831.301
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2016 Nr. 423 ausgegeben am 6. Dezember 2016
Verordnung
vom 29. November 2016
betreffend die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
Aufgrund von Art. 2 Abs. 1bis des Gesetzes vom 10. Dezember 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG), LGBl. 1965 Nr. 46, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 1. Dezember 1981 zum Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV), LGBl. 1982 Nr. 5, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 14
Abzüge für Unterhaltskosten
Die Kosten des laufenden Unterhalts von Gebäuden werden mit 2 % des in der Berechnung der Ergänzungsleistungen angerechneten Vermögenswertes des Gebäudes in Abzug gebracht.
Art. 14bis
Anrechnung von Miet- und Pachtzinsen; Mietzinsaufteilung
1) Miet- und Pachtzinse sind grundsätzlich in der vertraglichen Höhe anzurechnen.
2) Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die Berechnung der Ergänzungsleitungen eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen.
3) Die Aufteilung nach Abs. 2 hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen.
Art. 15
Anrechenbares Vermögen
1) Als Vermögen angerechnet werden die nach den Grundsätzen der Steuergesetzgebung ermittelten und um die nachgewiesenen Schulden verminderten Vermögenswerte.
2) Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in die Ergänzungsleistungsberechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese zum amtlichen Schätzungswert anzurechnen.
3) Bei selbstbewohnten Grundstücken sind Gebäude und Umgebung, die das übliche Mass übersteigen und ohne Beeinträchtigung des vorhandenen Gebäudes anderweitig verwendet werden können, gesondert zu schätzen. Dabei gelangen die Bewertungsregeln des Abs. 2 zur Anwendung.
4) Nicht anrechenbar sind der den üblichen Bedürfnissen dienende Hausrat sowie Nutzniessungsvermögen. Dieses wird weder dem Eigentümer noch dem Nutzniesser angerechnet.
Art. 23
Aufgehoben
Art. 41novies
Besondere medizinische Eingliederungsmassnahmen
Die besonderen medizinischen Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Art. 3quater bis 3septies des Gesetzes sind in der Verordnung über besondere medizinische Eingliederungsmassnahmen geregelt.
Anhang Ziff. 14.05
14.05 Spezielle Hausnotruf-Geräte,
für Personen, die zu Hause wohnen; es werden pauschal 50 Franken monatlich an sämtlichen im Zusammenhang mit dem Hausnotruf anfallenden Kosten als Ausgaben im Sinne von Art. 2 Abs. 4 Bst. e des Gesetzes angerechnet.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef