Abs. 1 schriftlich vorzuhalten und zu begründen; es sind Massnahmen zu deren Behebung innert angemessener Frist festzulegen.
Art. 32 bis 35
Aufgehoben
Überschrift vor Art. 38
VII. Beendigung des Dienstverhältnisses
Art. 38
Grundsatz
Soweit in diesem Kapitel nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, finden auf die Beendigung des Dienstverhältnisses von Lehrern die Bestimmungen des Staatspersonalgesetzes (Art. 18 bis 27) sinngemäss Anwendung.
Überschrift vor Art. 39
Aufgehoben
Art. 39
Kündigungsform, -fristen und -termine
1) Dienstverhältnisse, die unbefristet oder für länger als ein Jahr befristet sind, können von jeder Vertragspartei schriftlich auf das Ende eines Schuljahres gekündigt werden. Die Kündigung durch die Regierung erfolgt in Form einer Verfügung.
2) Die Kündigung hat unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zu erfolgen.
3) Im gegenseitigen Einvernehmen kann die Kündigungsfrist nach Abs. 2 verkürzt oder verlängert werden.
Überschrift vor Art. 40
Aufgehoben
Überschrift vor Art. 41
VIIa. Vorsorgliche Massnahmen
Art. 41
Grundsatz
Auf die Anordnung vorsorglicher Massnahmen findet Art. 54 des Staatspersonalgesetzes sinngemäss Anwendung; für die Anordnung unaufschiebbarer vorsorglicher Massnahmen ist das Schulamt zuständig.
Überschrift vor Art. 42
VIIb. Berufsausübungsverbot
Art. 42
Voraussetzungen und Rechtsfolgen
1) Die Regierung kann gegenüber einem Lehrer ein befristetes oder unbefristetes Verbot der Berufsausübung anordnen, wenn:
a) dessen Verhalten die seelisch-geistige oder körperliche Integrität der Schüler gefährdet oder verletzt; oder
b) die Vertrauenswürdigkeit oder Eignung des Lehrers in anderer Weise schwer beeinträchtigt ist.
2) Ein Lehrer, gegen den ein Verbot der Berufsausübung angeordnet wurde, ist nicht berechtigt:
a) Unterricht zu erteilen, anzuleiten oder zu überwachen;
b) Leitungs- oder Betreuungsaufgaben wahrzunehmen.
Überschrift vor Art. 43
Aufgehoben
Art. 43
Meldepflicht
1) Lehrer haben dem Schulamt unverzüglich Meldung zu erstatten, wenn ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit Umstände bekannt werden, die Anlass zu ernsthaften Zweifeln an der Vertrauenswürdigkeit oder Eignung eines anderen Lehrers (Art. 42 Abs. 1) geben können.
2) Wer gutgläubig eine Meldung nach Abs. 1 erstattet oder wer als Zeuge aussagt, darf deswegen nicht in seiner beruflichen Stellung benachteiligt werden.
Überschrift vor Art. 43a
Aufgehoben
Überschrift vor Art. 43b
Aufgehoben
Art. 44
Anwendbare Vorschriften
Auf das kirchliche Lehrpersonal, das an den von den Gemeinden getragenen Schulen konfessionellen Unterricht erteilt, sind ausschliesslich die Art. 18, 19, 22 bis 25, 42, 43, 45, 46 und 48b anwendbar. Im Übrigen gilt das Dienstrecht des zuständigen Anstellungsorganes.
Art. 47
Regierung und Schulamt
1) Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt der Regierung, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
2) Das Schulamt ist die zuständige Fachstelle für das Personal der öffentlichen Schulen. Ihm obliegt die Vorbereitung der Personalgeschäfte für die Regierung.
Art. 48a
Datenbearbeitung und -bekanntgabe
1) Die mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe sind befugt, die Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um die nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen.
2) Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten bekannt geben:
a) anderen mit der Durchführung dieses Gesetzes sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organen, wenn die Daten für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind;
b) anderen Organen, wenn die Daten für die Erfüllung einer ihnen durch Gesetz übertragenen Aufgabe erforderlich sind.
Art. 48b
Amtshilfe
1) Die Behörden des Landes und der Gemeinden sowie öffentlich-rechtliche Anstalten und Körperschaften haben den für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Organen alle Auskünfte zu erteilen, die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlich sind.
2) Wird ein Lehrer wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das seine Vertrauenswürdigkeit oder Eignung als Lehrer beeinträchtigen kann, strafrechtlich verfolgt, erstatten die Strafbehörden dem Schulamt wie folgt Meldung:
a) die Staatsanwaltschaft: über die Einleitung oder Einstellung eines Strafverfahrens;
b) das urteilende Gericht: über das gefällte Strafurteil.
3) Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Behörden leisten den zuständigen Behörden anderer EWRA-Vertragsstaaten oder der Schweiz unter Wahrung der Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen im erforderlichen Umfang Amtshilfe. Insbesondere unterrichten sie von sich aus die zuständigen Behörden der anderen EWRA-Vertragsstaaten oder der Schweiz über das Vorliegen eines Berufsausübungsverbotes unter Angabe des Namens des betroffenen Lehrers, des Datums der Verfügung, mit der das Berufsausübungsverbot angeordnet wurde, und der Dauer des Berufsausübungsverbotes; die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
4) Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Behörden haben den betroffenen Lehrer unverzüglich über eine Meldung nach Abs. 3 zu informieren.
Art. 49a
Aufschiebende Wirkung
Beschwerden gegen Verfügungen über vorsorgliche Massnahmen oder die Beendigung des Dienstverhältnisses haben keine aufschiebende Wirkung.
Art. 50 Abs. 2
2) Der Lehrer ist vor Erlass einer ihn belastenden Verfügung anzuhören. Im Übrigen findet Art. 53 des Staatspersonalgesetzes sinngemäss Anwendung.
Art. 52 Abs. 2
2) Die Regierung kann mit Verordnung die ihr in Art. 12 Abs. 2, Art. 16 Abs. 1 und Art. 36 zugewiesenen Aufgaben an das Schulamt übertragen. Das Schulamt trifft seine Entscheidungen im Einvernehmen mit den Schulleitungen. Bei fehlendem Einvernehmen entscheidet die Regierung auf Antrag des Schulamtes.
1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich Abs. 2 gleichzeitig mit dem Gesetz vom 31. August 2016 über die Abänderung des Staatspersonalgesetzes in Kraft.
2) Art. 29 Abs. 1 Satz 1 tritt am 1. August 2017 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag der Regierung Nr.
31/2016 und
89/2016