| 814.20 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2016 |
Nr. 358 |
ausgegeben am 3. November 2016 |
Gesetz
vom 31. August 2016
über die Abänderung des Gewässerschutzgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gewässerschutzgesetz (GSchG) vom 15. Mai 2003, LGBl. 2003 Nr. 159, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Abs. 3
3) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender EWR-Rechtsvorschriften:
a) Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmes für Massnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (EWR-Rechtssammlung: Anh. XX-13ca.01);
b) Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 12. Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung (EWR-Rechtssammlung: Anh. XX-13caa.01);
c) Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung und anschliessenden Aufhebung der Richtlinien des Rates 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG sowie zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG (EWR-Rechtssammlung: Anh. XX-13cad.01).
Art. 1a
Verweis auf EWR-Rechtsvorschriften
1) Wird in diesem Gesetz auf EWR-Rechtsvorschriften verwiesen, auf die im EWR-Abkommen Bezug genommen wird, so beziehen sich diese Verweise auf deren jeweils gültige Fassung, einschliesslich deren Abänderungen und Ergänzungen durch das EWR-Abkommen, sowie auf die damit zusammenhängenden Durchführungsrechtsakte.
2) Die Bestimmungen der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in diesem Gesetz verwiesen wird, sind unmittelbar anwendbar und allgemein verbindlich.
3) Die gültige Fassung der in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt gemäss Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
4) Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in diesem Gesetz verwiesen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die Einsichtnahme in die und der Bezug der EWR-Rechtssammlung bestimmen sich nach den Bestimmungen von Art. 5 des Gesetzes über die Umsetzung und Kundmachung der EWR-Rechtsvorschriften sowie der hierzu erlassenen Verordnungen.
Art. 4
Verursacherprinzip
Wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, trägt die Kosten dafür.
Art. 5 Bst. n, o und x
n) "Düngergrossvieheinheit": Recheneinheit, die einem durchschnittlichen jährlichen Anfall von Gülle und Mist einer 600 kg schweren Kuh entspricht;
o) Aufgehoben
x) Aufgehoben
Art. 7 Abs. 3
3) Die Gemeinden erstellen Entwässerungspläne auf Landes- und Gemeindeebene. Die Entwässerungspläne bedürfen der Genehmigung der Regierung.
Art. 13 Abs. 1 und 3 bis 6
1) Auf jedem Betrieb mit Nutztierhaltung ist eine ausgeglichene Düngerbilanz anzustreben.
3) Im Betrieb müssen dafür Lagereinrichtungen mit einer Kapazität von mindestens vier Monaten vorhanden sein. Die Regierung kann für Betriebe im Berggebiet mit Verordnung eine grössere Lagerkapazität vorschreiben. Für Ställe, die nur für kurze Zeit mit Tieren belegt sind, kann das Amt für Umwelt eine kleinere Lagerkapazität bewilligen.
4) Auf eine Hektare Nutzfläche darf der Dünger von höchstens drei Düngergrossvieheinheiten ausgebracht werden.
5) Betriebe, die Dünger abgeben, müssen jede Abgabe im Informationssystem nach Art. 165f des schweizerischen Landwirtschaftsgesetzes (SR 910.1) erfassen.
6) Die Regierung setzt mit Verordnung die pro Hektare zulässigen Düngergrossvieheinheiten herab, soweit Bodenbelastbarkeit, Höhenlage und topographische Verhältnisse dies erfordern.
Art. 14 Abs. 1
1) Die Inhaber von Abwasseranlagen, Lagereinrichtungen und technischen Aufbereitungsanlagen für Hofdünger und flüssiges Gärgut sowie von Raufuttersilos sorgen dafür, dass diese sachgemäss erstellt, bedient, gewartet und unterhalten werden. Die Funktionstüchtigkeit von Abwasseranlagen und Düngeraufbereitungsanlagen muss in den Wasserschutzgebieten alle fünf Jahre, in den übrigen Gebieten alle zehn Jahre überprüft werden.
Art. 22
Bodenbewirtschaftung
Böden sind entsprechend dem Stand der Technik so zu bewirtschaften, dass die Gewässer nicht beeinträchtigt werden, namentlich nicht durch Abschwemmung und Auswaschung von Düngern und Pflanzenbehandlungsmitteln.
Art. 41k Abs. 2a und 3
2a) Das Amt für Umwelt überwacht Stoffe und Stoffgruppen der Beobachtungsliste nach Art. 8b der Richtlinie 2008/105/EG.
3) Die technischen Spezifikationen und standardisierten Verfahren für die Analyse und Überwachung des Wasserzustands sowie von Stoffen oder Stoffgruppen der Beobachtungsliste richten sich nach den massgebenden EWR-Rechtsvorschriften.
Art. 41n Abs. 4 und 5
4) Innerhalb von drei Jahren nach der Veröffentlichung des Bewirtschaftungsplans nach Art. 41q sowie nach jeder Aktualisierung erstellt das Amt für Umwelt einen Zwischenbericht mit einer Darstellung der Fortschritte, die bei der Durchführung des Massnahmenprogramms erzielt wurden.
5) Der Zwischenbericht nach Abs. 4 ist der Öffentlichkeit elektronisch zugänglich zu machen.
Art. 41q Abs. 2 Bst. b bis d sowie Abs. 4 und 5
2) Der Bewirtschaftungsplan hat zu enthalten:
b) eine Zusammenfassung der Beurteilung des chemischen Zustands des Grundwassers einschliesslich einer Erklärung, wie Überschreitungen der gemäss Art. 8 Abs. 2 Bst. e festgelegten Grenzwerte bei der Beurteilung Rechnung getragen wurde;
c) die gemäss Art. 8 Abs. 2 Bst. e für das Grundwasser festgelegten Grenzwerte einschliesslich einer Zusammenfassung der in Art. 5 Abs. 4 und 5 der Richtlinie 2006/118/EG sowie in Anhang II Teil C dieser Richtlinie genannten Informationen; und
d) weitere Vorgaben gemäss den massgebenden EWR-Rechtsvorschriften.
4) Die nach Abs. 3 aktualisierten Bewirtschaftungspläne haben insbesondere auch die in Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2008/105/EG genannten Informationen zu enthalten.
5) Die aktualisierten Bewirtschaftungspläne sind der Öffentlichkeit elektronisch zugänglich zu machen.
Art. 42 Abs. 2 Bst. a und p
2) Der Regierung obliegen insbesondere:
a) die Genehmigung der Entwässerungspläne (Art. 7 Abs. 3);
p) der Erlass, die Überprüfung, die Anpassung und Veröffentlichung des Bewirtschaftungsplans (Art. 41q Abs. 1, 3 und 5);
Art. 44 Bst. i, v
bis und x
bis
Dem Amt für Umwelt obliegen insbesondere:
i) die Bewilligung von kleineren Lagerkapazitäten (Art. 13 Abs. 3);
vbis) die Überwachung von Stoffen und Stoffgruppen (Art. 41k Abs. 2a);
xbis) die Erstellung und Veröffentlichung von Zwischenberichten (Art. 41n Abs. 4 und 5);
Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/39/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. August 2013 zur Änderung der Richtlinien 2000/60/EG und 2008/105/EG in Bezug auf prioritäre Stoffe im Bereich der Wasserpolitik (EWR-Rechtssammlung: Anh. XX - 13ca.05).
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Dezember 2016 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag der Regierung Nr.
52/2016 und
95/2016