152.20
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2016 Nr. 412 ausgegeben am 1. Dezember 2016
Gesetz
vom 28. September 2016
über die Abänderung des Ausländergesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 17. September 2008 über die Ausländer (Ausländergesetz; AuG), LGBl. 2008 Nr. 311, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 50 Abs. 2
2) Eine Beschwerde gegen Verfügungen nach Abs. 1 Bst. a und b kann innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eröffnung der Verfügung bei der Regierung eingereicht werden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Gleichzeitig mit der Beschwerde kann ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden. Das nach der Geschäftsverteilung zuständige Regierungsmitglied entscheidet innerhalb von zehn Arbeitstagen letztinstanzlich über ein solches Gesuch.
Art. 51 Abs. 1
1) Ist ein anderer Staat, der an den Dublin-Besitzstand gebunden ist, für die Durchführung eines Asylverfahrens aufgrund der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31), zuständig, so wird eine Wegweisungsverfügung gegen illegal in Liechtenstein anwesende Personen erlassen.
Art. 58 Bst. e
Um die Durchführung eines Wegweisungsverfahrens sicherzustellen, kann eine Person, die keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt, während der Vorbereitung des Entscheides über ihre Aufenthaltsberechtigung in Haft genommen werden, wenn sie:
e) aufgrund eines Ersuchens um Überstellung an einen Staat, der an den Dublin-Besitzstand gebunden ist und für die Durchführung eines Asylverfahrens aufgrund der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zuständig ist, voraussichtlich überstellt werden kann;
Art. 74a Abs. 2 Bst. a Ziff. 2
2) Folgende Behörden können die Daten des C-VIS online abfragen:
a) das Ausländer- und Passamt:
2. zur Bestimmung des Staates, der in Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 für die Prüfung eines Asylgesuchs zuständig ist;
Art. 80 Abs. 1
1) Das Ausländer- und Passamt sowie die Landespolizei können von Ausländern, die über 14 Jahre alt sind und sich illegal im Inland aufhalten, die Abdrücke aller Finger abnehmen, um zu überprüfen, ob sie schon in einem anderen Staat, der an den anwendbaren Dublin-Besitzstand gebunden ist, ein Asylgesuch gestellt haben.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 28. September 2016 über die Abänderung des Asylgesetzes in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 70/2016 und 104/2016