| 152.209 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2016
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Nr. 394
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ausgegeben am 25. November 2016
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Verordnung
vom 22. November 2016
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Einhebung von Gebühren im Ausländerrecht
Aufgrund von Art. 90 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. September 2008 über die Ausländer (Ausländergesetz; AuG), LGBl. 2008 Nr. 311, Art. 69 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. November 2009 über die Freizügigkeit für EWR- und Schweizer Staatsangehörige (Personenfreizügigkeitsgesetz; PFZG), LGBl. 2009 Nr. 348, Art. 5 Abs. 4 des Gesetzes vom 1. Juni 1922 betreffend vorläufige Einhebung von Gerichts- und Verwaltungskosten und Gebühren, LGBl. 1922 Nr. 22, und Art. 35 bis 43 des Gesetzes vom 21. April 1922 über die allgemeine Landesverwaltungspflege, LGBl. 1922 Nr. 24, in den jeweils geltenden Fassungen, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 13. September 2011 über die Einhebung von Gebühren im Ausländerrecht, LGBl. 2011 Nr. 440, wird wie folgt abgeändert:
Art. 10 Abs. 1 Bst. h sowie Abs. 1a und 1b
1) Für nachstehende ausländerrechtliche Bewilligungen und Ausweise werden je Person und Vorgang kumulativ folgende Gebühren erhoben:
h) Aufgehoben
1a) Für die Erteilung einer Bewilligung zur grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung wird je entsandte Person bzw. selbständig Erwerbstätigen und Vorgang eine Gebühr von 150 Franken erhoben.
1b) Für die Prüfung des volkswirtschaftlichen Interesses bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen wird unabhängig von der Erteilung einer Bewilligung eine Gebühr von 100 Franken erhoben.
Art. 13 Abs. 1
1) Für Meldebestätigungen im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung werden folgende Gebühren je entsandte Person bzw. selbständig Erwerbstätigen und Vorgang erhoben:
a) für Personalverleiher: 100 Franken;
b) für EWR-Staatsangehörige in den Fällen nach Art. 31 Abs. 2 PFZG: 100 Franken;
c) für selbständig Erwerbstätige oder Unternehmen mit Wohnsitz oder Sitz ausserhalb des EWR oder der Schweiz: 100 Franken;
d) für alle übrigen Meldepflichtigen, sofern Meldungen auf dem Postweg eingereicht werden: 40 Franken.
Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängige Verfahren findet das bisherige Recht Anwendung.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef