172.018.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2016 Nr. 345 ausgegeben am 3. November 2016
Gesetz
vom 31. August 2016
über die Abänderung des E-Government-Gesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 21. September 2011 über den elektronischen Geschäftsverkehr mit Behörden (E-Government-Gesetz; E-GovG), LGBl. 2011 Nr. 575, wird wie folgt abgeändert:
Art. 5 Abs. 2
2) Personen können verpflichtet werden, im Geschäftsverkehr mit Behörden elektronisch zu kommunizieren. Vorbehalten bleibt Art. 6.
Art. 6 Abs. 2
2) Von Abs. 1 ausgenommen sind natürliche Personen in ihrer Funktion als Arbeitgeber.
Art. 16 Abs. 1 Bst. a
1) Der eIDA wird bei kartenbasierenden eIDA-Lösungen angebracht:
a) bei natürlichen Personen: auf einer Karte;
Art. 20 Abs. 1a, 1b und 3
1a) Die Übertragung einer Vollmacht kann von einer berechtigten Person unter Verwendung des eIDA auf elektronischem Weg im Vollmachtenregister eingetragen werden. Die Verantwortung für die Richtigkeit der Eintragung liegt bei der berechtigten Person.
1b) Die Verwendung von Daten des Vollmachtenregisters in Datenanwendungen von privaten Dateninhabern ist nur zulässig, wenn die betroffene Person dieser Nutzung ausdrücklich zugestimmt hat.
3) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere über die Eintragung von Hinweisen nach Abs. 1, mit Verordnung.
Art. 23 Abs. 2
2) Die Nachweise nach Abs. 1 ersetzen im behördlichen Verfahren die Unterschrift. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Vorschriften.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2017 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 16/2016 und 76/2016