vom 28. September 2016
Das Rechtsanwaltsgesetz (RAG) vom 8. November 2013, LGBl. 2013 Nr. 415, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 31 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz sowie Abs. 2 bis 6
Vergütungsanspruch gegenüber dem Land
1) Der nach Art. 28 bestellte Rechtsanwalt, der zufolge verfahrensrechtlicher Vorschriften sonst keinen Entlohnungsanspruch hätte, hat für seine Leistungen gegenüber dem Land, sofern die Leistungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich waren, Anspruch auf eine Vergütung nach den geltenden Bestimmungen des Rechtsanwaltstarifs mit folgenden Abweichungen:
2) Mit dem Anspruch auf eine Vergütung ist auch der Ersatz der notwendigen Barauslagen geltend zu machen. Interne Barauslagen, insbesondere Kopierkosten, Porti und Telefongebühren, sind im Einheitssatz beinhaltet und werden nicht gesondert vergütet. Notwendige externe Barauslagen, insbesondere Gebühren für Grundbuch- oder Handelsregisterauszüge, Fotokopien beim Gericht und Übersetzungskosten, werden gesondert vergütet; diese Barauslagen sind in der Kostennote einzeln aufzuführen und entsprechend nachzuweisen.
3) In Zivil- und Strafsachen entscheidet das Prozessgericht erster Instanz über die Höhe der Vergütung und des Barauslagenersatzes. Die Abrechnungsperiode dauert jeweils vom 1. Oktober bis zum 30. September des Folgejahres. Zwischenabrechnungen sind in begründeten Fällen zulässig. Der Kostenbestimmungsantrag für eine Abrechnungsperiode ist, bei sonstiger Anspruchsverwirkung, jeweils spätestens vier Wochen nach dem Ende der Abrechnungsperiode einzureichen. Der Kostenbestimmungsbeschluss bindet die die Verfahrenshilfe geniessende Partei bzw. den Beschuldigten (Angeklagten) nicht. Auf das Kostenbestimmungsverfahren ist die jeweilige Verfahrensordnung anwendbar.
4) In Verfahren vor dem Staatsgerichtshof entscheidet dieser über die Höhe der Vergütung und des Barauslagenersatzes. Die Abrechnungsperiode dauert jeweils vom 1. Oktober bis zum 30. September des Folgejahres. Zwischenabrechnungen sind in begründeten Fällen zulässig. Der Kostenbestimmungsantrag für eine Abrechnungsperiode ist, bei sonstiger Anspruchsverwirkung, jeweils spätestens vier Wochen nach dem Ende der Abrechnungsperiode einzureichen. Der Kostenbestimmungsbeschluss bindet die die Verfahrenshilfe geniessende Partei nicht.
5) Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäss für die Vergütung der Leistungen des Amtsverteidigers, soweit sich sein Entlohnungsanspruch gegenüber der von ihm vertretenen Person zur Gänze oder zum Teil als uneinbringlich erweist. Der Anspruch gilt als uneinbringlich, wenn nach den zu erwartenden Umständen ein Erfolg im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht zu erwarten ist.
6) In Verwaltungsverfahren, die nicht bei den ordentlichen Gerichten anhängig gemacht werden können, hat der nach Art. 28 bestellte Rechtsanwalt gegenüber der Rechtsanwaltskammer einen Vergütungsanspruch nach Abs. 1. Über die Höhe der Vergütung und des Barauslagenersatzes entscheidet der Vorstand der Rechtsanwaltskammer. Die Abrechnungsperiode dauert jeweils vom 1. Oktober bis zum 30. September des Folgejahres. Zwischenabrechnungen sind in begründeten Fällen zulässig. Der Kostenbestimmungsantrag für eine Abrechnungsperiode ist, bei sonstiger Anspruchsverwirkung, jeweils spätestens vier Wochen nach dem Ende der Abrechnungsperiode einzureichen. Der Kostenbestimmungsbeschluss bindet die die Verfahrenshilfe geniessende Partei nicht. Das Land hat der Rechtsanwaltskammer zur Deckung dieser Vergütungsansprüche die entsprechenden Vorschüsse zu gewähren. Die Rechtsanwaltskammer hat jährlich eine Abrechnung zu erstellen.
Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erbrachten Leistungen der Verfahrenshilfe sind bei sonstiger Anspruchsverwirkung bis zum 15. Januar 2017 gegenüber der Rechtsanwaltskammer nach bisherigem Recht abzurechnen. Die Rechtsanwaltskammer hat die fristgemäss eingegangenen Abrechnungen bis zum 31. Januar 2017 nach bisherigem Recht zu Lasten der Landesrechnung 2016 zu erledigen und die nicht benötigten Vorschüsse an die Landeskasse zu überweisen.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 28. September 2016 über die Abänderung der Zivilprozessordnung in Kraft.
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Bericht und Antrag der Regierung Nr.
69/2016 und
113/2016