vom 28. September 2016
Das Gesetz vom 17. Juli 1973 über das Konkursverfahren (Konkursordnung; KO), LGBl. 1973 Nr. 45/2, wird wie folgt abgeändert:
Art. 70 Abs. 1
1) Rechtshandlungen, die vor der Konkurseröffnung vorgenommen wurden und das Vermögen des Gemeinschuldners betreffen, können nach den Bestimmungen der Rechtssicherungsordnung (Art. 64 bis 75) angefochten und den Konkursgläubigern gegenüber als unwirksam erklärt werden. Das Anfechtungsrecht wird vom Masseverwalter ausgeübt.
Auf vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits rechtskräftig bewilligte Verfahrenshilfen ist ab Inkrafttreten dieses Gesetzes das neue Recht anzuwenden.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 28. September 2016 über die Abänderung der Zivilprozessordnung in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag der Regierung Nr.
69/2016 und
113/2016