| 312.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2016 |
Nr. 406 |
ausgegeben am 1. Dezember 2016 |
Gesetz
vom 28. September 2016
über die Abänderung der Strafprozessordnung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
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Abänderung bisherigen Rechts
Die Strafprozessordnung (StPO) vom 18. Oktober 1988, LGBl. 1988 Nr. 62, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
§ 24 Abs. 1b
1b) Schreitet ein Rechtsanwalt als Verteidiger ein, so ersetzt die Berufung auf die ihm erteilte Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis.
§ 26
1) Über sein Recht, sich eines Verteidigers zu bedienen, ist der Beschuldigte in der Verständigung gemäss § 23 Abs. 4, spätestens jedoch bei der ersten Vernehmung zu belehren.
2) Ist der Beschuldigte (Angeklagte) ausserstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die gesamten Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat das Gericht auf Antrag des Beschuldigten (Angeklagten) zu beschliessen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte (Angeklagte) nicht oder nur zum Teil zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist (Verfahrenshilfeverteidiger). Die Beigebung eines Verteidigers ist in diesem Sinne jedenfalls erforderlich:
1. zur Ausführung angemeldeter Rechtsmittel sowie für den Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über das Rechtsmittel,
2. zur Erhebung des Einspruchs gegen die Anklageschrift,
3. wenn der Beschuldigte (Angeklagte) blind, gehörlos, stumm, auf andere Weise behindert oder der Gerichtssprache nicht hinreichend kundig und deshalb nicht in der Lage ist, sich selbst zu verteidigen,
4. bei schwieriger Sach- oder Rechtslage.
Wird für die Schlussverhandlung oder Berufung ein Verfahrenshilfeverteidiger beigegeben, so gilt dessen Bestellung auch für das Rechtsmittelverfahren, wenn das Gericht nicht im Einzelnen etwas anderes anordnet.
3) Für die Dauer der Untersuchungshaft und für die Schlussverhandlung vor dem Kriminalgericht bedarf der Beschuldigte (Angeklagte) eines Verteidigers. Wählt für diese Fälle weder der Beschuldigte (Angeklagte) selbst noch sein gesetzlicher Vertreter für ihn einen Verteidiger und wird ihm auch kein Verfahrenshilfeverteidiger nach Abs. 2 beigegeben, so ist von Amtes wegen, im Haftfall spätestens vor Durchführung der ersten Haftverhandlung, ein Verteidiger beizugeben, dessen Kosten der Angeklagte zu tragen hat (Amtsverteidiger), es sei denn, dass die Voraussetzungen für die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nach Abs. 2 vorliegen. Abs. 2 letzter Satz gilt entsprechend.
4) Für juristische Personen gelten die Abs. 1 bis 3 und §§ 26a bis 26g dieses Gesetzes sowie 63 Abs. 2 ZPO sinngemäss.
§ 26a
1) Mit der Beigebung des Verfahrenshilfeverteidigers setzt das Gericht die während des Verfahrens zu zahlenden Raten für die Kosten des Verfahrenshilfeverteidigers fest, soweit der notwendige Unterhalt (§ 26 Abs. 2) nicht beeinträchtigt wird.
2) Das Gericht hat die Verfahrenshilfe von Amts wegen zur Gänze zu entziehen, wenn der Beschuldigte (Angeklagte) mehr als drei Monate mit der Zahlung einer Rate im Rückstand ist.
3) Das Gericht hat die zu zahlenden Raten anzupassen, wenn sich die für die Verfahrenshilfe massgebenden Vermögens-, Einkommens- oder Familienverhältnisse des Beschuldigten (Angeklagten) wesentlich geändert haben. Von Ratenzahlungen kann abgesehen werden, wenn diese zur Deckung der Kosten des Verfahrenshilfeverteidigers nach § 26f oder aus sonstigen Gründen nicht mehr erforderlich sind.
§ 26b
Verbessern sich die Vermögens- oder Einkommensverhältnisse, auch auf Grund geänderter Familienverhältnisse, des Beschuldigten (Angeklagten) wesentlich, so hat er dies dem Gericht unverzüglich mittels eines Vermögensbekenntnisses im Sinne von § 66 Abs. 1 ZPO mitzuteilen.
§ 26c
1) Das Gericht hat jederzeit von Amts wegen oder auf Antrag - auch des bestellten Verteidigers - die Beigebung des Verfahrenshilfeverteidigers soweit zur Gänze oder zum Teil für erloschen zu erklären, als die Voraussetzungen nach § 26 Abs. 2 weggefallen sind. In diesem Fall darf die prozessuale Lage des Beschuldigten (Angeklagten) jedoch nicht gefährdet werden.
2) Das Gericht hat jederzeit von Amts wegen oder auf Antrag - auch des bestellten Verteidigers - die Beigebung des Verfahrenshilfeverteidigers so weit zur Gänze oder zum Teil zu entziehen, als sich herausstellt, dass die seinerzeit angenommenen Voraussetzungen nicht gegeben gewesen sind. In diesem Fall hat der Beschuldigte (Angeklagte) die Kosten des Verfahrenshilfeverteidigers, die er nicht zu tragen hatte, zu ersetzen und über Antrag die restliche Entlohnung des ihm zur Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalts nach dem Tarif zu bezahlen.
§ 26d
Der Verdächtigte hat, wenn keine gerichtlichen Vorerhebungen geführt wurden und kein Strafverfahren veranlasst wurde, dem Gericht binnen vier Wochen nach Beendigung des Verfahrens über dessen Ausgang und über die nach § 306 Abs. 1 zugesprochenen Kosten Mitteilung zu machen.
