232.11
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2016 Nr. 413 ausgegeben am 1. Dezember 2016
Gesetz
vom 29. September 2016
über die Abänderung des Markenschutzgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 12. Dezember 1996 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz), LGBl. 1997 Nr. 60, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Titel
Gesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben
(Markenschutzgesetz; MSchG)
Art. 9 Abs. 1
1) Wer die Priorität nach der Pariser Verbandsübereinkunft oder die Ausstellungspriorität beansprucht, hat eine Prioritätserklärung abzugeben. Das Amt für Volkswirtschaft kann die Einreichung eines Prioritätsbelegs verlangen.
Art. 45 Abs. 3 Bst. c, Abs. 3a und 3b
3) Unzulässig ist der Gebrauch:
c) eines Namens, einer Firma, einer Adresse oder einer Marke im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen fremder Herkunft, wenn sich daraus eine Täuschungsgefahr ergibt.
3a) Werden Herkunftsangaben zusammen mit Zusätzen wie "Art", "Typ", "Stil" oder "Nachahmung" gebraucht, so müssen die gleichen Anforderungen erfüllt werden, die für den Gebrauch der Herkunftsangaben ohne diese Zusätze gelten.
3b) Angaben zu Forschung oder Design oder anderen spezifischen Tätigkeiten, die mit dem Produkt im Zusammenhang stehen, dürfen nur verwendet werden, wenn diese Tätigkeit vollumfänglich am angegebenen Ort stattfindet.
Art. 46 Abs. 2 bis 4
2) Allfällige zusätzliche Anforderungen wie die Einhaltung ortsüblicher oder am Herkunftsort vorgeschriebener Herstellungs- oder Verarbeitungsgrundsätze und Qualitätsanforderungen müssen ebenfalls erfüllt sein.
3) Alle Anforderungen sind im Einzelfall nach dem Verständnis der massgebenden Verkehrskreise und gegebenenfalls nach Massgabe ihres Einflusses auf den Ruf der betreffenden Waren zu bestimmen.
4) Erfüllt eine ausländische Herkunftsangabe die gesetzlichen Anforderungen des entsprechenden Landes, so ist sie zutreffend. Vorbehalten bleibt eine allfällige Täuschung der Konsumenten in Liechtenstein.
Art. 47
Herkunft von Dienstleistungen
1) Die Herkunft einer Dienstleistung bestimmt sich nach dem Geschäftssitz derjenigen Person, welche die Dienstleistung erbringt.
2) Der Geschäftssitz und ein Ort der tatsächlichen Verwaltung der Person nach Abs. 1 müssen sich im gleichen Land befinden.
3) Erfüllt eine Muttergesellschaft die Voraussetzungen von Abs. 1 und erfüllt entweder sie selbst oder eine von ihr tatsächlich beherrschte und im gleichen Land ansässige Tochtergesellschaft die Voraussetzungen von Abs. 2, so gilt die Herkunftsangabe auch für die gleichartigen Dienstleistungen der ausländischen Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen der Muttergesellschaft als zutreffend.
4) Allfällige zusätzliche Anforderungen, wie die Einhaltung üblicher oder vorgeschriebener Grundsätze für das Erbringen der Dienstleistung oder die traditionelle Verbundenheit derjenigen Person, welche die Dienstleistung erbringt, mit dem Herkunftsland, müssen ebenfalls erfüllt sein.
5) Erfüllt eine ausländische Herkunftsangabe die gesetzlichen Anforderungen des entsprechenden Landes, so ist sie zutreffend. Vorbehalten bleibt eine allfällige Täuschung der Konsumenten in Liechtenstein.
Art. 47a
Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden
Zur Durchführung von Art. 46 Abs. 4 kann das Amt für Volkswirtschaft mit den zuständigen ausländischen Behörden zusammenarbeiten. Es kann:
a) Amtshilfe leisten;
b) Verwaltungsvereinbarungen abschliessen; und
c) Tätigkeiten an Dritte übertragen.
Überschriften vor Art. 49a
III. Rechtsschutz
A. Zivilrechtlicher Rechtsschutz
Art. 49a
Beweislastumkehr
Der Benutzer einer Herkunftsangabe muss beweisen, dass diese zutreffend ist.
Überschriften vor Art. 50
Aufgehoben
Art. 52
Übermittlung von Urteilen
Das Landgericht übermittelt dem Amt für Volkswirtschaft rechtskräftige Urteile.
Art. 54 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. c sowie Abs. 2
Klageberechtigung der interessierten Verbände, Organisationen und Behörden
1) Zu Feststellungsklagen (Art. 50) und Leistungsklagen (Art. 53 Abs. 1), die den Schutz von Herkunftsangaben betreffen, sind ferner berechtigt:
c) das Amt für Volkswirtschaft, soweit die Interessen des Landes gefährdet werden.
2) Verbände und Organisationen nach Abs. 1 Bst. a und b sind zu Klagen nach Art. 50 berechtigt, die eine Garantiemarke (Art. 22 Abs. 1) oder Kollektivmarke (Art. 23) betreffen.
Art. 62 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. c, Abs. 2 und 3
1) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer vorsätzlich:
c) eine Täuschungsgefahr schafft, indem er einen Namen, eine Firma, eine Adresse oder eine Marke im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen fremder Herkunft gebraucht.
2) Wer eine Verletzung nach Abs. 1 gewerbsmässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
3) Das Amt für Volkswirtschaft kann bei der Strafverfolgungsbehörde Anzeige erstatten und im Verfahren die Rechte einer zur Privatanklage berechtigten Person wahrnehmen.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2017 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 115/2016