| 954.4 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2016 |
Nr. 403 |
ausgegeben am 1. Dezember 2016 |
Gesetz
vom 28. September 2016
über die Abänderung des Übernahmegesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
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Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 22. Juni 2007 betreffend Übernahmeangebote (Übernahmegesetz; ÜbG), LGBl. 2007 Nr. 233, wird wie folgt abgeändert:
Art. 5 Abs. 2
2) Die Bekanntmachung nach Abs. 1 Bst. c und d hat in den liechtensteinischen Landeszeitungen und in einem Börsepflichtblatt so zu erfolgen, dass dadurch Insidergeschäfte und Marktverzerrungen möglichst vermieden werden. Die Finanzmarktaufsicht (FMA) kann auf Antrag des Bieters unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligungspapierinhaber von der Verpflichtung zur Bekanntmachung für eine kurze Frist befreien, wenn dadurch die Schädigung berechtigter Interessen des Bieters oder mit ihm gemeinsam handelnder Personen (Art. 2 Abs. 1 Bst. f) verhindert werden kann und der Bieter bescheinigt, dass die Geheimhaltung gewährleistet ist.
Art. 10 Abs. 1
1) Der Bieter hat die Angebotsunterlage gemeinsam mit dem Bericht des Sachverständigen (Art. 7 Abs. 2) frühestens am zwölften und spätestens am fünfzehnten Börsetag nach Einlangen bei der FMA zu veröffentlichen, es sei denn, dass die FMA die Veröffentlichung des Angebots untersagt. Die FMA kann in begründeten Fällen, insbesondere zum Zweck der näheren Prüfung der Angebotsunterlage, anordnen, dass die Veröffentlichung vorläufig zu unterbleiben hat; sie kann die Frist zur Veröffentlichung im Einvernehmen mit dem Bieter auch verkürzen. Veröffentlichungen haben in den liechtensteinischen Landeszeitungen und in einem Börsepflichtblatt zu erfolgen.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 28. September 2016 über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag der Regierung Nr.
68/2016 und
112/2016