954.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2016 Nr. 404 ausgegeben am 1. Dezember 2016
Gesetz
vom 28. September 2016
über die Abänderung des Offenlegungsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 23. Oktober 2008 über die Offenlegung von Informationen betreffend Emittenten von Wertpapieren (Offenlegungsgesetz; OffG), LGBl. 2008 Nr. 355, wird wie folgt abgeändert:
Art. 16 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 3 Einleitungssatz
1) Unbeschadet der Verpflichtungen nach Art. 15 muss ein Emittent von Aktien folgende Informationen unverzüglich in den liechtensteinischen Landeszeitungen oder - bei Fehlen eines Sitzes in Liechtenstein - nach Massgabe des anwendbaren Rechts am Sitz des geregelten Marktes, an dem die Aktien zum Handel zugelassen sind, veröffentlichen:
3) Unbeschadet der Verpflichtungen nach Art. 15 muss ein Emittent von Schuldtiteln folgende Informationen unverzüglich in den liechtensteinischen Landeszeitungen oder - bei Fehlen eines Sitzes in Liechtenstein - nach Massgabe des anwendbaren Rechts am Sitz des geregelten Marktes, an dem die Schuldtitel zum Handel zugelassen sind, veröffentlichen:
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 28. September 2016 über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 68/2016 und 112/2016