| 172.020 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2016 |
Nr. 346 |
ausgegeben am 3. November 2016 |
Gesetz
vom 31. August 2016
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 21. April 1922 über die allgemeine Landesverwaltungspflege (die Verwaltungsbehörden und ihre Hilfsorgane, das Verfahren in Verwaltungssachen, das Verwaltungszwangs- und Verwaltungsstrafverfahren), LGBl. 1922 Nr. 24, wird wie folgt abgeändert:
Art. 47 Abs. 2
2) Auf die das Verfahren einleitenden Parteianbringen (Antrag, Anzeige usw.) in Schriftsätzen (Eingaben, Gesuchen usw.) oder auf das mündliche Anbringen zu Protokoll der Regierung oder einer zu dessen Entgegennahme bestimmten Amtsperson oder Amtsstelle finden hinsichtlich Form und Inhalt in erster Linie die in den gültigen Verwaltungsrechtsvorschriften enthaltenen Sondervorschriften, insbesondere des E-Government-Gesetzes, und, soweit diese schweigen bzw. nicht anwendbar sind, die in diesem Hauptstücke enthaltenen Bestimmungen Anwendung (Art. 46, 60 und 93).
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 31. August 2016 über die Abänderung des E-Government-Gesetzes in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag der Regierung Nr.
16/2016 und
76/2016