| 432.4 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2016 |
Nr. 361 |
ausgegeben am 3. November 2016 |
Gesetz
vom 31. August 2016
betreffend die Abänderung des Gesetzes über das Liechtensteinische Landesmuseum
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 20. November 2009 über das Liechtensteinische Landesmuseum (LLMG), LGBl. 2009 Nr. 369, wird wie folgt abgeändert:
1) Die öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse der Angestellten der Stiftung werden auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in privatrechtliche Anstellungsverhältnisse umgewandelt mit der Massgabe, dass:
a) der Lohn im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes betragsmässig dem bisher bezogenen Lohn entspricht;
b) vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geleistete Dienstjahre angerechnet werden;
c) bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht bezogene Ferientage und geleistete Überstunden bzw. Überzeit übertragen werden.
2) Die Stiftung hat innerhalb von zwei Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes mit den Angestellten einen privatrechtlichen Arbeitsvertrag abzuschliessen.
3) Das von der Stiftung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes für das Kassa- und Aufsichtspersonal erlassene Betriebsreglement gilt sinngemäss für das privatrechtlich angestellte Kassa- und Aufsichtspersonal weiter.
4) Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige dienstrechtliche Verfahren findet das bisherige Recht Anwendung.
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2017 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag der Regierung Nr.
65/2016 und
93/2016