152.31
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2016 Nr. 411 ausgegeben am 1. Dezember 2016
Gesetz
vom 28. September 2016
über die Abänderung des Asylgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Asylgesetz (AsylG) vom 14. Dezember 2011, LGBl. 2012 Nr. 29, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 2 Abs. 1 Bst. i
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
i) "Dublin-Verfahren": ein Verfahren, das aufgrund des Dublin-Besitzstandes durchgeführt wird.
Art. 5
Zuständigkeit
1) Die Regierung entscheidet über die Gewährung, Verweigerung und Beendigung des Asyls.
2) Das nach der Geschäftsverteilung zuständige Regierungsmitglied entscheidet über die Unzulässigkeit eines Asylgesuches nach Art. 20.
3) Das Ausländer- und Passamt führt das Asylverfahren durch und legt der Regierung oder dem zuständigen Regierungsmitglied nach Abs. 2 das Asylgesuch nach Abschluss des Verfahrens zur Entscheidung vor.
Art. 5a
Sichere Heimat- und Herkunftsstaaten
Die Regierung bezeichnet nach Konsultation der beratenden Kommission (Art. 85) die sicheren Heimat- und Herkunftsstaaten mit Verordnung. Als solche gelten Staaten, in denen nach ihrer Feststellung insbesondere Sicherheit vor staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Verletzungen von Menschenrechten bestehen.
Art. 11 Abs. 1
1) Entscheidungen und Verfügungen der Regierung oder des zuständigen Regierungsmitglieds sind dem Asylsuchenden schriftlich oder mündlich in eine Sprache zu übersetzen, die von ihm verstanden wird oder von der ausgegangen werden kann, dass er sie versteht. Die Übersetzung bezieht sich zumindest auf den Spruch der Entscheidung und auf eine summarische Zusammenfassung der Entscheidungsgründe sowie die Rechtsmittelbelehrung.
Art. 11a
Medizinische Abklärung
1) Das Amt für Gesundheit kann insbesondere nach der Einreise eines Asylsuchenden eine medizinische Abklärung anordnen. Es arbeitet diesbezüglich eng mit den für die Betreuung zuständigen unabhängigen Dritten (Art. 59) zusammen.
2) Das Ausländer- und Passamt kann die Anordnung von medizinischen Abklärungen beim Amt für Gesundheit anregen.
3) Vorbehalten bleiben Art. 8 Abs. 4 und Art. 59 Abs. 2 Bst. c.
Art. 12 Abs. 1
1) Das Ausländer- und Passamt beantragt für unbegleitete minderjährige Asylsuchende unverzüglich beim Landgericht die Bestellung eines Kurators, welcher deren rechtliche Interessen wahrnimmt und gleichzeitig deren Verfahrenshelfer ist. Das Landgericht informiert die Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer über die Bestellung des Verfahrenshelfers.
Überschrift vor Art. 16a
C. Das erstinstanzliche Verfahren
Art. 16a
Vorbereitungsphase
1) Nach Einreichung des Asylgesuchs beginnt die Vorbereitungsphase. Sie dauert im Dublin-Verfahren in der Regel zehn Tage und in den übrigen Verfahren höchstens 21 Tage.
2) Das Ausländer- und Passamt weist die Asylsuchenden auf ihre Rechte und Pflichten im Asylverfahren hin. Es kann eine Befragung nach Art. 17 durchführen. Es kann mit dem Asylsuchenden abklären, ob sein Asylgesuch hinreichend begründet ist. Sollte dies nicht der Fall sein und zieht der Asylsuchende sein Asylgesuch zurück, so wird dieses formlos abgeschrieben und die Rückreise eingeleitet.
3) Der Abgleich der Daten nach Art. 73 Abs. 2 und 3 sowie die Anfrage zur Aufnahme oder Wiederaufnahme an den zuständigen Dublin-Staat werden während der Vorbereitungsphase vorgenommen.
Überschrift vor Art. 17
Aufgehoben
Art. 17 Abs. 3
3) Asylsuchende können sich von einer Vertrauensperson und einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen.
Art. 18 Abs. 3
3) Im Übrigen findet Art. 17 Abs. 2 und 3 sinngemäss Anwendung.
Art. 20 Abs. 1 Bst. e bis h sowie Abs. 2 und 3
1) Ein Asylgesuch ist unzulässig, wenn:
e) der Asylsuchende in einen sicheren Heimat- oder Herkunftsstaat zurückkehren kann, in welchem er sich vorher aufgehalten hat, sofern keine konkreten Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen;
f) die Voraussetzungen von Art. 2 Abs. 1 Bst. e nicht erfüllt sind. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird;
g) der Asylsuchende aufgrund seines Verhaltens zu erkennen gibt, dass er weder gewillt noch fähig ist, sich in die geltende Ordnung einzufügen. Dies gilt insbesondere dann, wenn er wiederholt Übertretungen begangen hat oder er wegen eines Vergehens oder Verbrechens verurteilt wurde;
h) der Asylsuchende seine Mitwirkungspflicht ohne triftigen Grund verletzt oder dem Ausländer- und Passamt trotz Aufenthalt in Liechtenstein während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung steht.
2) Unzulässigkeitsentscheide sind zumindest summarisch zu begründen.
