271.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2016 Nr. 405 ausgegeben am 1. Dezember 2016
Gesetz
vom 28. September 2016
über die Abänderung der Zivilprozessordnung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 10. Dezember 1912 über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilprozessordnung), LGBl. 1912 Nr. 9/1, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
§ 63 Abs. 1
1) Verfahrenshilfe ist einer Partei so weit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, als sie ausserstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Als mutwillig ist die Rechtsverfolgung besonders anzusehen, wenn eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles, besonders auch der für die Eintreibung ihres Anspruches bestehenden Aussichten, von der Führung des Verfahrens absehen oder nur einen Teil des Anspruches geltend machen würde.
§ 64 Abs. 1 Ziff. 3 und Abs. 4
1) Die Verfahrenshilfe darf nur für einen bestimmten Rechtsstreit und ein spätestens innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Rechtsstreites eingeleitetes Vollstreckungsverfahren gewährt werden und kann die folgenden Begünstigungen umfassen:
3. die Beigebung eines Verfahrenshelfers zur Vertretung vor dem Gericht bei schwieriger Sach- oder Rechtslage. Als Verfahrenshelfer hat das Prozessgericht erster Instanz einen Rechtsanwalt beizugeben oder, wenn es die konkreten Umstände erlauben, einen Gerichtspraktikanten zu bestellen. Der Verfahrenshelfer benötigt keine Vollmacht. Er ist kraft Bestellung zu den in § 31 angeführten Rechts- und Prozesshandlungen mit der Massgabe befugt, dass er zum Abschluss von Vergleichen über den Gegenstand des Rechtsstreites, zu Anerkenntnissen der vom Gegner behaupteten Ansprüche sowie zu Verzichtleistungen auf die von der eigenen Partei gemachten Ansprüche der Zustimmung der eigenen Partei bedarf.
4) Die Verfahrenshilfe befreit nicht vom Ersatz der Prozesskosten an die Gegenpartei.
§ 65 Abs. 1
1) Die Verfahrenshilfe ist beim Prozessgericht erster Instanz schriftlich oder zu Protokoll zu beantragen. Der Antrag auf Verfahrenshilfe kann frühestens in Verbindung mit dem verfahrenseinleitenden Schriftsatz, in den Fällen einer obligatorischen Aufforderung auch mit der Aufforderung, beim Prozessgericht erster Instanz gestellt oder protokolliert werden. Im Fall der Rechtsverteidigung kann die Partei frühestens mit der ersten Prozesshandlung die Verfahrenshilfe beantragen.
§ 66 Abs. 3 und 4
3) Über den Antrag ist auf der Grundlage des Verfahrensstandes und des Vermögensbekenntnisses zu entscheiden. Hat das Gericht gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit des Vermögensbekenntnisses Bedenken, so hat es die Unterlagen zu überprüfen. Hierbei kann es auch die Partei unter Setzung einer angemessenen Frist zur Ergänzung des Vermögensbekenntnisses und, soweit erforderlich, zur Beibringung weiterer Belege auffordern. § 381 ist sinngemäss anzuwenden.
4) Verbessern sich die Vermögens- oder Einkommensverhältnisse, auch auf Grund geänderter Familienverhältnisse, der Partei wesentlich, so hat sie dies dem Prozessgericht erster Instanz unverzüglich mittels eines Vermögensbekenntnisses mitzuteilen.
§ 68 Abs. 1 und 2
1) Die Verfahrenshilfe erlischt mit dem Tod der Partei. Das Prozessgericht erster Instanz hat von Amts wegen oder auf Antrag - auch des bestellten Verfahrenshelfers - die Verfahrenshilfe so weit zur Gänze oder zum Teil für erloschen zu erklären, als Änderungen in den Vermögens-, Einkommens- oder Familienverhältnissen der Partei dies erfordern oder die weitere Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Ebenso ist die Beigebung eines Verfahrenshelfers für erloschen zu erklären, wenn die Voraussetzungen des § 64 Abs. 1 Ziff. 3 weggefallen sind.
2) Das Prozessgericht erster Instanz hat jederzeit von Amts wegen oder auf Antrag - auch des bestellten Verfahrenshelfers - die Verfahrenshilfe so weit zur Gänze oder zum Teil zu entziehen, als sich herausstellt, dass die seinerzeit angenommenen Voraussetzungen nicht gegeben gewesen sind. In diesem Fall hat die Partei die im § 64 Abs. 1 genannten Beträge, von deren Bestreitung sie einstweilen befreit gewesen ist, insoweit zu entrichten bzw. zu ersetzen und über Antrag die restliche Entlohnung des ihr zur Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalts nach dem Tarif zu bezahlen. Über diesen Entlohnungsanspruch hat das Gericht mit Beschluss zu entscheiden.
