vom 31. August 2016
Das Gesetz vom 23. September 2010 über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz; SteG), LGBl. 2010 Nr. 340, wird wie folgt abgeändert:
Art. 62 Abs. 2
2) Die Mindestertragssteuer beträgt 1 800 Franken. Die Mindestertragssteuer ist im Rahmen der Veranlagung zu entrichten. Bei Steuerpflichtigen, die nicht veranlagt werden, ist sie für ein Jahr im Voraus zu bezahlen.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft und gilt erstmals für die Veranlagung des Steuerjahres 2017.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag der Regierung Nr.
63/2016 und
77/2016