152.20
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2016 Nr. 366 ausgegeben am 3. November 2016
Gesetz
vom 31. August 2016
über die Abänderung des Ausländergesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 17. September 2008 über die Ausländer (Ausländergesetz; AuG), LGBl. 2008 Nr. 311, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 52a Abs. 1 Bst. b
1) Ausländer werden formlos weggewiesen, wenn sie:
b) im Schengener Informationssystem ausgeschrieben sind, weil ihnen die Einreise nach Art. 14 des Schengener Grenzkodex (ABl. L 77 vom 23.03.2016, S. 1) verweigert wurde.
Art. 52b Abs. 3 Bst. e
3) Die Wegweisung kann sofort vollstreckt werden oder es kann eine Ausreisefrist von weniger als sieben Tagen angesetzt werden, wenn:
e) die betroffene Person im Schengener Informationssystem ausgeschrieben ist, weil ihr die Einreise nach Art. 14 des Schengener Grenzkodex verweigert wurde (Art. 52a Abs. 1 Bst. b);
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Dezember 2016 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 84/2016