§ 26e
Nach Beendigung des Verfahrens ist dem Beschuldigten (Angeklagten) mitzuteilen, in welchem Umfang die Kosten des Verfahrenshilfeverteidigers, die er nicht zu tragen hatte, unberichtigt sind. Mit Zustellung dieser Mitteilung trifft den Beschuldigten (Angeklagten) die Verpflichtung, während zehn Jahren dem Gericht jährlich ohne Aufforderung ein Vermögensbekenntnis im Sinne von § 66 Abs. 1 ZPO vorzulegen, widrigenfalls unwiderlegbar vermutet wird, dass der Beschuldigte (Angeklagte) ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zur Nachzahlung (§ 26f) imstande ist. Auf diese Säumnisfolge ist der Beschuldigte (Angeklagte) hinzuweisen.
§ 26f
1) Der Beschuldigte (Angeklagte) ist mit Beschluss zur gänzlichen oder teilweisen Nachzahlung der Kosten des Verfahrenshilfeverteidigers, die er nicht zu tragen hatte, und ebenso über Antrag zur Zahlung der restlichen Entlohnung des ihm zur Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalts nach dem Tarif zu verpflichten, soweit und sobald er ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts dazu imstande ist. Nach Ablauf von zehn Jahren nach Beendigung des Verfahrens kann die Verpflichtung zur Nachzahlung nicht mehr auferlegt werden.
2) Im Beschluss über die Nachzahlung ist dem Beschuldigten (Angeklagten) zunächst der Ersatz der Kosten des Verfahrenshilfeverteidigers aufzuerlegen, die er nicht zu tragen hatte, und dann die Leistung der restlichen Entlohnung des ihm als Verfahrenshilfeverteidiger beigegebenen Rechtsanwalts unter gleichzeitiger Bestimmung ihrer Höhe. Dieser Beschluss ist erst nach dem Eintritt der Rechtskraft vollstreckbar.
3) Der Landgerichtspräsident kann die nach Abs. 1 nachzuzahlenden Beträge für uneinbringlich erklären, wenn der für die Nachzahlung notwendige Aufwand in keinem wirtschaftlichen Verhältnis zu den Beträgen steht oder sonstige unverhältnismässige Hindernisse entgegenstehen.
§ 26g
Gegen denjenigen, der durch unrichtige oder unvollständige Angaben die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers oder die Befreiung von der Ratenzahlung oder Nachzahlungspflicht erschleicht, hat das Gericht eine Mutwillensstrafe bis zum Betrag von 25 000 Franken zu verhängen. Derjenige, gegen den eine solche Mutwillensstrafe rechtskräftig verhängt worden ist, schuldet überdies, vorbehaltlich der Nachzahlungspflicht des Beschuldigten (Angeklagten), die Gerichtsgebühren in zweifacher Höhe.
§ 27
1) Zum Verteidiger hat das Gericht einen Rechtsanwalt beizugeben. Soweit nicht zwingend ein Rechtsanwalt zum Verteidiger beigegeben werden muss, kann es einen Gerichtspraktikanten zum Verteidiger bestellen. Hat das Gericht die Beigebung eines Rechtsanwalts beschlossen, so hat es den Vorstand der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit dieser einen Rechtsanwalt zum Verteidiger bestellt.
2) Mehreren gleichzeitig Beschuldigten (Angeklagten) kann ein gemeinschaftlicher Verteidiger beigegeben werden, es sei denn, dass ein Interessenkonflikt besteht oder einer der Beschuldigten (Angeklagten) oder der Verteidiger eine gesonderte Vertretung verlangt.
§ 28 Abs. 2
2) Wurde durch eine Zustellung an den Verteidiger eine Frist ausgelöst, so wird deren Lauf nicht dadurch unterbrochen oder gehemmt, dass die Vollmacht des Verteidigers zurückgelegt oder gekündigt wird. In diesem Fall hat der Verteidiger weiterhin die Interessen des Beschuldigten (Angeklagten) zu wahren und innerhalb der Frist erforderliche Prozesshandlungen nötigenfalls vorzunehmen, es sei denn, der Beschuldigte (Angeklagte) hätte ihm dies ausdrücklich untersagt.
§ 32 Abs. 3
3) Privatbeteiligten ist ein Verfahrenshelfer beizugeben, wenn und soweit dies im Interesse der Rechtspflege, insbesondere im Interesse einer zweckentsprechenden Durchsetzung ihrer Ansprüche zur Vermeidung eines nachfolgenden Zivilverfahrens, erforderlich ist. Die Bestimmungen über die Verfahrenshilfe nach diesem Gesetz gelten sinngemäss.
§ 301 Abs. 2
2) Die unter den Ziff. 1 bis 3 und 5 bis 7 bezeichneten Gebühren sowie die Gebühren des dem Beschuldigten beigegebenen Verfahrenshilfeverteidigers werden von der Landeskasse vorgeschossen.
§ 302 Abs. 2 und 3
Aufgehoben
§ 308 Abs. 3
3) Die Entscheidung über die Einbringlichkeit der Kosten soll, soweit tunlich, gleich bei Schöpfung des Erkenntnisses erfolgen. Die Entscheidung über die Nachzahlung der Kosten des Verfahrenshilfeverteidigers nach § 26f bleibt vorbehalten.
Auf bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits hängige Verfahren ist das neue Recht anzuwenden.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 28. September 2016 über die Abänderung der Zivilprozessordnung in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag der Regierung Nr.
69/2016 und
113/2016