3) Das Ausländer- und Passamt kann das Asylverfahren trotz Vorliegen eines Unzulässigkeitsgrundes nach Abs. 1 durchführen, wenn:
a) humanitäre Gründe dies rechtfertigen;
b) Liechtenstein aufgrund des Dublin-Besitzstandes für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist; oder
c) konkrete Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen.
Art. 21 Sachüberschrift und Abs. 3
Abklärungen
3) Aufgehoben
Art. 21a
Erstinstanzliche Verfahrensfristen
1) Entscheidungen über Asylgesuche sind vorbehaltlich Abs. 2 und 3 innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Vorbereitungsphase zu treffen.
2) Entscheidungen über die Unzulässigkeit von Asylgesuchen sind innerhalb von 20 Arbeitstagen nach der Gesuchstellung bzw. nach Vorliegen eines Unzulässigkeitsgrundes, in den Fällen von Art. 20 Abs. 1 Bst. e innerhalb von sieben Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen. Vorbehalten bleibt Abs. 3.
3) Erfordert die Komplexität des Sachverhaltes oder des Gesuchs längere Abklärungen oder liegt eine ausserordentliche Situation vor, so können die Fristen nach Abs. 1 und 2 überschritten werden. In diesem Fall ist der Asylsuchende vom Ausländer- und Passamt über den Verfahrensstand zu informieren.
Art. 22
Aufenthaltsrecht während des Asylverfahrens
Asylsuchende dürfen sich bis zum Abschluss des Verfahrens in Liechtenstein aufhalten.
Art. 25 Abs. 1 und 1a
1) Wird das Asylgesuch abgelehnt oder das Gesuch wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen (Art. 20), ist vorbehaltlich Art. 29 Abs. 1 gleichzeitig mit der Entscheidung die Wegweisung aus Liechtenstein zu verfügen und der Vollzug anzuordnen. Dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen.
1a) Eine rechtskräftige Wegweisungsverfügung in einen Dublin-Staat bleibt bis zu einem Monat nach Ausreise aus Liechtenstein aufrecht.
Art. 26 Abs. 3
Aufgehoben
Art. 28 Abs. 2
2) Ist der Aufenthalt des Asylsuchenden während eines hängigen Asylverfahrens länger als 20 Tage unbekannt, können das Asylgesuch und damit zusammenhängende Beschwerden und Anträge formlos abgeschrieben werden. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge.
Art. 29 Abs. 1 und 5
1) Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so wird die vorläufige Aufnahme angeordnet.
5) Die vorläufige Aufnahme ist auf höchstens ein Jahr zu befristen. Sie kann verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Anordnung noch vorliegen. Andernfalls ordnet die Regierung nach Anhörung der betroffenen Person den Vollzug der Wegweisung an.
Art. 31 Sachüberschrift und Abs. 1 Bst. c
Fortgeschrittene Integration
1) Die Regierung kann auf Gesuch hin eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn:
c) die Integration fortgeschritten ist.
Art. 32 Abs. 1 Bst. b
1) Einer Person wird Asyl gewährt, wenn:
b) keine Verweigerungs- oder Ausschlussgründe nach Art. 34 bis 36 vorliegen.
Art. 33
Aufgehoben
Art. 47 Abs. 3
3) Im Übrigen finden die Art. 6 bis 14 und 16a bis 21a sinngemäss Anwendung.
Art. 58 Abs. 5
5) Die Regierung kann das Nähere über die Kostenrückerstattung und die Sicherstellung der Vermögenswerte mit Verordnung regeln.
Art. 73 Abs. 2 Einleitungssatz
2) Das Ausländer- und Passamt oder die Landespolizei übermittelt innerhalb von 72 Stunden nach Einreichung des Gesuchs folgende Daten an die Zentraleinheit:
Art. 76
Rechtsmittel
1) Gegen Entscheidungen der Regierung oder des zuständigen Regierungsmitglieds kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingereicht werden.
2) Art. 46a Abs. 2 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege findet keine Anwendung.
Art. 77 Abs. 1 Bst. a sowie Abs. 2 und 4
1) Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen der Regierung betreffend:
a) Aufgehoben
2) Ein Einzelrichter des Verwaltungsgerichtshofs entscheidet endgültig über:
a) Beschwerden gegen Entscheidungen betreffend die Unzulässigkeit eines Asylgesuchs und die damit verbundene Wegweisung;
b) andere Beschwerden; sowie
c) Anträge.
4) Der für die Entscheidung nach Abs. 2 zuständige Einzelrichter ist in der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofs festzulegen.
Art. 81
Aufschiebende Wirkung
Beschwerden gegen Entscheidungen der Regierung oder des zuständigen Regierungsmitglieds haben aufschiebende Wirkung.
Art. 83 Abs. 1a und 4
1a) Ein Antrag auf Verfahrenshilfe kann frühestens mit dem verfahrenseinleitenden Schriftsatz bzw. der Beschwerde gestellt werden. Der Antrag wird zusammen mit der Entscheidung in der Hauptsache behandelt.
4) Nach Art. 12 Abs. 1 bestellte Verfahrenshelfer für minderjährige Asylsuchende müssen keinen Antrag auf Verfahrenshilfe stellen. Für sie sind die Abs. 1 bis 3 nicht anwendbar. Der Umfang der Verfahrenshilfe richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung.
II.
Übergangsbestimmung
Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Verfahren findet das bisherige Recht Anwendung.
III.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2017 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 70/2016 und 104/2016