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Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2016 Nr. 401 ausgegeben am 1. Dezember 2016
Gesetz
vom 28. September 2016
über die Abänderung des Bevölkerungsschutzgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 26. April 2007 über den Schutz der Bevölkerung (Bevölkerungsschutzgesetz; BSchG), LGBl. 2007 Nr. 139, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Sachüberschrift und Abs. 1 Bst. a
Gegenstand und Zweck
1) Dieses Gesetz regelt:
a) die Vorbereitung, Durchführung und Finanzierung von Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung und ihrer Lebensgrundlagen bei normalen, besonderen und ausserordentlichen Lagen sowie zur Vermeidung, Begrenzung und Bewältigung von Schadenereignissen;
Art. 8
Internationale Hilfe
Das nach der Geschäftsverteilung für den Bevölkerungsschutz zuständige Regierungsmitglied kann bei ausländischen Staaten ein Ersuchen um Gewährung von Hilfeleistungen stellen.
Art. 9
Bestellung und Zusammensetzung
1) Die Regierung bestellt einen Landesführungsstab zur Bewältigung besonderer und ausserordentlicher Lagen.
2) Im Landesführungsstab sind die zuständigen Behörden des Landes und die Gemeinden angemessen vertreten. Der Vorsitz obliegt dem nach der Geschäftsverteilung für den Bevölkerungsschutz zuständigen Regierungsmitglied.
3) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
Art. 10 Abs. 1, 2a, 3 und 4
1) Dem Landesführungsstab obliegt bei besonderen und ausserordentlichen Lagen die Führung des Bevölkerungsschutzes.
2a) Bei besonderen Lagen kann der Landesführungsstab die Führungsverantwortung an eine technische Einsatzleitung übertragen.
3) Aufgehoben
4) Aufgehoben
Art. 11
Aufgehoben
Art. 12 Abs. 3
3) Die Gemeinden können beim Landesführungsstab ein Hilfeersuchen stellen.
Art. 13 Abs. 1
1) Die Gemeinden bestimmen in einem Reglement die zur Bewältigung besonderer und ausserordentlicher Lagen erforderlichen Führungsorgane und stellen deren Funktionsweise sicher.
Art. 15
Landespolizei
Bei Gefahr in Verzug leitet die Landespolizei bei besonderen und ausserordentlichen Lagen bis zum Tätigwerden des Landesführungsstabs die notwendigen Sofortmassnahmen ein.
Art. 17 Abs. 1 und 5
1) Rettungs- und Hilfsdienste sind insbesondere:
a) Dienste der Gemeinden:
1. Feuerwehren;
2. Samaritervereine;
3. Gruppen des Zivilschutzes;
4. Werk- und Forstbetriebe;
5. weitere Schutz- und Wehrorganisationen;
b) Dienste des Landes:
1. Rettungseinheiten, insbesondere die Bergrettung, die Rettungshundegruppe und die Wasserrettung;
2. Zivilschutzgruppen, insbesondere die Betriebsgruppe Landesführungsraum und die Übermittlungsgruppe;
3. Stützpunktfeuerwehr;
4. Warndienste, insbesondere der Lawinendienst;
5. Werk- und Unterhaltsdienste;
c) die Institutionen des Gesundheitswesens;
d) vertraglich verpflichtete private Institutionen und Einzelpersonen.
5) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
Art. 18
Aufgehoben
Art. 19
Aufgehoben
Art. 21
Freistellung
1) Arbeitgeber haben Arbeitnehmern, die Mitglieder von Rettungs- und Hilfsdiensten oder Führungsorganen sind, für die Dauer von Ernstfalleinsätzen unbezahlt Freistellung zu gewähren. Die Freistellung darf nicht als Ferienanspruch nach § 1173a Art. 30 Abs. 1 ABGB angerechnet werden.
2) Bei einem Aufgebot für Kurse und Ausbildungen durch das Amt für Bevölkerungsschutz gewähren Arbeitgeber nachstehenden Arbeitnehmern, die Mitglieder von Rettungs- und Hilfsdiensten oder Führungsorganen sind, jährlich eine unbezahlte Freistellung von:
a) höchstens zehn Arbeitstagen für Führungs- und Ausbildungskräfte;
b) höchstens fünf Arbeitstagen für alle übrigen Mitglieder.
3) Bei unbezahlten Freistellungen nach Abs. 2 sind die betrieblichen Gegebenheiten (Auftragslage, Arbeitsanfall, Ferien und dergleichen) zu berücksichtigen und die Kurs- und Ausbildungstage frühzeitig, mindestens aber zwei Monate vor Kurs- oder Ausbildungsbeginn, vom Amt für Bevölkerungsschutz dem jeweiligen Arbeitgeber mitzuteilen. In begründeten Einzelfällen kann ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer, der Mitglied eines Rettungs- und Hilfsdienstes oder Führungsorgans ist, die Teilnahme an einem Kurs oder an einer Ausbildung verweigern.
Art. 25 Abs. 1
1) Die Regierung bestimmt:
a) die Kommunikationssysteme, die während besonderen und ausserordentlichen Lagen betrieben werden;
b) welche Leistungen Anbieter von Kommunikationssystemen bei besonderen und ausserordentlichen Lagen zu erbringen haben.
Überschrift vor Art. 26
Aufgehoben
Art. 26
Aufgehoben
Art. 27
Aufgehoben
Überschrift vor Art. 28
IV. Besondere Bereiche des Bevölkerungsschutzes
Art. 28
Aufgehoben
Art. 29
Aufgehoben
Überschrift vor Art. 30
Aufgehoben
Art. 30 Sachüberschrift
Wirtschaftliche Landesversorgung
Art. 37
Kosten für Aus- und Weiterbildung
1) Das Land trägt die Kurskosten für die Aus- und Weiterbildung der Rettungs- und Hilfsdienste.
2) Das Land richtet bei Kursen nach Abs. 1 zudem ein Taggeld aus; eine Verdienstausfallentschädigung wird nicht entrichtet.
3) Die Regierung kann das Nähere durch Verordnung regeln.
Art. 38 Abs. 2
2) Das Land kann auf der Grundlage einer Leistungsvereinbarung für nicht unmittelbar für Schadenereignisse verwendetes Material, Geräte, Transportmittel, Krankenmobiliar, Übungs- und Ausbildungsmittel der Samaritervereine eine Subvention von 30 % ausrichten.
Art. 39 Abs. 3
Aufgehoben
Art. 40
Aufgehoben
Art. 42
Aufgehoben
Art. 44 Abs. 1
1) Gegen Verfügungen der zuständigen Gemeindeorgane, der Amtsstellen oder des Landesführungsstabs kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.
Art. 45 Abs. 1
1) Wer die in den Art. 22 Abs. 3 und Art. 31 bis 34 vorgeschriebenen Pflichten verletzt, ist vom Amt für Bevölkerungsschutz wegen Übertretung mit Busse bis zu 10 000 Franken zu bestrafen.
Art. 48
Durchführungsverordnungen
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.
Art. 48a
Delegation von Geschäften
Die Regierung kann mit Verordnung die ihr in Art. 16, 17 Abs. 4, Art. 22 Abs. 4 sowie Art. 25 Abs. 1 und 2 zugewiesenen Geschäfte, unter Vorbehalt des Rechtszuges an die Kollegialregierung, an den Landesführungsstab oder dessen Vorsitzenden oder eine Amtsstelle zur selbständigen Erledigung übertragen.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2017 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 59/2016 und 105/2016