§ 69
Gegen denjenigen, der durch unrichtige oder unvollständige Angaben im Vermögensbekenntnis (§§ 66, 70a, 70b) Begünstigungen nach diesem Titel erschleicht, hat das Prozessgericht erster Instanz eine Mutwillensstrafe bis zum Fünffachen des im § 220 Abs. 1 genannten Ausmasses zu verhängen. Derjenige, gegen den eine solche Mutwillensstrafe rechtskräftig verhängt worden ist, schuldet überdies, vorbehaltlich der Nachzahlungspflicht der Partei (§ 68 Abs. 2), die Gerichtsgebühren in zweifacher Höhe.
§ 70a
1) Die die Verfahrenshilfe geniessende Partei ist während des Verfahrens, soweit nicht der notwendige Unterhalt (§ 63) beeinträchtigt wird, zur Ratenzahlung für die Deckung der Beträge nach § 71 verpflichtet. Mit der Bewilligung der Verfahrenshilfe setzt das Prozessgericht erster Instanz die während des Verfahrens zu zahlenden Raten fest.
2) Das Prozessgericht erster Instanz hat die Verfahrenshilfe von Amts wegen zur Gänze zu entziehen, wenn die Partei mehr als drei Monate mit der Zahlung einer Rate im Rückstand ist.
3) Das Prozessgericht erster Instanz hat die zu zahlenden Raten anzupassen, wenn sich die für die Verfahrenshilfe massgebenden Vermögens-, Einkommens- oder Familienverhältnisse der Partei wesentlich geändert haben. Von Ratenzahlungen kann abgesehen werden, wenn diese zur Deckung der Beträge nach § 71 oder aus sonstigen Gründen nicht mehr erforderlich sind.
§ 70b
Nach Abschluss des Verfahrens ist der die Verfahrenshilfe geniessenden Partei mitzuteilen, welche Beträge, von deren Berichtigung sie einstweilen befreit gewesen ist, einschliesslich der Entlohnung des Verfahrenshelfers, nicht berichtigt sind. Mit Zustellung dieser Mitteilung trifft die Verfahrenshilfe geniessende Partei die Verpflichtung, während zehn Jahren dem Prozessgericht erster Instanz jährlich ohne Aufforderung ein Vermögensbekenntnis nach § 66 Abs. 1 vorzulegen, widrigenfalls unwiderlegbar vermutet wird, dass die die Verfahrenshilfe geniessende Partei ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zur Nachzahlung (§ 71) imstande ist. Auf diese Säumnisfolge ist die die Verfahrenshilfe geniessende Partei hinzuweisen.
§ 71
1) Die die Verfahrenshilfe geniessende Partei ist mit Beschluss zur gänzlichen oder teilweisen Nachzahlung der Beträge, von deren Berichtigung sie einstweilen befreit gewesen ist und die noch nicht berichtigt sind, und ebenso über Antrag zur Zahlung der restlichen Entlohnung des ihr zur Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalts nach dem Tarif zu verpflichten, soweit und sobald sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts dazu imstande ist. Nach Ablauf von zehn Jahren nach Abschluss des Verfahrens kann die Verpflichtung zur Nachzahlung nicht mehr auferlegt werden.
2) Im Beschluss über die Nachzahlung ist der Partei zunächst der Ersatz jener Beträge aufzuerlegen, von deren Berichtigung sie einstweilen befreit gewesen ist, und dann die Leistung der restlichen Entlohnung des ihr zur Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalts unter gleichzeitiger Bestimmung ihrer Höhe. Dieser Beschluss ist erst nach dem Eintritt der Rechtskraft vollstreckbar.
3) Der Landgerichtspräsident kann die nach Abs. 1 nachzuzahlenden Beträge für uneinbringlich erklären, wenn der für die Nachzahlung notwendige Aufwand in keinem wirtschaftlichen Verhältnis zu den Beträgen steht oder sonstige unverhältnismässige Hindernisse entgegenstehen.
4) Die die Verfahrenshilfe geniessende Partei hat dem Prozessgericht erster Instanz binnen vier Wochen nach Abschluss des Verfahrens über dessen Ausgang Mitteilung zu machen, insbesondere darüber, ob und inwieweit sie mit ihrem Begehren durchgedrungen ist und Prozesskostenersatz geleistet worden ist.
§ 72 Abs. 1a
1a) Die nach diesem Titel ergehenden Beschlüsse werden bei einem kollegial besetzten Gericht vom Vorsitzenden gefasst.
II.
Übergangsbestimmungen
1) Auf bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits gerichtshängige Verfahren ist das neue Recht anzuwenden.
2) Die Pflicht zur Nachzahlung von Beträgen der Verfahrenshilfe bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren richtet sich nach § 71 des bisherigen Rechts mit der Massgabe, dass:
1. die Frist zur Nachzahlung nach § 71 Abs. 1 des bisherigen Rechts zehn Jahre beträgt, sofern die dreijährige Frist nach bisherigem Recht im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nicht bereits abgelaufen ist;
2. § 71 Abs. 3 letzter Satz des bisherigen Rechts keine Anwendung findet.
III.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2017 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 69/2016 und 113/2016